Frage geschrieben am 22.10.2009 15:50:30

Betreff: keine Steuerpflicht (E aus unselbst. Arbeit in D) vs. Werbungskosten f. Aufbaustudium


Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Liebe Steuer-Experten,

ich habe eine Frage zur Steuerpflicht und zur Abzugsfähigkeit von Weiterbildungsaufwendungen (Fernstudium / Werbungskosten).

Die Situation ist wie folgt.
Bis Ende des Monats bin ich unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland und kann demnach auch die angefallenen Aufwendungen für das Aufbaustudium (berufsbegleitend) voll als Werbungskosten ansetzen.

Ab November bin ich voraussichtlich jedoch in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig was das Einkommen aus unselbständiger Arbeit angeht, sonder in den VAE (keine Entsendung, sondern lokaler Arbeitsvertrag, daher keine Einkommensteuer und auch keine Sozialversicherung mehr in Deutschland!).

Nun meine Fragen hierzu:

1. Wie verhält sich die Steuerpflicht für die restlichen Monate des Jahres, d.h. sind hier Nachforderungen seitens des FA o.Ä. zu erwarten?
2. Besteht für die Folgejahre 2010+ die Möglichkeit die angefallenen Reisekosten für Heimreisen zu Studienzwecken (Prüfungen, etc.) sowie die Studiengebühren selbst weiterhin als Werbungskosten, o. Ä. anzurechen und somit als Verlustvortrag geltend zu machen? Hinweis: Eine Steuererklärung für Kapitalerträge werde ich ohnehin weiterhin einreichen.
3. Besteht überhaupt irgendeine Möglichkeit die angefallenen Studienaufwendungen in Deutschland steuerlich geltend zu machen, evtl. nach Rückkehr? Die Rückkehr nach Deutschland ist in ca. 2 bis 3 Jahren geplant.

Wie kann ich mich hier möglichst günstig hinsichtlich (künftiger) Steuerbelastung verhalten?

Besten Dank







-- Einsatz geändert am 22.10.2009 18:36:44


Antwort geschrieben am 22.10.2009 23:45:09
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform. Ich weise Sie darauf hin, dass die nachfolgenden Hinweise lediglich einer ersten Orientierung dienen können und eine eingehende Beratung auch im Hinblick auf die künftigen Jahre nicht ersetzen können.

1. Ihrer Annahme, dass Sie im Jahr 2009 nach dem Wechsel in die VAE nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig sind, muss ich leider widersprechen. Sie sind im Jahr 2009 wegen des Wohnsitzes auch mit den VAE erzielten Einkünften steuerpflichtig. Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, das seit 2009 in Kraft ist, sieht nämlich nicht mehr die Freistellung von der deutschen Besteuerung sondern lediglich die Anrechnung der ausländischen Steuer vor. Mangels Erhebung einer unserer Einkommensteuer vergleichbaren Abgabe müssen Sie somit deutsche Einkommensteuer hierauf zahlen. Wenn Sie ab November jeglichen Wohnsitz in Deutschland aufgeben, sind die Einkünfte aus den VAE jedoch dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen, erhöhen also den Steuersatz in Deutschland.

Im Jahr 2010 müssen Sie in dem Fall, wenn Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben auch keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben, außer Sie haben EInkünfte, die auch bei beschränkter Steuerpflicht (§ 49 EStG) vorliegen. Dieser Katalog von EInkünften umfasst solche Besteuerungsgrundlagen, die einen Bezug zu Deutschland haben. Sie sollten Ihre Bank fragen, ob Ihre Geld- oder Wertpapieranlagen hierunter fallen. Falls Sie insoweit "Steuerausländer" sind, fällt keine Abzugsteuer an.

Bei Beibehaltung eines Wohnsitzes müssen Sie die alle Einkünfte, auch die der VAEt hier erklären und versteuern.

Ob Nachforderungen seitens des FA für 2009 zu erwarten sind, hängt insgesamt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab.


