Frage geschrieben am 09.07.2008 17:37:00

Betreff: "Überspringen" einer Steuererklärung


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

es handelt sich um eine GmbH die eine Steuerschätzung für 2004 (Körperschaftst, Gewerbest, UST) erhalten hat. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mittlerweile aufgehoben.

Meine Frage ist nun, was passiert eigentlich wenn als nächstes Bilanz und Erklärung für 2005, 2006 und 2007 abgegeben werden, ohne der Nachreichung von 2004. Werden 2005 - 2007 nicht anerkannt? Führt dies zu einer Betriebsprüfung?

Vielen dank im Voraus


Antwort geschrieben am 09.07.2008 17:54:37
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage zum Verfahrensrecht im Rahmen eine Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Jedes Jahr wird grundsätzlich unabhängig von dem Vorjahr veranlagt.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung liegen für das Jahr 2004 bestandskräftige Steuerbescheide vor.

Das Finanzamt kann diese Bescheide 2004 nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in der Abgabenordenung §§172 AO ff. geregelt sind, ändern.

Grundsätzlich müssen Sie dann auch nicht einer Betriebsprüfung rechnen. Sie sollten dann aber auch alle drei Jahre sogleich zusammen abgeben, da das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung auch grundsätzlich nur drei Jahre rückwirkend prüft. Für eine Erweiterung über den 3-Jahres-Zeitraum hinaus ist dann eine weitere Begründung erforderlich.

Sie müssen allerdings die Frage des Jahresabschlusses 2004 klären, da Sie ja nicht den Abschluss 2005 auf die Jahresendzahlen 2003 aufbauen können sondern sich die Eröffnungswerte für 2005 sind an den Jahresendzahlen für 2004 anschließen. Daher müssen Sie den Abschluss 2004 erstellen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen