Frage geschrieben am 07.10.2011 11:16:31Betreff: Zweitwohnung beruflich bedingt.
Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
vor 3 Jahren hat mein AG seinen Standort nach Hamburg verlegt und ich bin mit nach Hamburg gewechselt, mein Lebensmittelpunkt, sprich Eigenheim und Familie, ist aber weiterhin in Hessen.
Zur Zeit fahre ich Montags bis Freitags nach Hamburg. Bis dato hat mein AG die Kosten für ÜN (Hotel) übernommen. Er verlangt jetzt jedoch von mir, dass ich mich um eine Wohnung kümmern soll, um die Hotelkosten zu sparen.
Nun habe ich mich dazu bereit erklärt und bin nun auf der Suche nach einer Zweitwohnung in Hamburg.
Ich habe mich bereits im Internet grob über die steuerliche Absetzbarkeit einer Zweitwohnung, als Werbungskosten informiert, habe dennoch die eine oder andere Frage hierzu.
1. Da ich nicht den Abtrag des Hauses und Miete der Zweitwohnung zeitgleich tragen kann, kann ich die laufenden Kosten wie Miete, NK, Heizung im Vorfeld auf meine Lohnsteuerkarte 2012 eintragen lassen, auch nachträglich, d.h.auch nach der Frist vom 30.11.2011?
Was benötige ich hierzu: Mietvertrag über die Kosten, Bescheinigung des AG und was noch?
2. Die laufenden Kosten, die man geltend machen kann, reduzieren ja nur mein zu
versteuerndes Einkommen, d.h. ich erhalte dadurch ja nicht die Summe der Kosten komplett erstattet oder?
3. Zur Zeit bekomme ich von meinem AG ja den Verpflegungsmehraufwand erstattet. Wie ist es wenn ich mit der Zweitwohnung einen „festen" Wohnsitz in Hamburg habe, verfällt dann dieser Anspruch?
4. Sind die Kosten zur Anschaffung von z.B. Mobiliar, Fernseher Waschmaschine, etc., für die Zweitwohnung nur begrenzt absetzbar, wenn ja in welcher Höhe?
5. Gibt es eine zeitlich Begrenzung, d.h. wie lange kann ich die Zweitwohnung steuerlich geltend machen?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 07.10.2011 13:13:53
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MScBM Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
Bewertungen: 16
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gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes.
Für Sie werden die Regelungen zur sog. doppelten Haushaltsführung gelten.
Zu 1.
Die Mietkosten für die Zweitkosten können Sie als Werbungskosten geltend machen. Mich wundert allerdings, dass ihr AG bisher die (teuren) Hotelübernachtungen bezahlt hat, aber nun nicht die Mietkosten für eine Zweitwohnung erstatten will. Wenn Sie die Mietkosten selber tragen, können Sie dafür auch einen entsprechenden Freibetrag für die Lohnsteuer beantragen. Die Frist 30.11. gilt jeweils für das laufende Jahr. D. h für 2012 können Sie den Antrag noch bis zum 30.11.2012 stellen.
Für das Jahr 2012 gibt es, soweit ich weiß, momentan noch kein Antragsformular. Die von Ihnen angesprochenen Unterlagen sollten ausreichen.
Falls Ihr Arbeitgeber die Kosten für die Wohnung, vielleicht auch nur teilweise, übernimmt, so kann er Ihnen diesen Betrag steuerfrei geben. Für diesen Betrag können Sie dann allerdings nicht auch noch Werbungskosten geltend machen bzw. einen Freibetrag für die Lohnsteuer beantragen.
Zu 2.
Das ist richtig.
Zu 3.
Verpflegungsmehraufwand können für die ersten drei Monate einer doppelten Haushaltsführung entweder als Werbungskosten abgesetzt werden oder Ihnen vom AG steuerfrei ausgezahlt werden.
Zu 4.
Neben Miete, Maklergebühre, Strom, Wasser, Heizung, evt. Zweitwohnungsteuer, sind auch die Kosten für Wohnungseinrichtung absetzbar. Wenn ein Möbelstück teurer als 410 EUR ist, müssen sie die Kosten jeweils über die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilen (AfA). Eine bestimmte Grenze zur Absetzbarkeit gibt es nicht. Es muss „angemessen" sein. Mit der Absetzbarkeit eines Fernseher dürften Sie allerdings Probleme bekommen, da dieser als „Privatvergnügen" angesehen wird. Das kann man aber auch anders sehen. Sie sollten es daher versuchen (vielleicht nicht bei dem Freibetrag, sondern später bei der Erstellung der Steuererklärung)
5. Sie können die Miete solange absetzen, wie Sie den Hauptwohnsitz als Lebensmittelpunkt (in Hessen) haben und solange sich das Steuergesetz nicht ändert.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Wenn noch Unklarheiten oder weitere Klärungsbedarf besteht, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater
Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.10.2011 13:33:33
Vielen Dank für Ihre prompte und genaue Beantwortung meiner Fragen!
Zu 1)
Leider habe ich auch keine Ahnung warum mein AG nicht die Mietkosten übernehmen will, ich vermute er hat Angst, dass er dieses Geld nicht "wieder bekommt!" Ich habe da auch keine Argumente, ob und wie er dieses Geld zurück bekommt.
Zu 3)
Nach Ablauf dieser 3 Monate gibt es dann keinen Anspruch mehr auf den Verpflegungsmehraufwand auch nicht vom AG?
Vielen Dank für Ihre prompte und genaue Beantwortung meiner Fragen!
Zu 1)
Leider habe ich auch keine Ahnung warum mein AG nicht die Mietkosten übernehmen will, ich vermute er hat Angst, dass er dieses Geld nicht "wieder bekommt!" Ich habe da auch keine Argumente, ob und wie er dieses Geld zurück bekommt.
Zu 3)
Nach Ablauf dieser 3 Monate gibt es dann keinen Anspruch mehr auf den Verpflegungsmehraufwand auch nicht vom AG?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 07.10.2011 14:49:35
1)
Naja, wenn Sie ein wertvoller Mitarbeiter sind, sollte er sich auch an den Kosten beteiligen. Ansonsten werden Sie sich vielleicht irgendwann überlegen, ob der Aufwand sich für Sie rechnet...
3)
Steuerlich absetzen können Sie die Verpflegungspauschalen nur für die ersten drei Monate. Das gleiche gilt für die alternative steuerfreie Auszahlung der Pauschalen durch den Arbeitgeber.
Ob Sie einen (zivilrechtlichen) Anspruch gegen Ihren AG auf Zahlung der Pauschalen haben, kann ich Ihnen nicht sagen.
Falls noch Unklarheiten bestehen, können Sie mir gerne eine kurze mail schicken.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock
1)
Naja, wenn Sie ein wertvoller Mitarbeiter sind, sollte er sich auch an den Kosten beteiligen. Ansonsten werden Sie sich vielleicht irgendwann überlegen, ob der Aufwand sich für Sie rechnet...
3)
Steuerlich absetzen können Sie die Verpflegungspauschalen nur für die ersten drei Monate. Das gleiche gilt für die alternative steuerfreie Auszahlung der Pauschalen durch den Arbeitgeber.
Ob Sie einen (zivilrechtlichen) Anspruch gegen Ihren AG auf Zahlung der Pauschalen haben, kann ich Ihnen nicht sagen.
Falls noch Unklarheiten bestehen, können Sie mir gerne eine kurze mail schicken.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock
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