Frage geschrieben am 24.07.2007 21:05:00Betreff: Zinsen gekürzt, weil die Kosten der Klage auferlegt wurden???
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
in einem Beschluss des Ns. Finanzgerichtes vom April 2007 wurde uns als Ehepaar die Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002 zugesprochen. Der Beschluss legte uns entsprechend des Obsiegens und Verlierens 73% der Kosten des Verfahrens auf, dem Finanzamt 27%. Die uns nach diesem Beschluss zustehende (und auch vom Finanzamt an uns gezahlte) Eigenheimzulage betrug ca. 4500 € insgesamt.
Jetzt geht es noch um die Zinsen, die uns für die verspätete Zahlung der Eigenheimzulage zustehen: In einem Bescheid von Juni 2007 (Zinsbescheid §236 AO) hat das Finanzamt die Zinsen ab 2002 nachvollziehbar richtig berechnet (ca. 800 €). Allerdings sollen wir nur 27% des Zinsbetrages (ca. 200€) erhalten, weil uns lt. Bescheid „nach §236 AO Zinsen nur zustehen, soweit uns die Kosten der Klage nicht auferlegt worden sind“. Ich bin der Meinung, dass das Finanzamt die vollen Zinsen auf 4500 € zu erstatten hat (also die 800 €), denn das ist der Betrag, mit dem das FA im Verzug ist. Die Kosten des Verfahrens ( m.E. ist damit die Kostenrechnung des Ns. Finanzgerichtes gemeint) haben wir ja bereits zu 73% getragen.
Mir erscheint es nicht plausibel, dass das FA die uns zustehenden Zinsen um 73 v.H. kürzen darf, weil es in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit 73% obsiegte. Deshalb haben wir vorsorglich Einspruch eingelegt.
Meine Fragen deshalb:
Wurden die Zinsen (Prozesszinsen) zu Recht um diesen Betrag gekürzt? Stehen uns evtl. andere Zinsen (nach §233a?) zu? Was können wir tun?
Mit freundlichen Grüßen











