Frage geschrieben am 28.11.2009 15:40:47

Betreff: erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir hatten wegen der massiven Verluste des einen Ehepartners in den Jahren 2007und 2008 sowie den rückläufigen Einnahmen im Jahr 2008, vom Steuerberater die dringende Empfehlung ausgesprochen bekommen, von EÜR auf Bilanz umzustellen. Weiter erhielten wir die Aussage, dass es durch Umstellung auf Bilanz zu keiner Steuernachzahlung kommen würde.
Nun wichen die Werte der tatsächlichen Steuerlast und die anschließende Kostennote erheblich von der Prognose zur Steuerzahlung und vom Kostenvoranschlag des Steuerberaters ab, so dass es zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung kam.

Die wirtschaftliche Entwicklung 2008 und 2009 ergibt erheblich niedrigere Einnahmen ca. 25.000 € und einem Gewinn von ca 10.000 aber gleichbleibenden Kosten. Der Vorjahresgewinn lag bei 36.000€ .Unsere finanziellen Verhältnisse sind wegen der erheblichen Mehrbelastung der Steuererklärung und Nachzahlung sowie Jobverlust des Ehepartners und Verlusten aus Selbständigkeit des anderen Ehepartners derart, dass wir keine Mittel für eine Bilanz aufbringen können. Durch Familienzuwachs fallen demnächst ein großer Teil der Einkjünfte weg. Wir haben auch erklärt dass die momentane belastende Situation die vorliegende Schwangerschaft stresst.

All dies haben wir dem FA mehrfach ausführlich dargelegt. Doch das FA hat den erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart abgelehnt, mit der Begründung, das eine Schwangerschaft keinen besonderen wirtschaftlichen Grund darstellt.
Das ist uns durchaus bewusst, aber der Gewinn und Einnahmenrückgang sowie die daraus resultierenden finanziellen bzw wirtschaftlichen Verhältnisse stellen unserer Meinung nach
schon besondere wirtschaftliche Gründe dar, die den erneuten Wechsel rechtfertigen.

Wir bitten um Ihren Rat, wie wir hier weiter verfahren können.
Bzw. was sind denn "besondere" wirtschaftliche Gründe?

Herzlichen Dank und freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 28.11.2009 16:23:04
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung der Höhe Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie auf Anraten des Steuerberaters die Gewinnermittlungsart zur Bilanzierung freiwillig gewählt haben, obwohl die Voraussetzungen für die Erstellung einer Einnahme-Überschussrechnung weiterhin gegeben war.

Bei dem Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahme-Überschussrechnung zur Bilanz entsteht durch Gewinnkorrekturen beim Wechsel nahezu immer ein Übergangsgewinn, der nicht unerheblich ist. Für die Behandlung des Übergangsgewinns haben Sie 3 Möglichkeiten:

Erste Möglichkeit

Gewinn lt. Buchführung im ersten Jahr der Bilanzierung
+ Übergangsgewinn
= zu versteuernder laufender Gewinn im ersten Jahr der Bilanzierung

Zweite Möglichkeit

Gewinn lt. Buchführung im ersten Jahr der Bilanzierung
+ 1/3 des Übergangsgewinns, wenn Antrag vorliegt.
= zu versteuernder laufender Gewinn im ersten Jahr der Bilanzierung, wenn Antrag vorliegt.

Das zweite Drittel des Übergangsgewinns wird im nächsten Jahr, das letzte Drittel im übernächsten Jahr versteuert.

Dritte Möglichkeit

Verteilung des Übergangsgewinns auf 2 Jahre.

In Ihrem Falle dürfte eine Verteilung des Übergangsgewinns auf Grund der steuerlichen Belastung auf 2 oder 3 Jahre erfolgt sein. Solange der Übergangsgewinn nicht steuerlich nich abgetragen ist, dürfen Sie nicht zurück zur Einnahme-Überschussrechnung. In diesem Zusammenhang verweise ich auf das BFH-Urteil vom 9.11.2000 IV R 18/00 (BStBl. 2001 II 102).

Nur wenn der Steuerbescheid des Wechseljahres durch einen Einspruch Ihrerseits nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs.1 AO steht, ist rückwirkend eine Änderung noch möglich.

Der gesamte Sachverhalt sollte mit Ihrem Steuerberater zusammen nochmals überprüft werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater

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