Frage geschrieben am 29.12.2009 12:28:15

Betreff: anerkennung von in den usa geschlossenen ehen


Rechtsgebiet: Finanzamt
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Frage: Wir haben am 09.Dezember 2009 in New York geheiratet, die Ehe dort eintragen und mit Apostille versehen lassen. Ist es korrekt, dass die Eheh damit vom deutschen Finanzamt ab diesem Datum rechtskraeftig ist und die gemeinsame Veranlagung beim Einkommenssteuerausgleich fuer 2009 geltend gemacht werden kann sowie die Lohnsteuerkarten umklassifiziert werden koennen und somit KEINE Eintragung in Deutschland noch in diesem Kalenderjahr noetig ist um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen?


vielen dank fuer die Anwort



Antwort geschrieben am 29.12.2009 13:22:08
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform:

Die Frage, ob eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland anerkannt wird, ist eine zivilrechtliche Vorfrage, die bei der Steuerveranlagung zunächst geprüft werden muss.

So führt der BFH hierzu aus:

Der dem Zivilrecht entlehnte Begriff des "Ehegatten" in § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach zivilrechtlichen Grundsätzen einschließlich der Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts zu beurteilen (Urteile vom 21.6.1957 VI 115/55 U, BStBl III 1957, 300; vom 9.3.1973 VI R 396/70, BStBl II 1973, 487; vom 6.12.1985 VI R 56/82, BStBl II 1986, 390.)

Nach dem internationalen Privatrecht genügt für die Wirksamkeit die Formgültigkeit des Ortsrechts (§ 11 EGBGB).

(Internationales Privatrecht ist kein internationales Recht sondern regelt, welches nationale Recht bei einem Fall mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt)

"Übersetzt" auf Ihren Fall bedeutet dies, dass eine Eheschließung in USA, die nach den dortigen Formvorschriften rechtswirksam ist, auch hier in Deutschland anerkannt wird. Da Sie bereits die konsularischen Formalitäten wahrgenommen haben, ist die Wirksamkeit und Anerkennung hier kein Problem. Die EIntragung der Eheschließung bei einem deutschen Standesamt ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Sie können unter Vorlage der Unterlagen hier bei der Einkommensteuerveranlagung 2009 die Zusammenveranlagung wählen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Ich stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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