Frage geschrieben am 12.08.2010 10:43:44Betreff: Zinsen und Säumnis
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
im Rahmen einer Steuerprüfung Umsatz und Einkommen über 4 Jahre 2005-2008 hat das FA seit Jan 2009 bis Anf April geprüft (für ein Kleinunternehmen mit max. EUR 20k Umsatz und Arbeitnehmereinkommen).
Ich habe Anf. April eine Aussetzung beantragt und einigen Punkten widersprochen (z.B. Arbeitszimmer, das nun mit 1.250/Jahr angerechnet wird).
Ist das u.g. Zitat der Amtsleitung zutreffend, dass die ZINSEN während des gesamten Prüfungszeitraums zu zahlen sind, unabhängig davon, dass z.B. der Sachbearbeiter 3 Monate erkrankt war?
Mit freundlichen Grüßen
Zitat: "...sind Zinsen festzusetzen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 233a AO gegeben sind (kein Ermessensspielraum des Finanzamtes); wer an welchen Verzögerungen schuld ist, spielt dabei keine Rolle, da die Zinsfestsetzung zugunsten oder zuungunsten des Steuerbürgers wie auch der Finanzverwaltung erfolgt. Ein Erlass ist hier nicht möglich.
Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes (§ 240 AO) automatisch, wenn zum Fälligkeitstag eine Schuld nicht beglichen wird. Da ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet und es auch keinen Grund für eine Aussetzung der Vollziehung gab, hätten Sie die festgesetzten Steuern am 22.04.2010 zahlen müssen. Hier wäre ich allerdings kulanterweise bereit, die Hälfte der entstandenen Säumniszuschläge zu erlassen und Sie damit mit einem Stundungsgläubiger gleichzustellen; dieses Entgegenkommen gilt aber nur im Falle der Gesamterledigung dieses Falles."
Antwort geschrieben am 12.08.2010 12:27:22
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Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten kann:
Aus Urteilen vom BFH geht hervor, dass der Zinslauf gem. §233 a AO auch bei einer langen Bearbeitungszeit des Finanzamts nicht begrenzt wird. Die Verzinsung ist unabhängig von einem Verschulden auch wenn die Bearbeitungsverzögerung allein vom Finanzamt verschuldet wird.
Wenn das Finanzamt es über Jahre verschleppt, kann eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.08.2010 12:48:09
Danke.
"Wenn das Finanzamt es über Jahre verschleppt,": Die Prüfung lief von Jan 2009 bis April 2010, ist das nun akzeptabel?
Gruß
Danke.
"Wenn das Finanzamt es über Jahre verschleppt,": Die Prüfung lief von Jan 2009 bis April 2010, ist das nun akzeptabel?
Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 12.08.2010 13:26:27
Dieses ist eine Einzelfallentscheidung. In ähnlichen Fällen hat der BFH noch 14 Monate als akzeptabel angesehen. Sie können aber einen Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme stellen, obwohl die Literatur dahin tendiert, dass diese erst bei einer Verschleppung von mehreren Jahren erfolgreich sein dürfte.
Dieses ist eine Einzelfallentscheidung. In ähnlichen Fällen hat der BFH noch 14 Monate als akzeptabel angesehen. Sie können aber einen Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme stellen, obwohl die Literatur dahin tendiert, dass diese erst bei einer Verschleppung von mehreren Jahren erfolgreich sein dürfte.
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