Frage geschrieben am 04.03.2010 09:46:00Betreff: mehrere PKW in betriebl. Vermögen, nur einmal 1% Regelung
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Fahrzeuge sind zudem bei der Versicherung mit "nur der Halter fährt" versichert.
Ziel ist, dass für die pauschale Nutzungswertermittlung (1%-Regelung) für 02.2008 - 12.2008 nur der höherpreisige Listenpreis (Sportwagen) angesetzt wird und eben nicht beide Fahrzeuge angesetzt werden.
Ist davon auszugehen, dass ich mit den o.g. Sachverhalten hinreichend glaubhaft machen kann, dass die betrieblichen KFZ ausschließlich durch mich selbst privat genutzt werden?
Anmerkung: Im Jahr 2009 wurde auf Fahrtenbuch für beide Fahrzeuge umgestellt.
Antwort geschrieben am 04.03.2010 10:27:28
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Bis zum 31.12.2009 gilt folgende Regelung, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird:
Wenn Sie in der Tat dem Finanzamt glaubhaft machen können, dass keine weiteren Personen, die zu Ihrer Privatsphäre gehören, das Fahrzeug genutzt haben, dann wird lediglich das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis für die pauschale Nutzungswertermittlung nach der 1%-Regelung berücksichtigt.
Sie können sich betreffend des Jahres 2008 auf das BMF-Schreiben vom 21.01.2002 BStBl. 2002 I S. 148 berufen. Nutzt nur der Einzelunternehmer die Fahrzeuge privat, wird für die private Nutzungsentnahme monatlich mit 1 % lediglich das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis angesetzt. Ich denke, dass für die Glaubhaftmachung gegenüber dem Finanzamt die KFZ-Versicherung „nur der Halter fährt“ ausreichend sein dürfte.
Sie führen zwar ab 2009 ein Fahrtenbuch, jedoch ein Hinweis auf 2010, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird: Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 gilt das neue BMF-Schreiben vom 18.11.2009 ( IV C 6-S-2177/07/1004). Nach Randziffer 12 hat die Versteuerung der privaten KFZ-Nutzung grundsätzlich für jedes im Unternehmen vorhandene Auto zu erfolgen. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn sich das Auto nicht für eine Privatnutzung eignet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater













