Frage geschrieben am 28.11.2009 15:40:47Betreff: erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Wir hatten wegen der massiven Verluste des einen Ehepartners in den Jahren 2007und 2008 sowie den rückläufigen Einnahmen im Jahr 2008, vom Steuerberater die dringende Empfehlung ausgesprochen bekommen, von EÜR auf Bilanz umzustellen. Weiter erhielten wir die Aussage, dass es durch Umstellung auf Bilanz zu keiner Steuernachzahlung kommen würde.
Nun wichen die Werte der tatsächlichen Steuerlast und die anschließende Kostennote erheblich von der Prognose zur Steuerzahlung und vom Kostenvoranschlag des Steuerberaters ab, so dass es zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung kam.
Die wirtschaftliche Entwicklung 2008 und 2009 ergibt erheblich niedrigere Einnahmen ca. 25.000 € und einem Gewinn von ca 10.000 aber gleichbleibenden Kosten. Der Vorjahresgewinn lag bei 36.000€ .Unsere finanziellen Verhältnisse sind wegen der erheblichen Mehrbelastung der Steuererklärung und Nachzahlung sowie Jobverlust des Ehepartners und Verlusten aus Selbständigkeit des anderen Ehepartners derart, dass wir keine Mittel für eine Bilanz aufbringen können. Durch Familienzuwachs fallen demnächst ein großer Teil der Einkjünfte weg. Wir haben auch erklärt dass die momentane belastende Situation die vorliegende Schwangerschaft stresst.
All dies haben wir dem FA mehrfach ausführlich dargelegt. Doch das FA hat den erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart abgelehnt, mit der Begründung, das eine Schwangerschaft keinen besonderen wirtschaftlichen Grund darstellt.
Das ist uns durchaus bewusst, aber der Gewinn und Einnahmenrückgang sowie die daraus resultierenden finanziellen bzw wirtschaftlichen Verhältnisse stellen unserer Meinung nach
schon besondere wirtschaftliche Gründe dar, die den erneuten Wechsel rechtfertigen.
Wir bitten um Ihren Rat, wie wir hier weiter verfahren können.
Bzw. was sind denn "besondere" wirtschaftliche Gründe?
Herzlichen Dank und freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 28.11.2009 16:23:04
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung der Höhe Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie auf Anraten des Steuerberaters die Gewinnermittlungsart zur Bilanzierung freiwillig gewählt haben, obwohl die Voraussetzungen für die Erstellung einer Einnahme-Überschussrechnung weiterhin gegeben war.
Bei dem Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahme-Überschussrechnung zur Bilanz entsteht durch Gewinnkorrekturen beim Wechsel nahezu immer ein Übergangsgewinn, der nicht unerheblich ist. Für die Behandlung des Übergangsgewinns haben Sie 3 Möglichkeiten:
Erste Möglichkeit
Gewinn lt. Buchführung im ersten Jahr der Bilanzierung
+ Übergangsgewinn
= zu versteuernder laufender Gewinn im ersten Jahr der Bilanzierung
Zweite Möglichkeit
Gewinn lt. Buchführung im ersten Jahr der Bilanzierung
+ 1/3 des Übergangsgewinns, wenn Antrag vorliegt.
= zu versteuernder laufender Gewinn im ersten Jahr der Bilanzierung, wenn Antrag vorliegt.
Das zweite Drittel des Übergangsgewinns wird im nächsten Jahr, das letzte Drittel im übernächsten Jahr versteuert.
Dritte Möglichkeit
Verteilung des Übergangsgewinns auf 2 Jahre.
In Ihrem Falle dürfte eine Verteilung des Übergangsgewinns auf Grund der steuerlichen Belastung auf 2 oder 3 Jahre erfolgt sein. Solange der Übergangsgewinn nicht steuerlich nich abgetragen ist, dürfen Sie nicht zurück zur Einnahme-Überschussrechnung. In diesem Zusammenhang verweise ich auf das BFH-Urteil vom 9.11.2000 IV R 18/00 (BStBl. 2001 II 102).
Nur wenn der Steuerbescheid des Wechseljahres durch einen Einspruch Ihrerseits nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs.1 AO steht, ist rückwirkend eine Änderung noch möglich.
