Zwangsumzug 2007 - Jetzt BFH-Entscheidung

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Zwangsumzug 2007 - Jetzt BFH-Entscheidung

Hallo Forum,

habe heute die Entscheidung des BFH gelesen, bei der die Kosten der Ersatzwohnung wegen Unbewohnbarkeit der Erstwohnung als AB gewertet wurden (http://www.konz-steuertipps.de/konz/tipp/miete-als-aussergewoehnliche-belastungen/440.html).

Dazu mein Fall: musste 2007 umziehen, weil das Bauordnungsamt eine weitere Nutzung der Wohnung wegen fehlendem zweiten Fluchtweg untersagt hat. Eine Installation eines zweiten Fluchtwegs war nicht gestattet, da die Denkmalschutzbehörde sich Sorgen um das Aussehen des Hauses machte.

Der erste Bescheid zur 2007er Steuer erging im Februar 2008, der Änderungsbescheid im Januar 2009 (Pendlerpauschalenbedingt).

Nun meine Fragen, bei denen ich mich über jede Hilfe freue:
1) klingt die Idee, Umzugskosten (oder hier einfach die Pauschale plus einiger Kleckerbeträge), die durch Anordnung der Baubehörden unter Androhung von Ordnungsgeld entstanden sind, abzusetzen, plausibel?
2) die Verjährungsthematik, die ich nicht wirklich verstanden habe, nur soviel wie "im Prinzip nicht möglich, es sei denn, ich wusste es vorher nicht besser und habe es deshalb nicht angesetzt, aber auch dann nicht immer". Oder so ähnlich.

Besten Dank für alle Hinweise und Hilfen, und noch lieber Nachschlagestellen oder Gesetze als Basis für einen möglichen Antrag.

Besten Dank nochmals,

Fawn


PS: das war übrigens eine Mietwohnung, und da wir dem Vermieter keine grobe Fahrlässigkeit nachweisen konnten, zahlten wir alles selbst. Wobei er ohne Baugenehmigung ausgebaut hat.



von fawn am 01.09.2010 22:16
Status: Frischling (6 Beiträge)
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>Zwangsumzug 2007 - Jetzt BFH-Entscheidung
zu 1: ja, klingt plausibel

zu 2: wenn der Steuerbescheid bestandskräftig ist, wird das Finanzamt ihn nicht mehr ändern (wollen).
Da wird Dir - wenn überhaupt - ein Steuerberater helfen können.
Ob der Aufwand die evtl. mögliche Steuererstattung lohnt?


von Phantom am 02.09.2010 09:19
Status: Philosoph (651 Beiträge)
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>Zwangsumzug 2007 - Jetzt BFH-Entscheidung
Ich kann mich der vorherigen Meinung nur anschließen. In diesem Fall halte ich es eher für unwahrscheinlich, dass Dir ein Steuerberater helfen kann. Die Rechtskraft des Steuerbescheides für 2007 steht einer Änderung entgegen.
Die Vorschrift des § 173 AO (Änderung wegen neuer Tatsachen) hat nicht den Sinn, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens dadurch abzunehmen, dass ihm gestattet wird, sich auf Tatsachen gegenüber dem Finanzamt erst dann zu berufen, wenn etwa durch eine spätere Änderung der Rechtsprechung eine Rechtslage eintritt, die eine bisher nicht vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheinen lässt.



von guest-12315.09.2010 11:38:23 am 02.09.2010 12:12
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