Frage geschrieben am 18.10.2007 19:17:00

Betreff: steuerliche Verteilung bei einer Immobilien-Erbengemeinschaft


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrter Herr Stiller,
nun haben Sie mir schon zwei Fragen in Zusammenhang mit meinem Bruder nett beantwortet, aber jedesmal bin ich mit der steuerlichen Anerkennung nicht glücklich.
Nun habe ich eine neue Idee in diesem Zusammenhang:
Mein Bruder ist an dieser Immobilien-Erbengemeinschaft mit 2/32stel beteiligt, wobei mir 5/32stel gehören. Zusätzlich hat unser Vater seine 8/32stel schon vor mehr als 10 Jahren je hälftig auf uns verteilt, allerdings hat er noch den Niessbrauch behalten. In der Steuererklärung für diese Erbengemeinschaft werden (ich glaube es ist die EST123) die 100% Überschuss auf die Miterben nach ihren jeweiligen Beteiligungsquoten verteilt und dann von jedem persönlich in seiner Steuererklärung versteuert. Nun meine Frage: Ist es legal, wenn ich zu Gunsten meines Bruders ihm einfach 3600 Euro mehr im Jahr zu Lasten meines Anteils auszahlen lasse und dies dann auch so in der EST123 angebe (dann hätte ich nämlich meine 100%ige steuerliche Anerkennung meiner Unterstützungszahlung in anderer Form erreicht)? Oder ist dies dann gleichbedeutend mit einer Erbteilsübertragung oder Schenkung? Oder an was muss ich sonst noch so denken, um keine unerwünschten Nebeneffekte zu erhalten. Ist diese Verteilung auch willkürlich jedes Jahr wieder von neuem möglich?
Oder gibt es eine andere Konstellation, eventuell im Zusammenhang mit unserem Vater bezüglich des Niessbrauches?
Irgendwie muss es doch eine Möglichkeit geben, daß, wenn ich meinen Bruder doch unterstützen will, dies auch voll steuerlich anerkannt bekomme. Und vielleicht kann man einen Nachteil (der Immobilienbesitz schließt ja leider die Bedürftigkeit aus) auch zum Vorteil verwandeln.
Wenn Sie meinen neuen Vorschlag leider wieder steuerlich verneinen müssen, sehen Sie dann vielleicht eine andere Möglichkeit?
Schon mal vielen Dank im Voraus
der Ratsuchende


Antwort geschrieben am 18.10.2007 20:28:09
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich auch diese Frage vor dem Hintergrund Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Um in Ihrer Angelegenheit Gestaltungen vornehmen zu können, sind zunächst einmal die vertraglichen Vereinbarungen, auch in Zusammenhang mit dem Nießbrauch Ihres Vaters zu überprüfen, um eine rechtssichere Stellungnahme abgeben zu können. Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Ihr Vater unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs sowohl Ihrem Bruder als auch Ihnen, zusätzlich zu den bereits bestehenden Anteilen, 8/32stel übertragen hat. Daher dürften Ihrem Vater weiterhin die Werbungskosten einschl. der anteiligen Gebäudeabschreibung zustehen, da er auch anteilige Mieteinnahmen erhält. Sie und Ihr Bruder müssten für die 8/32stel keine Mieteinnahmen ansetzen und hätten gem. diesem Anteil auch keinen Werbungskostenabzug.

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden einheitlich und gesondert festgestellt. Gesondert und einheitlich festgestellt werden die einkommensteuerpflichtigen und Einkünfte, wenn an denselben Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO). Dies bedeutet, dass Ihr Bruder mit 2/32stel an der Erbengemeinschaft beteiligt und in dieser Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Diesen Bruchteil kann man nun nicht einfach so verändern, dies ginge nur durch Übertragung Ihres Anteils auf Ihren Bruder. So können Sie nicht einfach 3.600 Euro mehr an Ihren Bruder zu Lasten Ihres Anteils bezahlen, ohne dass Ihr Bruder dafür eine Gegenleistung erbringt.

Nach der Einkünfteermittlung auf der Erbengemeinschaftsebene erfolgt die Verteilung der Einkünfte auf die einzelnen Miteigentümer oder Gemeinschafter. Die Verteilung erfolgt grundsätzlich im Verhältnis der zivilrechtlichen Beteiligung der einzelnen Gesellschafter, §§ 742, 748 BGB (R 164 Abs. 1 EStR), denn es liegt eine BGB-Gesellschaft vor. Die Gesellschafter können eine hiervon abweichende Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung der Einnahmen und Ausgaben treffen, z. B. weil die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nicht den Eigentumsverhältnissen entsprechen (FG Schleswig-Holstein v. 4.12.1984, V 100/84, EFG 1985, 347; FG Düsseldorf v. 13.5.1986, VIII 185/81 F, EFG 1986, 563) oder die Gesellschafter sich in unterschiedlicher Weise an der Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks beteiligt haben oder entsprechend der Kostentragung (FG Düsseldorf v. 24.8.1989, 6 K 424/82 F, EFG 1990, 471).Eine solche Vereinbarung ist steuerrechtlich bei der Zurechnung der Einkünfte anzuerkennen, wenn darin keine Verwendung des Einkommens zu sehen ist (§ 12 Nr. 2 EStG), sondern sie ihren Grund im Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis hat ( BFH v. 31.3.1992, IX R 245/87, BStBl II 1992, 890). Bei einer abweichenden Vereinbarung unter Familienangehörigen bedarf es eines Fremdvergleichs. Die familienrechtliche Unterhaltspflicht eines Gesellschafters gegenüber anderen Mitgesellschaftern ist für die Zurechnung der Einkünfte ohne Bedeutung (BFH v. 22.3.1994, IX R 28/91, BFH/NV 1995, 16). Wenn keine Vereinbarung getroffen wird, sind Aufwendungen eines Gesellschafters für diesen keine Sonderwerbungskosten, sondern Werbungskosten aller Gesellschafter (BFH v. 30.6.1999, IX R 83/95, BFH/NV 2000, 118; FG München v. 5.8.1998, 1 K 3099/96, EFG 1998, 1574).

Es müsste also mit Ihrem Bruder gem. vorstehenden Ausführungen eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. Wie die aussehen könnte, das müsste detailliert besprochen werden. Vielleicht rufen Sie mich diesbezüglich morgen unter 07152/23331 kurz an. Dies bietet sich bei den komplexen Sachverhalten an.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben auch wieder gedient zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater


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