Frage geschrieben am 19.08.2009 08:06:51Betreff: Zur Sozialversicherung anmelden versus Mitarbeiter Rechnung schreiben lassen
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
ich bin selbstständiger Veranstalter (Einzelunternehmer).
Auf Veranstaltungen setze ich Personen vornehmlich als Thekenkraft oder Kellner ein. Aufgrund des hohen Anmeldeaufwands und der entstehenden Kosten, lasse ich mir seitens des Mitarbeiters eine Rechnung, über z. B. € 60,00 ausstellen. D.h. die Mitarbeiter würden als Selbständige auftreten und müssten sich selber um die Versteuerung kümmern. Die Mitarbeiter haben aber alle keinen Gewerbeschein und die Rechnung wird auf einem von mir mitgebrachten Vordruck ausgestellt.
Können in diesem Zusammenhang Probleme auftreten? Wenn dies legal wäre, warum bedienen sich dann nicht mehr Arbeitgeber, die nur sehr unregelmäßig Personal benötigen dieser Methode?
Herzlichen Dank!
Antwort geschrieben am 19.08.2009 08:27:45
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte.
Hier gibt es das Problem der sogenannten Scheinselbständigkeit. Wer bestimmte Kriterien erfüllt, ist sozialversicherungsrechtlich ein Arbeitnehmer, oder zumindest ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger. Folgende Kriterien deuten auf Scheinselbständigkeit hin: Der Beschäftigte ist weisungsgebunden in zeitlicher und fachlicher genauso wie in örtlicher Hinsicht, er ist in Ihren Betrieb und in den betrieblichen Ablauf eingegliedert, hat
keine Unternehmerinitiative und kein Unternehmerrisiko, er bezieht ein festes Entgelt.
In Ihrem Falle dürften die Voraussetzungen der Scheinselbständigkeit erfüllt sein. Vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung werden Sie wohl nicht umhinkommen, den Anmeldeaufwand betreiben zu müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behiflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.08.2009 09:15:03
Ich danke für Ihre schnelle Antwort.
Manche der Personen, die bei uns arbeiten treten in Jobbörsen (z.B. Kellnerkartei.de) als Mietkellner auf und suchen so direkt nach verschiedenen Auftraggebern. Dies würde durchaus eine unternehmerische Tätigkeit darstellen.
Sollte nun bemerkt werden, dass es sich um eine Scheinselbstständigkeit handelt: Kann es passieren, dass die Sozialversicherung nachbezahlt werden muss und ergeben sich hieraus steuerstrafrechtliche Aspekte? Sollte ich eine GmbH gründen, würden sich dann diese Nachforderungen gegen die GmbH richten? Ich nehme an, dass bei Insolvenz der GmbH durch Nachforderungen auch die persönliche Haftung aufgehoben wird?
Besten Dank!
Ich danke für Ihre schnelle Antwort.
Manche der Personen, die bei uns arbeiten treten in Jobbörsen (z.B. Kellnerkartei.de) als Mietkellner auf und suchen so direkt nach verschiedenen Auftraggebern. Dies würde durchaus eine unternehmerische Tätigkeit darstellen.
Sollte nun bemerkt werden, dass es sich um eine Scheinselbstständigkeit handelt: Kann es passieren, dass die Sozialversicherung nachbezahlt werden muss und ergeben sich hieraus steuerstrafrechtliche Aspekte? Sollte ich eine GmbH gründen, würden sich dann diese Nachforderungen gegen die GmbH richten? Ich nehme an, dass bei Insolvenz der GmbH durch Nachforderungen auch die persönliche Haftung aufgehoben wird?
Besten Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 19.08.2009 09:21:30
Sehr geehrter Ratsuchender,
das ist alles sehr kritisch und kann aus der Ferne abschließend nicht beurteilt werden.
Sie haften als "Arbeitgeber" im Zweifelsfalle für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, sodass sich hieraus durchaus strafrechtliche Aspekte wegen einer Beitragshinterziehung ergeben können. Daran ändert auch die Gründung einer GmbH nichts.
Mit freundlichen grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrter Ratsuchender,
das ist alles sehr kritisch und kann aus der Ferne abschließend nicht beurteilt werden.
Sie haften als "Arbeitgeber" im Zweifelsfalle für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, sodass sich hieraus durchaus strafrechtliche Aspekte wegen einer Beitragshinterziehung ergeben können. Daran ändert auch die Gründung einer GmbH nichts.
Mit freundlichen grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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