Frage geschrieben am 14.02.2012 13:50:45Betreff: Grunderwerbsteuer
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
ein Wohn- und Geschäftshaus per Notarvertrag erworben. Der Kauf erfolgte per Kaufangebot, dass ich in einer gewissen Zeit annehmen kann oder nicht. Ich selber wohne seit Jahren in der Schweiz und bin Italienerin.
Am 10.09.2008 hat meine schweizer GmbH, an dieser bin ich zu 100% beteiligt und Geschäftsführerin, 100 % der Anteile an der deutschen GmbH und der GmbH&CoKG notariel gekauft, die mir am 04.09.2008 das obige Grundstück verkaufte.
Meine Frage ist: Muß die deutsche GmbH&CoKG jetzt eine Grunderwerbsteuer bezahlen, obwohl ich das Grundstück bereits vorher gekauft habe? (Das behauptet das Finanzamt)!
Muß ich als Privatperson, falls ich das Kaufangebot annehme, nochmals Grunderwerbstuer bezahlen und
somit einer Doppelbesteuerung unterliegen?
Antwort geschrieben am 14.02.2012 14:32:38
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MScBM Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
Bewertungen: 29
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gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes.
Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt richtig aufgefasst: ich verstehe es so, dass der Vertrag vom 04.09.2008 ein Kaufangebot darstellt, dass Sie annehmen konnten oder nicht. Bislang haben Sie das Kaufangebot allerdings nicht angenommen (Sie fragen weiter unten, was passiert, wenn Sie das Kaufangebot annehmen, daher nehme ich dies an). Vielmehr hat einige Tage später, nämlich am 10.09.2008 die Schweizer GmbH, die Ihnen zu 100 % gehört, die Anteile an der deutschen GmbH & Co. KG mitsamt der Anteile der Komplementär-GmbH, die zu der KG gehört, gekauft.
Ich habe dies nun so verstanden, dass das Grundstück bis heute im Eigentum der GmbH & Co. KG steht. Sie haben schließlich bislang das Kaufangebot über das Grundstück nicht angenommen. Ich würde daher den Vertrag vom 04.09.2008 nicht als Kaufvertrag bezeichnen, sondern als Kaufoptionsvertrag.
Grunderwerbsteuerlich läge der Fall damit folgendermaßen: Der Kaufoptionsvertrag vom 04.09.2008 löst für sich genommen keine GrESt aus, da weder ein Anspruch auf Übereignung vorliegt, noch ein tatsächlicher Eigentumsübergang oder etwas Ähnliches. Solange die Kaufoption nicht ausgeübt wird, Sie also das Kaufangebot nicht annehmen, passiert Grunderwerbsteuerlich zunächst nichts weiter.
Der Kauf der GmbH & Co. KG samt Komplementär GmbH (Vertrag vom 10.09.2008) durch die GmbH löst allerdings Grunderwerbsteuer aus, und zwar gem. § 1 Abs. 2a GrEStG. Grund für die Grunderwerbsteuer ist der Anteilseignerwechsel bei der GmbH & Co. KG. Der Kaufoptionsvertrag vom 04.09.2008 spielt dabei insofern keine Rolle, da Sie die Kaufoption nicht ausgeübt haben. Das Grundstück war also zum Zeitpunkt des Kaufs der KG-Anteile Grunderwerbsteuerlich noch der KG zuzuorden. Dem Finanzamt ist demnach Recht zu geben.
Wenn Sie nun die Kaufoption für das Grundstück ausüben, kaufen Sie auch erst mit der Ausübung der Option das Grundstück. Das Grundstück kann dann auch erst auf Sie umgeschrieben werden. In der Tat würde dann allerdings noch einmal Grunderwerbsteuer fällig. Dabei hilft es auch nicht, dass Ihnen 100 % der GmbH gehören. Grunderwerbsteuerlich wird durch die GmbH nicht „hindurchgeschaut" in der Weise, dass Ihnen das Grundstück bereits jetzt schon Grunderwerbsteuerlich zugeordnet wäre. Daran ändert meines Erachtens auch nichts, dass Sie bereits am 04.09.2008 den Kaufoptionsvertrag vereinbart haben.