2. Besteht für die Folgejahre 2010+ die Möglichkeit die angefallenen Reisekosten für Heimreisen zu Studienzwecken (Prüfungen, etc.) sowie die Studiengebühren selbst weiterhin als Werbungskosten, o. Ä. anzurechen und somit als Verlustvortrag geltend zu machen?


3. Besteht überhaupt irgendeine Möglichkeit die angefallenen Studienaufwendungen in Deutschland steuerlich geltend zu machen, evtl. nach Rückkehr? Die Rückkehr nach Deutschland ist in ca. 2 bis 3 Jahren geplant.

Diese Fragen sind bei Beibehaltung eines Wohnsitzes und somit unbeschränkter Steuerpflicht uneingeschränkt zu bejahen, wenn Sie damit Werbungskosten für nichtselbständige Tätigkeit (auch für eine zukünftige Tätigkeit) geltend machen.

Bei beschränkter Steuerpflicht (§ 49 EStG) können Sie, wenn Sie nach der Rückkehr hier weiter nichtselbständig tätig werden wollen, die Aufwendungen als "Verluste nach § 10 d EStG" feststellen lassen. HAben Sie keine weiteren positiven EInkünfte, die Sie hier versteuern müssen, so wird der Gesamtbetrag der anerkannten Aufwendungen in einem Feststellungsbescheid "verbleibender Verlustvortrag auf den 31.12.2010" erfasst und dann entsprechend der Betrag für 2011 etc. Der Vorjahreswert wird dann stets dazu addiert. In dem ersten Jahr, in dem Sie dann hier wieder positiver Einnahmen haben, wird der Verlust verrechnet und wirkt sich dadurch steuermindernd aus.

Dies hat die Rechtsprechung erst wieder kürzlich bestätigt:



Niedersächsisches Finanzgericht,
Urteil vom28.04.2009Az.: 13 K 22/07
Nach § 10 d EStG können Verluste aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nur berücksichtigt werden, wenn sie zuvor gemäß § 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festgestellt wurden.

Das gesonderte Verfahren der Verlustfeststellung gemäß § 10 d EStG betrifft negative Einkünfte im Sinne des § 2 EStG, die aus Gründen der Steuergerechtigkeit abschnittsübergreifend berücksichtigt werden sollen (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 27. Aufl. 2008, § 10 d EStG, Rn 1). Einkünfte im Sinne des § 2 EStG sind die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG abschließend aufgeführten Einkünfte, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.

Feststellungsfähig sind daher nur negative Einkünfte, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht

oder

als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht (vgl. insoweit auch § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG) erzielt hat. Nur diese Einkünfte können auf den Schluss des jeweiligen Veranlagungszeitraums als verbleibender Verlustabzug bzw. Verlustvortrag gemäß § 10 d EStG festgestellt werden.


Dieser letzte Satz ist entscheidend. Verluste können nur für solche Einkunftsarten festgestellt werden, die nach § 49 EStG bei positivem Betrag hier zu versteuern wären.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


§ 49 EStG
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen, (1)
e) die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, aa) die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder
bb) bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Abs. 5 Satz 2 anzuwenden war, oder (2)

f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch aa) Vermietung und Verpachtung oder
bb) Veräußerung
von inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist; (3)

3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
4. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19), die a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
b) aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss,
c) als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden,
d) als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben,
e) an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird; (4)

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des a) § 20 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Erträge aus Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Investmentsteuergesetzes, Nr. 2, 4, 6, und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen (5) ,
b) § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes aa) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes,
bb) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt, (6)

c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn aa) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder
bb) das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind (7)

d) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut aa) gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden oder
bb) gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden. (8)

§ 20 Abs. 3 gilt entsprechend; (9)
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden; (10)
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, den inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden;
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit a) inländischen Grundstücken oder
b) inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen; (11)

8a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;
9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt; (12)
10. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1, soweit die Leistungen auf Beiträgen, auf die § 3 Nr. 63 angewendet wurde, steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 oder steuerfreien Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 beruhen. (13)
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.



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