Frage geschrieben am 05.02.2010 11:06:33

Betreff: anteilige finanzielle Bezahlung der Handwerkerrechnung


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,

ich habe folgende Fragen:
als Selbstständige habe ich ein Büro (abschließbares Arbeitszimmer und als solches auch vom Finanzamt anerkannt) in der häuslichen Mietwohnung.
Es wurden Elektro- und Sanitärleistungen auf Rechnung für den Flur und das WC erbracht. Da meine Kunden beides auch benutzen, kann ich mich an der Begleichung der Handwerkerrechnungen finanziell beteiligen? Zur Berechnung würde ich das prozentuale Verhältnis Gesamtwohnfläche zu qm Büroraum ansetzen.
Wenn das möglich ist, wie sieht es mit der Absetzbarkeit der anteiligen Vorsteuer aus?

Dankeschön im Voraus.


Antwort geschrieben am 05.02.2010 11:31:14
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ich weise darauf hin, dass die nachfolgenden steuerrechtlichen Hinweise nur eine erste Einschätzung der Situation leisten können und eine persönliche Beratung nicht ersetzen können.

Die Einschätzung der Rechtslage durch Sie ist so richtig. Sie können Aufwendungen, die Sie teils betrieblich und teils privat nutzen, anteilig als Betriebsausgaben geltend machen. Der Aufteilungsmaßstab ist auch so korrekt. Sollten sich Kosten direkt für das Arbeitszimmer ermitteln lassen, so sollte der Handwerkder hierüber eine separate Rechnung erstellen.

Der gleiche Aufteilungsmaßstab gilt auch für die Vorsteuerbeträge aus den Handwerkerrechnungen.

Die Kosten für die Arbeitsleistung im Übrigen können Sie im Rahmen der Abzugsfähigkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen ( § 35 a EStG), die Zahlung per Banküberweisung vorausgesetzt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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