Steuerunterlagen von 4 Jahren nicht mehr lesbar.

Leserwertung: 
0,0 (von 0)
 Thema bewerten!

1176 Aufrufe

Steuerunterlagen von 4 Jahren nicht mehr lesbar.

Hallo,

brauche dringend einen Rat. Ich bin vor zwei Tagen aus dem Urlaub gekommen und musste feststellen, dass ich einen Rohrbruch im Keller hatte. Dort lagen meine Steuerunterlagen inkl. Fahrtenbücher von 4 Jahren in einem Tresor, der ca 5 cm im Wasser stand. Es haben sich alle Unterlagen voll Wasser gesaugt unfeine nicht mehr lesbar oder nur noch zum Teil. Mein Steuerberater hat leider keine Kopien da er mir alle Ordner geschickt hat. Was kann ich jetzt machen? Und vor allem was passiert wenn ich eine Steuerprüfung bekomme? Besteht jetzt eine Meldepflicht beim Finanzamt und muss ich mit einer Strafe rechnen?


von Evoli am 28.04.2011 13:54
Status: Frischling (2 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!



>Steuerunterlagen von 4 Jahren nicht mehr lesbar.
Cool bleiben.
Erst mal gehe ich davon aus, dass die Steuererklärungen der betreffenden Jahre korrekt waren und keinerlei Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegt.
Wenn ich mit dieser Annahme Recht habe, besteht schon mal kein Grund, irgendwelche strafrechtlichen oder ordnungsrechtlichen Sanktionen zu befürchten, weil sie insoweit ja alle Pflichten korrekt erfüllt haben.
Natürlich kann sich der Steuerpflichtige nicht prinzipiell darauf berufen, dass ihm die bei einer evtl. Betriebsprüfung vorzulegenden Unterlagen abhanden gekommen oder nicht mehr lesbar sind, sonst wären dem Missbrauch dieser Ausrede ja Tür und Tor geöffnet. Außerdem trägt der Steuerpflichtige die Verantwortung, die Unterlagen über den entsprechenden Zeitraum aufzubewahren und auch bei Bedarf in lesbarem Zustand vorzuhalten. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann das Finanzamt - nur dann, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Steuererklärungen bestehen - die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Wenn der Steuerpflichtige aber - wie in Ihrem Fall - das ihm Zuzumutende und alles Erforderliche und in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten zu erfüllen, muss das Finanzamt - wenn eine solche Schätzung überhaupt erforderlich werden sollte - besondere Zurückhaltung und Vorsicht walten lassen und darf sich z.B. nicht unbedingt an der oberen Grenze des Schätzrahmens orientieren.
Sie sollten gleichwohl versuchen, z.B. von den Lieferanten u.ä. Rechnungsduplikate zu erhalten. Evlt. kann auch Ihre Bank Kopien der Kontoauszüge der betreffenden Jahre erstellen.


von STBJIM am 29.04.2011 09:17
Status: Legende (242 Beiträge)
Userwertung:  4,4  (von 9 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Antwort schreiben


Lesezeichen hinzufügen: