Frage geschrieben am 02.01.2011 20:27:43

Betreff: rentenbesteuerung, dba-frankreich


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 80,00
Status: Beantwortet
ich arbeitete bis 31.11.2008 ca. 30 jahre in frankreich. mein wohnsitz war und ist deutschland.
im nov.2008 wurde ich 60. im jan2009 wurde eine abfindung ausbezahlt.
ab dez.2008 beziehe ich rente von 3 franz. gesetzl. rentenversicherungen (crav, irec, capimmec)
für dez08 & 2009 wurde auf keine hierfür (quellen-)steuer in frankreich abgezogen, da ich
jeweils netto unter dem freibetrag(2009) zum direktem abzug von quellensteuer in höhe von 13977 euro blieb.

das finanzamt hat mir lt. einkommensteuerbescheid 2009 bei der ermittlung der steuer auf die
abfindung 100% der summe der franz. renten (mit progressionsvorbehalt) angerechnet.
da ich der meinung war, dass nur 56% angerechnet werden dürften, habe ich widerspruch eingelegt.

als reaktion darauf hat das finanzamt argumentiert, nur wenn ich nachweise, dass ich tatsächlich
steuern in frankreich gezahlt habe, werden 56% der rente dem progessionsvorbehalt unterworfen.
laut erläuterung des finanzamts, zitat: "sind nach §50d abs.9 estg diese einkünfte jedoch ungeachtet des
DBA-frankreich in deutschland steuerpflichtig, wenn eine besteuerung in dem anderen staat nicht vor-
genommen wird".
ich habe einsicht bzw. kenntnis von steuererklärungen meiner ex-kollegen, (gleiche situation),
bei denen der ertragsanteil der renten (zb.56%) zur ermittlung der steuer (kein progressionsvorbehalt)
vom finanzamt angewendet wurde.

ich bin der meinung: Der vom finanzamt zitierte § 50d, Absatz 9 EStG ist auf mich nicht anwendbar.
Weder Nr. 1 noch Nr. 2 treffen zu, da:
zu Nr. 1: Frankreich wendet in meinem Fall nicht die Bestimmungen des Abkommens so an, dass die Besteuerung
der Einkünfte entfällt oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden.
Im Gegenteil, Frankreich wendet exakt die Bestimmungen seines Steuergesetzbuches, nämlich Artikel 182 A an,
der für französische Renten für Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland gilt.
zu Nr. 2: Mit meinen Renten unterliege ich in Frankreich der uneingeschränkten Steuerpflicht.
Eine Einschränkung der Steuerpflicht aufgrund der genannten Merkmale (Wohnsitz, ständiger Aufenthalt usw.) liegt nicht vor.

ich bin weiter der meinung, dass sich in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 182 A des französischen Steuergesetzbuchs
in meinem Fall keine Steuerschuld ergibt, liegt einzig und allein an diesen Bestimmungen,
insbesondere an dem Freibetrag gemäß Erlass vom 28. Dezember 2008 und ist nicht auf eine abweichende Anwendung des
Abkommens im Sinne von § 50 d Absatz 9 EStG zurückzuführen.

meine frage: wie ist die gesetzlich korrekte besteuerung dieser französ. renten bei berücksichtigung von dba-frankreich
und §50d, abs.9 estg unter diesen o.a. umständen?


Antwort geschrieben am 02.01.2011 22:51:10
Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworte:

Gem.Art. 14 Abs. 1 S.1 DBA Frankreich kann nur Frankreich die Renten besteuern: "Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragstaaten, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden."

In der Kommentierung ist angeführt, dass §50d S.1 Nr.1 EStG nur anzuwenden ist, "wenn die Nichtbesteuerung in dem anderen Staat (dem Quellenstaat) auf dessen Anwendung des DBA beruht. " Es ist keine allgemeine Subject-to-tax Klausel. (Siehe Frotscher, in Frotscher, EStG, § 50d EStG Rz. , Stand: 25.06.2010)

Dies trifft bei Ihnen nicht zu.

Nr. 2 trifft bei Ihnen auch nicht zu.

§50d EStG ist somit bei Ihnen niht anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen






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