Frage geschrieben am 04.10.2011 12:54:07Betreff: Zweite Arbeitsstätte
Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
folgendes Problem....
Ich bin Software Berater und mein Firmenstandort liegt 43 km von meinem zuhause entfernt. Aufgrund eines Großprojektes fahre ich seit 2 1/2 Jahren täglich und direkt den gleichen Kunden an, welcher 100 km von zuhause entfernt ansässig ist. Ich bin nur in absoluten Ausnahmefällen in meinem Firmenstandort zugegen.
Ich nutze ein Firmenfahrzeug, welches ich auch bis 10.000 km im Jahr privat nutzen darf. Zudem unterliegt das Fahrzeug der üblichen 1%, 0,03% Regelung.
Frage: Kann ich den Kunden als zweiten Arbeitsplatz angeben und somit die km Pauschale auf 100 km (eine Strecke) angeben oder nur die Entfernungspauschale bis hin zu meinem Firmenstandort?
Antwort geschrieben am 04.10.2011 14:53:15
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MScBM Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
Bewertungen: 16
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gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes.
Die maßgebende regelmäßige Arbeitsstätte liegt nach höchster Rechtsprechung grundsätzlich bei ihrem Firmenstandort, nicht bei der Einrichtung eines Kunden. Anderes gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung insbesondere nur bei Leiharbeitnehmern und in Outsourcingfällen. (BMF vom 21.12.2009, IV C 5 - S 2353/08/10010). Ich würde daher davon ausgehen, dass auch in Ihrem Fall bei einem längeren Projekt die Arbeitsstätte bei Ihrem Arbeitgeber liegt.
Den Werbungskostenabzug können Sie nur für die (regelmäßige) Arbeitsstätte geltend machen, für den Sie auch den geldwerten Vorteil im Rahmen der 0,03% Regelung versteuern (bzw. dies ihr Arbeitgeber im Lohnsteuerverfahren für Sie erledigt). Sie sollten sich daher danach richten, was Ihr Arbeitgeber für Sie im Lohnsteuerverfahren zu Grunde legt.
Allerdings können Sie als Alternative zu dem 0,03 % Verfahren neuerdings die Möglichkeit wählen, den geldwerten Vorteil nur für die tatsächlich gefahrenen Tage zur Arbeitsstätte zu versteuern. Pro Tag, an dem Sie die regelmäßige Arbeitsstätte aufgesucht haben, versteuern Sie dann 0,002 %. Korrespondierend machen Sie dann auch nur für diese Tage den Werbungskostenabzug geltend.
Wenn Sie also die meiste Zeit zu einem Kunden gefahren sind, dürfte dies die günstigste Möglichkeit für Sie sein. Für 2010 können Sie diese Methode in der Einkommensteuererklärung wählen. Ab 2011 lässt sich das grundsätzlich auch bereits im Lohnsteuerverfahren in Abstimmung mit dem Arbeitgeber so regeln.
Einzelheiten zu dieser Methode entnehmen Sie am besten dem BMF Schreiben vom 1.4.2011, IV C 5 - S 2334/08/10010. Dort sind auch Beispiele aufgeführt.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater
Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.10.2011 15:11:33
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Endlich wurde das Thema wohl geklärt...
Meine Frage bezieht sich auf die Wahl der von Ihnen genannten Alternative. Ich bin im Jahr 2010 gerade einmal 15 Tage vor Ort in meiner Firma zugegen gewesen. Wie muss oder kann ich denn die 0,002% Regel anwenden? Muss ich meinen Arbeitgeber um Abänderung bitten oder geschieht dies unabhängig in meiner Steuererklärung?
Wenn diese Nachfrage eine weitereichende Frage darstellt, bin ich auch gerne bereit diese als Frage einzustellen.
Gruß
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Endlich wurde das Thema wohl geklärt...
Meine Frage bezieht sich auf die Wahl der von Ihnen genannten Alternative. Ich bin im Jahr 2010 gerade einmal 15 Tage vor Ort in meiner Firma zugegen gewesen. Wie muss oder kann ich denn die 0,002% Regel anwenden? Muss ich meinen Arbeitgeber um Abänderung bitten oder geschieht dies unabhängig in meiner Steuererklärung?
Wenn diese Nachfrage eine weitereichende Frage darstellt, bin ich auch gerne bereit diese als Frage einzustellen.
Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 04.10.2011 16:17:07
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen Ihren Arbeitgeber nicht um Abänderung bitten. Sie können diese Alternative allein gegenüber dem Finanzamt in Ihrer Steuererklärung erklären.
Sie müssen nur schauen, dass Sie für das Finanzamt aufschlüsseln, in welcher Höhe im Lohnsteuerverfahren die 0,03 % Regel angesetzt wurde. Ich meine, dass geht so einzeln nicht aus der Lohnsteuerbescheinigung hervor. Das sollte Ihnen das Lohnbüro Ihres Arbeitgebers aber aufschlüsseln können.
Außerdem müssen Sie dem Finanzamt genau erläutern und durch Aufzeichnungen plausibel begreiflich machen, dass Sie die Arbeitsstätte nur an 15 Tagen aufgesucht und den Rest des Jahres direkt zu Kunden vor Ort gefahren sind.
Wenn Sie das BMF Schreiben mit dem Aktenzeichen googeln, finden Sie direkt einen Link dazu. Da steht Näheres drin, wie sich die Finanzämter das Verfahren vorstellen.
Beste Grüße,
Ralf Wittrock
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen Ihren Arbeitgeber nicht um Abänderung bitten. Sie können diese Alternative allein gegenüber dem Finanzamt in Ihrer Steuererklärung erklären.
Sie müssen nur schauen, dass Sie für das Finanzamt aufschlüsseln, in welcher Höhe im Lohnsteuerverfahren die 0,03 % Regel angesetzt wurde. Ich meine, dass geht so einzeln nicht aus der Lohnsteuerbescheinigung hervor. Das sollte Ihnen das Lohnbüro Ihres Arbeitgebers aber aufschlüsseln können.
Außerdem müssen Sie dem Finanzamt genau erläutern und durch Aufzeichnungen plausibel begreiflich machen, dass Sie die Arbeitsstätte nur an 15 Tagen aufgesucht und den Rest des Jahres direkt zu Kunden vor Ort gefahren sind.
Wenn Sie das BMF Schreiben mit dem Aktenzeichen googeln, finden Sie direkt einen Link dazu. Da steht Näheres drin, wie sich die Finanzämter das Verfahren vorstellen.
Beste Grüße,
Ralf Wittrock
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 04.10.2011 16:19:44
Schauen Sie in dem BMF Schreiben unter Punkt 3.2 Randziffer 14 nach.
http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/lohnsteuer/034__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Schauen Sie in dem BMF Schreiben unter Punkt 3.2 Randziffer 14 nach.
http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/lohnsteuer/034__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
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