Frage geschrieben am 31.10.2010 14:36:11

Betreff: aussergew. Belastung des nicht leiblichen Sohnes


Rechtsgebiet: Außergewöhnliche Belastungen
Einsatz: € 75,00
Status: Beantwortet
Meine Lebensgefährtin hat einen Sohn (geb. Sept. 2008), der nicht mein leiblicher Sohn ist. Wir Drei leben und wohnen in einem Haushalt.

Im Jahr 2009 hatte meine Lebensgefährtin weder ein Einkommen noch staatliche Unterstützung. Für 2008 konnte ich meine Partnerin als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen und ich gehe davon aus, dass dies ebenso für 2009 machbar ist.

Zur Steuererklärung 2009 habe ich noch 2 Fragen:

1. Kann ich auch den Sohn meiner Lebensgefährtin für 2009 als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen?

2. Der Sohn meine Lebensgefährtin ist über mich privat krankenversichert. Kann ich dies in der Steuererklärung 2009 auch geltend machen? Falls dies für 2009 nicht geht, ist noch die Frage, ob dies für die Steuererklärung 2010 geht, da bzgl. der Anrechenbarkeit der PKV hier Anpassungen stattgefunden haben?

Besten Dank für eine möglichst rasche Beantwortung der beiden Fragen.

Mit freundlichen Grüßen
D.H.


Antwort geschrieben am 31.10.2010 18:53:57
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Unterhaltsleistungen können Sie nach § 33 a Abs. 1 EStG nur geltend machen, wenn es sich um Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen handelt. Das Kind Ihrer Lebensgefährtin kann Ihnen gegenüber keinen Unterhalt geltend machen, lediglich seinem leiblichen Vater gegenüber.

Der BFH hat entschieden, das den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG eine Person gleichgestellt ist, wenn ihr zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen gekürzt werden (BFH 29.5.2008, III R 23/07). Die Gleichstellung erfolgt deshalb weil der Unterhalt Leistende (also Sie) sich einer vergleichbaren - sittlichen, nicht rechtlichen - Zwangslage wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete befindet.

Dann kommt es aber darauf an, dass der Unterhaltsbedürftige - hier das Kind - durch Versagung von Sozialleistungen de facto auf das Einkommen des Lebenspartners der Mutter verwiesen wird.

Wäre Ihre Partnerin - und das Kind - denn ohne Sie auf Sozialleistungen angewiesen?

Hier kommt, wie bereits eingangs ausgeführt, zunächst eine Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters in Betracht oder eine Leistung des Jugendamts, außerdem wird das Kindergeld angerechnet und die Betreuungsleistung der Mutter. Die Mutter muss keinen Barunterhalt leisten, wenn das Kind bei ihr lebt. Sie sollten mir daher mitteilen, wie sich die Unterhaltssituation des Kindes darstellt.

Die Aufwendungen für eine private Krankenversicherung des Kindes können Sie nicht absetzen, nur eigene Vorsorgeaufwendungen. Sollten Sie Unterhaltsleistungen grundsätzlich geltend machen können, zählen diese Aufwendungen zu diesen Unterhaltszahlungen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin





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