Frage geschrieben am 08.02.2008 15:34:00

Betreff: Zusammenveranlagung / Ehegattenunterhalt nach Scheidung


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Klaerung folgender Fragestellung zum Thema Zusammenveranlagung / Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung.

Es geht um die Einkommenssteuererklaerung fuer 2007

Folgender Sachverhalt:

Meine Ex-Frau und ich sind seit 2006 dauernd getrennt lebend und haben in 2007 nur einige wenige Tage (2 Naechte)
in dem Versuch unsere Ehe zu retten nochmals zusammen gelebt. Dieser Versuch ist auch im Scheidungsunrteil protokolliert.
Dieser Verging ging allerdings schief und wir haben daraufhin 05/2007 die Scheidung
eingereicht und sind am 11.10.2007 geschieden worden.

Meine Frau war 2007 nur als geringfuegig beschaeftigte, bzw. ab 09/2007 in der "Gleitzone" ueber €400
mit einem Jahresverdienst von ca. €1.500,--, hat somit also keine Steuern gezahlt.

Nun zu meinen Fragen
1.) Kann ich 2007 noch gemeinsam veranlagen und benoetige ich noch irgendwelche Nachweise gegenueber dem Finanzamt?
Meine Ex-Frau hat den Mietvertrag ihrer jetzigen Wohnung zum 01.04.2007 abgeschlossen.

2.) Kann ich (bei Zusammenveranlagung) zusaetzlich den Ehegattenunterhalt entweder
a) als Anlage U geltend machen (mir ist bewusst, dass meine Frau die Zahlungen als Einnahmen ausweisen muss)
b) als aussergewohenliche Belastung (nur bis zu einem Hoechstbetrag von €7.680, wuerde bei mir ausreichen )geltend machen


Variante 2.) b.) haette den Vorteil, das ich auch die Scheidungskosten, und sonstige aussergewoehnliche Belastunge durch
Ueberschreiten der zumutbaren Eigenbelastung geltend machen koennte.

3.) Im Rahmen der Scheidung (bzw. davor) haben wir einen notariellen Ehevertrag mit scheidungserleichternden Regelungen
erstellen lassen. Die Rechnung des Notars hierzu ist bis dato noch nicht eingegangen. Wie Kann ich diese auch spaeter
noch geltend machen ohne erst wieder die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung erreichen zu koennen?


Ich bedanke mich im voraus fuer die Beantwortung und verbleibe mit freundlichen Gruessen.



Antwort geschrieben am 12.02.2008 18:48:52
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Mindesteinsatzes im Rahmen einer Erstberatung in der gebotenen Kürze wie folgt:

Frage 1

Für das Jahr 2007, das Jahr der Scheidung, können Sie noch die Zusammenveranlagung beantragen, wenn Sie MINDESTENS einen Tag zusammengelebt haben, z. B. bei einem Versöhnungsversuch, so der BFH in seinem Urteil vom 13.12.1985 BStBl. 1986 II. Diese Voraussetzung dürfte bei Ihnen vorliegen. Sie sollten daher, diese Veranlagungsart beantragen, wenn dies die günstigste Veranlagungsart darstellt.

Frage 2

Nein, das geht nicht, da Sie in 2007 noch zusammenveranlagt werden, s. Frage 1

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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