Frage geschrieben am 06.06.2008 14:08:00

Betreff: Zusammenveranlagung


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mich in Jahr 2006 als Getrenntleben gemeldet. Weil meine Frau Studentin war ich habe die Kosten für Haus (wir haben in 2005 ein Haus gekauft), Haushalt und Kindergarten selber getragen.

Zwischenzeitlich hat meine Frau eine gut bezahlte Praktikum stelle gemacht, eine Steuererklärung in Einzelveranlagung für das Jahr 2006 und 2007 abgegeben, und sie weigert sich eine Zusammenveranlagung zu akzeptieren.

Fragen:
wenn ich die gesamte haushalt Kosten getragen habe, ist es möglich das ich die zusammen Veranlagung für das Jahr 2006 und 2007 bekomme?

Fakten:
* Krankenversicherung und Studienbeiträge habe ich auch bezahlt
* haus raten für unsere eigene Haus habe ich auch bezahlt
* meine Frau hat sich an unsere Haushaltkosten nie beteiligt.


Antwort geschrieben am 06.06.2008 14:45:29
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt:

1. Die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung sind gesetzlich in § 26 EStG geregelt. Eine Zusammenveranlagung ist daher nur dann möglich, wenn Sie und Ihre Ehefrau in den Kalenderjahren 2006 und 2007 nicht dauernd getrennt lebten.
Auch ein Zusammenleben von wenigen Tagen reicht aus für eine Zusammenveranlagung.

Haben Sie im Jahr 2006 auch nur kurze Zeit noch zusammengelebt, so haben Sie einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, dass Ihre Frau der Zusammenveranlagung zustimmt, wenn sie daraus keinen Nachteil hat. Dieser Nachteil könnte ja von Ihnen ausgeglichen werden, wenn Ihr Vorteil überwiegt.

Sie können diesen Anspruch sogar gerichtlich durchsetzen.
Das Finanzamt wird dabei nicht beteiligt. Dort werden nur die Voraussetzungen bei der Veranlagung geprüft. Sie müssen dann durch einen Rechtsanwalt eine Klage beim Amtsgericht, jedoch in der allgemeinen Zivilabteilung und nicht beim Familiengericht einreichen. Meist genügt aber schon die Androhung eines solchen Verfahrens.

Die Einzelveranlagung Ihrer Frau kann mit der Einreichung eines neuen (gemeinsamen) Antrages auf Zusammenveranlagung wieder aufgehoben werden, die Bestandskraft des bereits erlassenen Bescheides wird durchbrochen.

Zu Ihrer Frage: Allein die Übernahme von Kosten führt nicht zur Berechtigung der Zusammenveranlagung, ein gemeinsamer Haushalt ist erforderlich.

2. Falls Sie bereits am 1.1.2006 dauernd getrennt waren, so können Sie die Aufwendungen für Ihre Frau als Unterhalt (Sonderausgaben) gemäß § 10 Abs. 1. Nr. 1 EStG im Wege des sogenannten Realsplittings geltend machen.

Die Aufwendungen für die Kinder sind dabei nicht zu berücksichtigen. Aus dem Haushaltsgeld für Ihre Frau müssten Sie dann die Beträge für die Kinder herausrechnen. Die Übernahme der Kosten für das Haus, soweit es Ihre Frau betrifft, stellt dann ebenfalls Unterhalt dar. Hierfür ist ein besonderes Formular vorgesehen (Anlage "U"). Die Beträge, die dabei als Unterhalt geltend gemacht werden, werden von Ihrer Frau bestätigt und sie werden auch als sonstigte Einnahmen bei Ihrer Frau versteuert. Sie müssen sich verpflichten, die Steuer, die auf diesen Unterhalt entfällt, zu zahlen und die sonstigen Kosten, die dadurch verursacht werden (Steuerberaterkosten, falls erforderlich).
Diese Steuer ist dann im Jahr der Zahlung wieder als Unterhalt abzugsfähig. Insgesamt können pro Jahr maximal Euro 13.805 als Unterhalt abgezogen werden.

Es ist auch ohne Anlage "U" möglich, die Unterhaltsaufwendungen als sogenannte außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen (§ 33a Abs. 1 EStG).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Problematik geben. Ich kann Sie auch gerne in der Anlegenheit (steuerlich und zivilrechtlich) weiter vertreten,

mit freundlichen Grüßen

M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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Vielen Dank für Ihr antwort. Es hat mich wirklich geholfen.



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