Der gesamte Sachverhalt sollte mit Ihrem Steuerberater zusammen nochmals überprüft werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.11.2009 17:30:34
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wir kommen jedoch mit den Ausführungen nicht ganz weiter. Wir haben bereits die Info bekommen, dass auf Grund des Übergangsgewinns/verlusts eine Änderung der Gewinnermittlung möglich ist.
Das Finanzamt hatte nicht auf den Übergangsgewinn verwiesen, sondern lediglich dass ein Wechsel nur aus besonderen wirtschaftlichen Gründen möglich ist.
Wir wir hatten auf Empfehlung den Wechsel auf Bilanz freiwillig gewählt, obwohl es nicht nötig gewesen wäre.
Wir wollten nicht demSteuerbescheid vom Wechseljahres 2007 widersprechen, sondern ab 2008 die Gewinnermittlungsart aus den zuvor genannten Gründen wieder für das Jahr 2008 ändern.
Welche Gründe gibt es neben denbereits vorgebrachten sonst noch?
Wir möchten Sie bitten, darauf nochmals einzugehen.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wir kommen jedoch mit den Ausführungen nicht ganz weiter. Wir haben bereits die Info bekommen, dass auf Grund des Übergangsgewinns/verlusts eine Änderung der Gewinnermittlung möglich ist.
Das Finanzamt hatte nicht auf den Übergangsgewinn verwiesen, sondern lediglich dass ein Wechsel nur aus besonderen wirtschaftlichen Gründen möglich ist.
Wir wir hatten auf Empfehlung den Wechsel auf Bilanz freiwillig gewählt, obwohl es nicht nötig gewesen wäre.
Wir wollten nicht demSteuerbescheid vom Wechseljahres 2007 widersprechen, sondern ab 2008 die Gewinnermittlungsart aus den zuvor genannten Gründen wieder für das Jahr 2008 ändern.
Welche Gründe gibt es neben denbereits vorgebrachten sonst noch?
Wir möchten Sie bitten, darauf nochmals einzugehen.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 29.11.2009 11:25:44
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit den Übergangsgewinn, wie in meiner Antwort bereits ausgeführt, auf 3 Jahre zu verteilen. Nach der von mir zitierten Rechtsprechung ist, wenn Sie von dieser Verteilung Gebrauch gemacht haben, bis zum Ablauf der Verteilung, ein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nur dann möglich, wenn besonderere, beachtenswerte Gründe die Gewinnermittlungsart erneut wechseln, bestehen würden. Solche Gründe sind etwa eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Einbringung des Betriebs (Einzelpraxis) in eine Personengesellschaft/Sozietät . Die Schwangerschaft alleine stellt keine keine wesentliche Änderung der wirschaftlichen Verhältnisse dar. Wenn sich jedoch dadurch beispielsweise der Umsatz in 2008 halbiert hat, dann würde dies die Voraussetzung für eine erneute Änderung der Gewinnermittlung m.E. möglich machen. Dies kann ich aus der Ferne nicht beurteilen.
Man muss sich immer vor der Änderung der Gewinermittlungsart der Auswirkungen ganz bewußt sein, denn auch eine Änderung von der Bilanzierung zur Einnahme-Überschussrechnung löst wieder Korrekturposten aus.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steerberater
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit den Übergangsgewinn, wie in meiner Antwort bereits ausgeführt, auf 3 Jahre zu verteilen. Nach der von mir zitierten Rechtsprechung ist, wenn Sie von dieser Verteilung Gebrauch gemacht haben, bis zum Ablauf der Verteilung, ein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nur dann möglich, wenn besonderere, beachtenswerte Gründe die Gewinnermittlungsart erneut wechseln, bestehen würden. Solche Gründe sind etwa eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Einbringung des Betriebs (Einzelpraxis) in eine Personengesellschaft/Sozietät . Die Schwangerschaft alleine stellt keine keine wesentliche Änderung der wirschaftlichen Verhältnisse dar. Wenn sich jedoch dadurch beispielsweise der Umsatz in 2008 halbiert hat, dann würde dies die Voraussetzung für eine erneute Änderung der Gewinnermittlung m.E. möglich machen. Dies kann ich aus der Ferne nicht beurteilen.
Man muss sich immer vor der Änderung der Gewinermittlungsart der Auswirkungen ganz bewußt sein, denn auch eine Änderung von der Bilanzierung zur Einnahme-Überschussrechnung löst wieder Korrekturposten aus.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steerberater
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