Frage geschrieben am 08.07.2009 12:23:39

Betreff: frage wegen bescheid über einkommenssteuer


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Mein anliegen ist folgendes:

Meine Steuersoftware hat berechnet, dass ich ein gewinn von 13000 Euro habe.
Als der Beschied vom Finanzamt kam haben die errechnet, dass ich ein gewinn von 17000 Euro hätte

Sie haben mir 2.438,00 Euro Werbungskosten nicht anerkannt und haben folgendes geschrieben:

„Die geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften nach § 19 ESTG konnten nicht anerkannt werden, da diesen keine Einnahmen entgegenstehen“

Was soll dies heißen?

Und Arbeitsmittel in Höhe von € 1.639,00 wurden nicht anerkannt dazu siehe Scan was Sie mir zurückgeschrieben haben.

Wie kann ich nun die übrigen Werbungskosten + Arbeitsmittel geltend machen?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 08.07.2009 12:47:59
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieses Frageportals.

Grundsätzlich können Sie nur solche Werbungskosten geltend machen, die mit der Erwerbstätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, die also zur Erlangung der Einnahmen erforderlich waren (z.B. Fachbücher, Fahrten Wohnung - Büro, Arbeitsrechtliche Beratung, Seminare etc.).

Ich kann aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht erkennen, welchen Beruf Sie ausüben und welche Kosten hier nicht anerkannt wurden.
Das Finanzamt hat allerdings auch keine konkrete Stellungnahme abgegeben. Sollten Sie die Auffassung vertreten, dass die abgelehnten Aufwendungen dennoch Werbungskosten sind, die unmittelbar mit der Erzielung dieser Einnahmen zusammenhängt, sollten Sie dies dem Finanzamt auch genauer darlegen. Entscheidend ist immer die umfassende Sachverhaltsdarlegung, es geht hier nicht um spezifische rechtliche Fragen. Sie sind hier darlegungs- und beweispflichtig.

Entscheidend ist, dass Werbungskosten jeweils nur bei entsprechenden Einkunftsart angesetzt werden können.

Sie können also nicht Zinsen für die Anschaffung einer Immobilie bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.

Sollte es Aufwendungen sein, die für eine zukünftige Erwerbstätigkeit angefallen sind, sozusagen als Vorkosten, müssen Sie ebenfalls dem Finanzamt darlegen, welche Tätigkeit Sie zukünftig daneben ausüben wollen und dass hier eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

Das Finanzamt hat hier die Aussage getroffen, dass den entsprechenden Aufwendungen keine Einnahmen gegenüberstehen.
Dies müssen Sie durch entsprechenden Vortrag gegenüber dem Finanzamt widerlegen, indem Sie glaubhaft erklären, dass diese Kosten im Zusammenhang mit Einnahmen in dem betreffenden Jahr oder in einem späteren Jahr stehen.


Weshalb das Finanzamt den zweiten Teil Ihrer Aufwendungen abgelehnt hat, kann ich aus Ihrer Frage leider nicht erkennen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



Hier zitiere ich Ihnen die entscheidende Vorschrift des Einkommensteuergesetzes:

§ 9 Werbungskosten
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 8 Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. 6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird;
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. 3Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. 4Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. 5Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 6Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung. 2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen. 2§ 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 kann mit der Maßgabe angewendet werden, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 410 Euro sofort als Werbungskosten abgesetzt werden können.

(2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. 2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. 3Behinderte Menschen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,

können an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.
(

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