Frage geschrieben am 12.06.2011 19:08:11Betreff: diverse7
Rechtsgebiet: Schenkungssteuer
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Urteil vom 30.09.2009, 9 K 2697/08
www.frag-einen-anwalt.de/Hauskauf--Schenkung--Ehevertrag-__f48593.html
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der o.a. Ausführungen vermute ich mal, dass eine Schenkung dem Finanzamt nicht angezeigt werden muss, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine Steuerpflicht bzw. Steuerzahlungspflicht nicht besteht (BFH-Urteil vom 11.06.1958- II 56/57 U).
Allerdings ist es ja so, dass sich die Freibeträge für die Schenkungssteuer immer auf einen 10-Jahreszeitraum beziehen.
Für Schenkungen des Vaters an den Sohn gelten ja recht hohe Freibeträge.
Mag also zu 100% feststehen, dass durch die aktuelle Schenkung des Vaters an den Sohn A in Höhe des Betrags XXXX Euro (vom Vater an den Sohn) derzeit mit Sicherheit keine Schenkungsteuerpflicht ausgelöst wird, weil die Schenkungen, die sich in den letzten 10-Jahren insgesamt ereignet haben, den Freibetrag bei weitem nicht erreicht haben, so können diese Schenkungen doch noch - bedingt durch künftige Ereignisse, die sich jetzt (der Vater könnte unvorhergesehen versterben) nicht voraussehen lassen – doch noch schenkungssteuerrelevant werden.
Es könnte doch sein, dass der Vater kurze Zeit später verstirbt und es dann (unvorgesehenerweise) passiert, dass die Freibeträge in Bezug auf Sohn A (bezogen auf die letzten 10 Jahre) überschritten würden.
Frage:
Wenn man es so sieht, wäre dann ja doch jede Schenkung an das Finanzamt anzuzeigen und das BFH-Urteil vom 11.06.1958 II 56/56 U fände ja keine Anwendung, da man ja nie voraus sehen kann, ob sich künftig noch weitere schenkungssteuerpflichtige/erbschaftsteuerpflichtige Vorgänge (die dann – bezogen auf den 10-Jahreszeitraum – zu einer Überschreitung der Freibeträge führen könnten) ergeben könnten??
www.behoerdenwegweiser.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/38443942108, der beigefügten Internetseite entnehme ich jedenfalls, dass Gelegenheitsgeschenke nicht anzeigepflichtig sind, da sie eindeutig nicht zu einer Besteuerung führen sollen. Die Abgrenzung finde ich allerdings etwas merkwürdig, da auch diese Gelegenheitsgeschenke m.E. im Nachhinnein doch noch zur einer Besteuerung führen können, wenn später (bezogen auf den 10-Jahreszeitraum) eine weitere Schenkung/Erbschaft erfolgen, die zu einer Überschreitung der Freibeträge führen.
Vorliegend liegt der Fall so, dass Vater A seinem Sohn B ein zinsloses Darlehen in Höhe von 3.000,00 Euro für 20 Tage gewähren wird. Das Darlehen läuft also recht kurz.
Wenn man einen Zins von 5,5% zugrunde legen würde, läge der Zins lediglich ca. bei 9 Euro.
Der Freibetrag wurden in den letzten 10 Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft.
Stellt sich die weitere Frage, ob derartige Schenkungen, von so geringem Umfang anzeigepflichtig sind??
Wie hoch müsste der Zinssatz sein, dass man nicht mehr von einer Schenkung sprechen könnte??
Die Frage ist auch, ob ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht Sanktionen nach sich ziehen kann, solange die Freibeträge - bezogen auf den 10-Jahres-Zeitraum - nicht überschritten werden (also noch keine Schenkungssteuerpflicht ausgelöst wird)?
Für eine Angabe von Fundstellen (Kommentare, Gerichtsurteile usw. wäre ich Ihnen sehr dankbar)
Antwort geschrieben am 13.06.2011 16:18:43
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die Möglichkeit des Staates, Steuern zu erheben, setzt stets voraus, dass ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist, § 3 Abs. 1 AO.
Auch § 30 ErbStG knüpft an den Eintritt eines bestimmten Vorgangs an und nicht an die Wahrscheinlichkeit.
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Tatbestand erfüllt sein wird, reicht dazu nicht aus. Auch die Einkommensteuer 2012 entsteht erst im kommenden Jahr, auch wenn es jetzt schon sehr wahrscheinlich ist, dass die Mehrheit der Steuerpflichtigen auf Grund der Erwerbstätigkeit einkommensteuerpflichtig wird.
Auch bei der Schenkungsteuer, bzw. Erbschaftsteuer steht in dem von Ihnen geschilderten Fall heute noch nicht fest, ob sie in Zukunft anfällt, auch wenn die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist. Dennoch tritt eine Erklärungspflicht möglicherweise erst ein, wenn der Erbfall oder eine weitere Schenkung vorliegen.
Auch die Festsetzung von Sanktionen setzt voraus, dass die Voraussetzungen für eine Säumnis, bzw. Verspätung vorliegen. Liegt aber keine Steuererklärungspflicht vor, ist auch kein Grund für Sanktionen eingetreten.
Die Besonderheit bei Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer liegt darin, dass der "10-Jahres-Zeitraum" sich permanent verändert und bei jedem Schenkungs- bzw. Nachlassvorgang ein neuer Stichtag vorliegt, zu dem rückblickend über einen Zeitraum von 10 Jahren bestimmte Prüfungen und gegebenenfalls Erklärungen erforderlich sind.
Der potentiell Steuerpflichtige sollte bei voraussichtlichem Steueranfall daher die möglicherweise schenkungsteuerrelevaten Sachverhalte hinreichend dokumentieren, um später eine korrekte Steuerberechnung zu ermöglichen und die Nachteile beispielsweise von Schätzungen zu vermeiden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 3 AO - Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
§ 30 ErbStG
Anzeige des Erwerbs
(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.
(3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
(4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
1.
Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
2.
Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
3.
Gegenstand und Wert des Erwerbs;
4.
Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
5.
persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
6.
frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Zerban direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.












