Frage geschrieben am 11.08.2010 21:16:40

Betreff: Zulässige Anschaffungskosten für Firmen-PKW


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrter Steuerprofi,

es bestehen folgende Fragen zum Thema "zulässige Anschaffungs- und Unterhaltskosten für ein Firmen-PKW":

Gibt es seitens des Finanzamts (FA) hinsichtlich der Anerkennung von Anschaffungs- bzw. Leasingkosten für einen Firmen-PKW Grenzwerte (evtl. auch nicht öffentliche), wie z.B. die Anschaffungs- oder Abschreibungskosten im Verhältnis zum Jahresgewinn oder Jahresumsatz müssen kleiner als Betrag x sein? Falls ja, wie lauten diese - falls nein, was ist dann statthaft?

Spielt der betriebliche Nutzungsumfang (ob z.B. 10 oder 100%) des PKW hierbei eine Rolle?

Welchen Einfluss hat hierbei der Fahrzeugtyp (Kombi, Sportwagen, Limusine)? Kann ein Sportwagen grundsätzlich nicht abgesetzt werden oder ist es eine Frage der Begründung? Wenn zB. mit einem Sportwagen trotz des eingeschränkten Platzangebots alle erforderlichen Firmenfahrten durchgeführt werden könnten, wäre dies dann fürs FA eine ausreichende Begründung?

Muss ein FA mindestens den Anteil einer z.B. Sportwagen-Leasingrate anerkennen, den ein zulässiger PKW verursachen würde oder liegt dies im Ermessensspielraum des FA?

Ist es richtig, dass unabhängig vom Fahrzeugtyp, immer die vollen Unterhaltskosten anerkannt werden (auch z.B. für einen Sportwagen)?

Für die Beantwortung vorab vielen Dank.


Antwort geschrieben am 11.08.2010 22:34:44
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und der Vorgaben dieser Plattform.

Bei der Frage der Angemessenheit von bestimmten Repräsentationsaufwendungen hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG die Abzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen, zu denen auch die Anschaffung eines betrieblich genutzten Pkws zählt, die Überprüfung der "Angemessenheit" zugelassen.


Grundsätzlich hat der Unternehmer ein Bestimmungsrecht, die Finanzverwaltung ist gehalten, nur dann die Aufwendungen zu kürzen, wenn die Grenze des Angemessenen erheblich überschritten ist. Wann diese Grenze überschritten ist, hat der Gesetzgeber nicht festgelegt, es ist stets eine Einzelfallprüfung. Es wird ein unbestimmter Rechtsbegriff "nach allgemeiner Verkehrsauffassung" verwendet, der auch bei gerichtlicher Auseinandersetzung nicht klar definierbar ist.

Eine Formel, die eine Berechnung von Umsatz/Gewinn in Relation zu den angemessenen Anschaffungskosten ermöglicht, gibt es
nicht. Diese Fälle führen gewöhnlich zu Auseinandersetzungen mit
dem Finanzamt, da eine Minderung von Aufwendungen wegen der
Bewertung des privaten Nutzungsanteils praktisch dazu führt, dass
gar keine Kfz-Kosten zum Abzug kommen. Auch die Unterhaltungskosten können dabei durch die Finanzverwaltung gekürzt werden.

Es spielen die Umstände des Einzelfalls eine Rolle. Maßstab ist einmal die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes und des Gewinns. Ein wichtiges Kriterium kann auch die Bedeutung diese Repräsentationsaufwands nach der Art der Tätigkeit sein. Die absolute Höhe der Anschaffungskosten spielt insoweit eine Rolle, ob die Art der Aufwendung in diesem betrieblichen Bereich üblich und erforderlich ist. Somit kommt es durchaus auf die Branche an, ob es dort üblich ist, einen Wagen der gehobenen Klasse zu fahren oder nicht. Bei der Frage nach dem Sportwagen wird die Finanzverwaltung prüfen, ob die Aufwendungen eines üblichen Betriebsfahrzeugs erheblich überschritten sind und die Aufwendungen üblicherweise dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Es kommt nicht darauf an, dass mit dem Sportwagen alle Fahrten durchgeführt werden können, die auch mit einem Pkw der "angemessenen" Kategorie durchgeführt werden können. Entscheidend ist, ob objektiv ein solcher Pkw für den Steuerpflichtigen üblich ist. Je nach Sachbearbeiter beim Finanzamt kann es so durchaus zu unterschiedlichen Auffassungen kommen.

Es erfolgt eine Auslegung, gegen die Sie Rechtsmittel einlegen können. Das Finanzamt bestimmt bei Feststellung von unangemessenen Aufwendungen die Höhe der "angemessenen" Aufwendungen, nur diese sind Betriebsausgaben, bzw. die Abschreibung wird ausgehend von dem "angemessenen" Wert ermittelt. Die private Nutzung wird jedoch nach dem Bruttolistenpreis bewertet, so dass ohne Führung eines Fahrtenbuchs praktisch keine Kosten geltend gemacht werden können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine Rückfrage oder auch eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG

... nicht abzugsfähig sind ....

andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;

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