Beachten Sie bitte, dass gerade die Grunderwerbsteuer eine Steuerart ist, bei der es sehr auf die zivilrechtlichen Details ankommt. Es kann also sein, dass sich in Ihrem Sachverhalt noch Details verbergen, die zu einem anderen Grunderwerbsteuerlichen Ergebnis führen. Eine bessere Aussage kann daher nur bei Vorlage der Verträge getroffen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit und verständlich beantwortet zu haben. Wenn noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater
Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.02.2012 12:22:08
Vielen Dank für die prompte und gewissenhafte Antwort. Jetzt habe ich noch die Frage ob der unterstehend § nicht greift?
Von § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG erfasst werden nur Grundstücke, die sich am
maßgebenden Stichtag zivilrechtlich im Eigentum der Gesellschaft befinden. Bei
Grundstücken, die vor Eigentumsübergang bereits schuldrechtlich an einen Dritten
veräußert worden sind, ist die Grunderwerbsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen
nicht festzusetzen bzw. nicht zu erheben (vgl. § 1 GrEStG Rz. 41a; und
FinMin Baden-Württemberg v. 16.9.2003, 3 – S 4500 / 71, DStR 2003, 1794).
Vielen Dank für die prompte und gewissenhafte Antwort. Jetzt habe ich noch die Frage ob der unterstehend § nicht greift?
Von § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG erfasst werden nur Grundstücke, die sich am
maßgebenden Stichtag zivilrechtlich im Eigentum der Gesellschaft befinden. Bei
Grundstücken, die vor Eigentumsübergang bereits schuldrechtlich an einen Dritten
veräußert worden sind, ist die Grunderwerbsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen
nicht festzusetzen bzw. nicht zu erheben (vgl. § 1 GrEStG Rz. 41a; und
FinMin Baden-Württemberg v. 16.9.2003, 3 – S 4500 / 71, DStR 2003, 1794).
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 16.02.2012 14:48:05
Sehr geehrter Fragesteller,
die Vorschriften, die Sie zitieren, beziehen sich auf einen anderen Fall und haben hier keine Relevanz. Entscheidend ist, dass Sie, so wie ich ihre Schilderung verstanden habe, das Grundstück nicht erworben haben. Sie haben kein zivilrechtliches Eigentum erworben. Sie haben aber auch keinen Anspruch auf Übertragung gehabt, da Sie das Kaufangebot nicht angenommen haben. Ohne Einsicht in die Unterlagen lässt sich der Sachverhalt von hier nicht besser beurteilen.
Wenn Sie noch unsicher sind oder meinen, dass ich den Sachverhalt nicht ganz richtig auffasse, können Sie mich gerne per mail noch einmal ansprechen. Dann schlage ich vor, dass Sie mir noch einmal präzise beschreiben, wie Ihre Rechtsposition hinsichtlich des Grundstücks durch den Vertrag vom 4.9.2008 war, am besten dann durch Vorlage des Vertrags.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock
Sehr geehrter Fragesteller,
die Vorschriften, die Sie zitieren, beziehen sich auf einen anderen Fall und haben hier keine Relevanz. Entscheidend ist, dass Sie, so wie ich ihre Schilderung verstanden habe, das Grundstück nicht erworben haben. Sie haben kein zivilrechtliches Eigentum erworben. Sie haben aber auch keinen Anspruch auf Übertragung gehabt, da Sie das Kaufangebot nicht angenommen haben. Ohne Einsicht in die Unterlagen lässt sich der Sachverhalt von hier nicht besser beurteilen.
Wenn Sie noch unsicher sind oder meinen, dass ich den Sachverhalt nicht ganz richtig auffasse, können Sie mich gerne per mail noch einmal ansprechen. Dann schlage ich vor, dass Sie mir noch einmal präzise beschreiben, wie Ihre Rechtsposition hinsichtlich des Grundstücks durch den Vertrag vom 4.9.2008 war, am besten dann durch Vorlage des Vertrags.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock
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