Frage geschrieben am 23.05.2010 22:02:45Betreff: entgeltliche Kinderbetreuung, was muss auf Seiten der Großeltern ggf. beachtet werden
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
mich interessiert, ob meinen Eltern steuerliche Nachteile entstehen können (diese ggf. auch wieder zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind) bzw. von diesen unbedingt etwas zu beachten ist, wenn mir von diesen Betreuungskosten für die Betreuung ihres Enkelkindes in Rechnung gestellt werden.
Meine Eltern werden zukünftig für die Betreuung des Enkelkindes rd. 100,00 – 200,00 EUR monatlich erhalten. Mir ist bekannt, dass eine Rechnung erstellt werden muss sowie eine bargeldlose Zahlung erfolgt (normalerweise hätte ich den Betrag in bar gegen Quittung entrichtet).
Mein Vater bezieht eine Rente von knapp 900,00 EUR, meine Mutter hat ab dem kommenden Jahr einen Rentenanspruch von rd. 250,00 EUR (derzeit kein eigenes Einkommen). Ergeben sich bei weiteren jährlichen Einnahmen aus Betreuung von rd. 1.200,00 bis 2.400,00 EUR Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt, die beachtet werden müssen?
Wird die entgeltliche Betreuung eines Enkelkindes auf vorstehender Basis ggf. auch als gewerbliche Tätigkeit angesehen?
Vielen Dank.
Viele Grüße,
Antwort geschrieben am 24.05.2010 15:06:44
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Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Nach §46 Abs.2 Nr.1 EStG ist bereits eine Veranlagung von Amts wegen (= Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung) durchzuführen, wenn
- die Summe der nicht der Lohnsteuer zu unterwerfenden einkommensteuerpflichtigen Einkünfte (z.B. aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit, Vermietung, Kapitalvermögen oder aus Renten), ggf. vermindert um den Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bzw. des Altersentlastungsbetrags, größer ist als 410 Euro oder
- die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt (wie z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld) unterliegen, mehr als 410 Euro beträgt.
In diese Einkunftsgrenze werden etwaige steuerfreie Einkünfte (wie z.B. Reisekostenvergütungen, Trinkgelder, Auslagenerstattungen), ebenso wie aufgrund des Sparerfreibetrags steuerfreie Kapitaleinkünfte, jedoch nicht mit einbezogen. Die Werbungskosten-Pauschbeträge nach §9a EStG sind vor der Prüfung abziehbar.
Die Einkunftsgrenze bezieht sich auf die Summe der positiven und negativen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die Einkünfte für die 410 Euro-Grenze zusammengerechnet.
Im Falle Ihrer Eltern ergibt sich also grds. bereits die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung aufgrund deren Rentenbezüge.
Sie haben Recht, dass die Kinderbetreuungskosten durch eine Rechnung o. Ä. und die Begleichung dieser Rechnung durch Banküberweisung auf ein Konto des Kinderbetreuers nachgewiesen werden müssen. Eine bloße Quittung des Empfängers genügt nicht.
Da steuerbegünstigt jedoch nicht nur Aufwendungen an Selbstständige (Tagesmütter), die eine Rechnung ausstellen können, sein sollen, sondern auch für andere Betreuungsformen, z. B. für sozialversicherungspflichtig Angestellte und für geringfügig Beschäftigte, Babysitter, Au-pairs, "Großmütter", soll als "Rechnung" lt. BMF-Schreiben vom 19.1.2007 (BStBl. 2007 I S. 184, Tz. 21) aber z.B. auch gelten:
- der Bescheid über die Kindergarten-/Hortgebühren,
- ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit der Betreuungsperson (mündliche Arbeitsverträge werden jedoch nicht anerkannt),
- eine Quittung, z. B. über Nebenkosten zur Betreuung, wobei diese genaue Angaben über die Art und Höhe der Nebenkosten enthalten muss. Dies kommt z.B. für die Erstattung von Fahrtkosten an die Betreuungsperson in Betracht.
Künftig ist also eine einfache mündliche Vereinbarung mit der Großmutter aber nicht mehr ausreichend.
Ihre Mutter/Eltern wird/werden i.d.R. aber nicht als gewerbsmäßig einzustufen sein, da diese zum einen Ihre Dienstleistung nicht am allgemeinen Markt, sondern nur Ihnen gegenüber anbieten werden. Zudem handelt es sich bei dem geringen Entgelt - hierauf sollten Sie ggf. auch auf der Quittung hinweisen - nur um Auslagenersatz, sodass bereits die Einnahmeerzielungsabsicht fehlen dürfte.
Seit 2008 gibt es im Übrigen eine wesentliche Erleichterung: Zwar ist weiterhin erforderlich, dass der Kinderbetreuer eine "Rechnung" (s.o.) ausstellen muss und die Begleichung der Rechnung nur mittels Banküberweisung erfolgen darf. Doch Rechnung und Kontoauszug müssen ab 2008 nicht mehr von vornherein der Steuererklärung beigefügt werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
Fax (Stb): 04221 - 912317
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