Frage geschrieben am 18.06.2011 17:14:48Betreff: arbeitszimmer/hausverwaltung
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Antwort geschrieben am 23.06.2011 11:56:24
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass das MFH zu Ihrem Privatvermögen gehört und Sie daher bzgl. der Vermietung des MFH Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG erzielen.
Sie können von den Mieteinnahmen Werbungskosten steuermindernd abziehen. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen.
Sie müssen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage V ausfüllen und zusammen mit dem „Mantelbogen Einkommensteuererklärung" und eventuell anderen Anlagen dem Finanzamt einreichen. Die Anlage V besteht aus Vor-und Rückseite, auf der Vorderseite erfassen Sie die Einnahmen, auf der Rückseite machen Sie die Werbungskosten geltend. Sie sind dort einzeln aber nicht abschließend aufgeführt.
In der Zeile „sonstiges" auf der Rückseite können Sie als Werbungskosten die Minijobaufwendungen für Ihre Tochter geltend machen und auch die Kosten für das Arbeitszimmer im EFH unbeschränkt, wenn von dort die Hausverwaltung betrieben wird UND wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Sie ermitteln die abzugsfähigen Kosten, in dem Sie prozentual, die anteilige Nutzfläche des Arbeitszimmers zur gesamten Nutzfläche ins Verhältnis setzen. Dann können Sie z.B. die anteilige Miete, anteiligen Nebenkosten usw. steuermindernd geltend machen. Kosten und Aufwendungen, welche direkt dem Arbeitszimmer zuzuordnen sind, können zu 100% abgezogen werden. Sind Sie selbst Eigentümer des EFH, dann können Sie auf jeden Fall die anteiligen Nebenkosten und anteilige Schuldzinsen steuerlich geltend machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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