Frage geschrieben am 30.05.2010 19:40:39Betreff: Zinsen vom Finanzamt - Abgeltungsteuer ?
Rechtsgebiet: Finanzamt
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Nun die Frage: sind auf die Zinsen Steuern zu zahlen?
Was passiert, wenn wir in unserer Steuererklärung die Zinsen nicht angeben? Steuerhinterziehung kann es ja nicht sein, da die Zinsen dem Finanzamt bekannt sind, es wurde also nichts verschwiegen. Werden die Steuern von Amts wegen festgestellt?
Antwort geschrieben am 30.05.2010 21:01:19
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Zunächst ist festzustellen, dass diese Zinsen grundsätzlich zu den Kapitalerträgen gem. § 20 EStG zählen.
Ob Sie auf die Zinseinnahmen, die Sie gemäß § 233a AO erzielt haben, Steuern zahlen müssen, hängt davon ab, ob Sie bereits mit den übrigen Erträgen aus Kapitalvermögen über dem Sparerfreibeträgen liegen.
Das Finanzamt stellt diese Kapitalerträge nicht von Amts wegen fest. Sie sind allerdings in dem Konto des Finanzamts gespeichert, damit dem Veranlagungsbezirk für Ihre Einkommensteuererklärung nicht automatisch bekannt. . Sie müsesn diese Zinserträge in dem Formular der Einkommensteuererklärung angeben, danach wird in Zeile 21 dieses Formulars ausdrücklich danach gefragt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.05.2010 23:00:37
Vielen Dank für die Antwort.
Eine Steuerpflicht liegt vor, da der Freibetrag ausgeschöpft ist.
Weiterhin wurden die Zinsen nicht automatisch von der Kasse des Finanzamts geleistet, sondern direkt von meiner Veranlagungsstelle. Die Zinsen sind demnach definitiv beim Veranlagungsfinanzamt bekannt, zumal hierüber intensiver Schriftverkehr mit dem Hauptsachbearbeiter stattfand und von ihm explizit ein Bescheid über die Verzinsung erstellt wurde mit dazugehörendem Anschreiben. Daher bitte ich um Mitteilung, was nun passieren kann, wenn ich die Zinsen nicht angebe. Steuerhinterziehung liegt m.E. nicht vor, da dem Finanzamt die Zinseinkünfte bekannt sind .
Vielen Dank für die Antwort.
Eine Steuerpflicht liegt vor, da der Freibetrag ausgeschöpft ist.
Weiterhin wurden die Zinsen nicht automatisch von der Kasse des Finanzamts geleistet, sondern direkt von meiner Veranlagungsstelle. Die Zinsen sind demnach definitiv beim Veranlagungsfinanzamt bekannt, zumal hierüber intensiver Schriftverkehr mit dem Hauptsachbearbeiter stattfand und von ihm explizit ein Bescheid über die Verzinsung erstellt wurde mit dazugehörendem Anschreiben. Daher bitte ich um Mitteilung, was nun passieren kann, wenn ich die Zinsen nicht angebe. Steuerhinterziehung liegt m.E. nicht vor, da dem Finanzamt die Zinseinkünfte bekannt sind .
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 31.05.2010 08:34:00
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte hier Ihre Nachfrage.
Ich kann Ihnen nun wirklich nicht vorhersagen, wie das Finanzamt mit einer Erklärung umgeht, in der die Zinsen nach § 233 a AO nicht angegeben sind. Eine Erklärungspflicht liegt nun einmal vor. Dem Finanzamt wird das Fehlen der Zinserträge höchstwahrscheinlich auffallen.
Steuerhinterziehung ist nicht aus der Sicht des Finanzamts zu beurteilen, der Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger mit Wissen und Wollen Zinserträge nicht angibt und es zu einer Steuerverkürzung kommt. Ich sehe meine Aufgabe als Steuerberaterin darin, einen Mandanten im Rahmen der geltenden Gesetze zu beraten. Spekulationen, ob unvollständige Angaben in einem individuellen Fall von Seiten des Finanzamts erkannt werden oder nicht und welche Konsequenzen daraus möglicherweise für einen Steuerpflichtigen resultieren, kann dabei nicht Inhalt einer Beratungsleistung sein.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte hier Ihre Nachfrage.
Ich kann Ihnen nun wirklich nicht vorhersagen, wie das Finanzamt mit einer Erklärung umgeht, in der die Zinsen nach § 233 a AO nicht angegeben sind. Eine Erklärungspflicht liegt nun einmal vor. Dem Finanzamt wird das Fehlen der Zinserträge höchstwahrscheinlich auffallen.
Steuerhinterziehung ist nicht aus der Sicht des Finanzamts zu beurteilen, der Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger mit Wissen und Wollen Zinserträge nicht angibt und es zu einer Steuerverkürzung kommt. Ich sehe meine Aufgabe als Steuerberaterin darin, einen Mandanten im Rahmen der geltenden Gesetze zu beraten. Spekulationen, ob unvollständige Angaben in einem individuellen Fall von Seiten des Finanzamts erkannt werden oder nicht und welche Konsequenzen daraus möglicherweise für einen Steuerpflichtigen resultieren, kann dabei nicht Inhalt einer Beratungsleistung sein.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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