Frage geschrieben am 19.08.2009 08:06:51

Betreff: Zur Sozialversicherung anmelden versus Mitarbeiter Rechnung schreiben lassen


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrter Steuerprofi,
ich bin selbstständiger Veranstalter (Einzelunternehmer).

Auf Veranstaltungen setze ich Personen vornehmlich als Thekenkraft oder Kellner ein. Aufgrund des hohen Anmeldeaufwands und der entstehenden Kosten, lasse ich mir seitens des Mitarbeiters eine Rechnung, über z. B. € 60,00 ausstellen. D.h. die Mitarbeiter würden als Selbständige auftreten und müssten sich selber um die Versteuerung kümmern. Die Mitarbeiter haben aber alle keinen Gewerbeschein und die Rechnung wird auf einem von mir mitgebrachten Vordruck ausgestellt.

Können in diesem Zusammenhang Probleme auftreten? Wenn dies legal wäre, warum bedienen sich dann nicht mehr Arbeitgeber, die nur sehr unregelmäßig Personal benötigen dieser Methode?

Herzlichen Dank!





Antwort geschrieben am 19.08.2009 08:27:45
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte.

Hier gibt es das Problem der sogenannten Scheinselbständigkeit. Wer bestimmte Kriterien erfüllt, ist sozialversicherungsrechtlich ein Arbeitnehmer, oder zumindest ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger. Folgende Kriterien deuten auf Scheinselbständigkeit hin: Der Beschäftigte ist weisungsgebunden in zeitlicher und fachlicher genauso wie in örtlicher Hinsicht, er ist in Ihren Betrieb und in den betrieblichen Ablauf eingegliedert, hat
keine Unternehmerinitiative und kein Unternehmerrisiko, er bezieht ein festes Entgelt.

In Ihrem Falle dürften die Voraussetzungen der Scheinselbständigkeit erfüllt sein. Vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung werden Sie wohl nicht umhinkommen, den Anmeldeaufwand betreiben zu müssen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behiflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater



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