Frage geschrieben am 16.01.2010 10:45:15Betreff: unbeschränkt/beschränkt steuerpflichtig, Rentenbesteuerung, Philippinen
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
1. Frage: Ich nehme an, ich kann wählen zwischen unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig, wo liegt der Vorteil?
2.Frage: Wird in beiden Fällen die Rente plus Zinseinkünfte mit einem gewissen festen Prozentsatz (25%?) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen besteuert oder gilt die deutsche Steuertabelle ?
Antwort geschrieben am 16.01.2010 16:31:25
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich bitte Sie, folgende Hinweise zu beachten: Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen können nur erste rechtliche Hinweise sein , die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch Alternativberatungen oder solche mit einer Frage verbundenen Rechtsfragen können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Frage: Ich nehme an, ich kann wählen zwischen unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig, wo liegt der Vorteil?
Sie können leider nicht frei wählen, ob Sie unbeschränkt steuerpflichtig oder beschränkt steuerpflichtig sind. Die Beurteilung, welcher steuerliche Status für Sie zutrifft, hängt von Ihren tatsächlichen Lebensumständen ab. Nur wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben, können Sie hier in Deutschland die Besteuerung als unbeschränkt Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen.
Sie haben in Ihrer Frage Ihre aktuelle Situation als Auslandsrentner richtig eingeschätzt.
Wenn Sie sich in Deutschland komplett abgemeldet haben und hier keinen Wohnsitz mehr haben, so sind die Renteneinkünfte der Deutschen Rentenversicherung (Ertragsanteil davon) in Deutschland dennoch steuerpflichtig (Art. 19 Abs. 2 DBA Deutsch. Phil., sogenanntes Kassenstaatsprinzip). –Diese Regelung wird durch das deutsche Steuerrecht bestätigt (§ 1 Abs. 4 und § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
Im DBA D- Phil. ist dies wie folgt geregelt, dabei stimmen die Begriffe der deutschen Abgabenordnung und des DBA nicht ganz überein.
DBA Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) 1 Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2 Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
Ob die unbeschränkte Steuerpflicht in Ihrem Fall ein Vorteil ist, hängt davon ab, wie hoch Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen sind. Damit schließe ich hier auch die Beantwortung der zweiten Frage mit ein:
Bei beschränkter Steuerpflicht werden zwar Ihre Zinserträge nicht in Deutschland versteuert, Sie werden jedoch hinsichtlich der Rentenbezüge (Ertragsanteil) nach der Grundtabelle (ohne Grundfreibetrag von ca. Euro 8.000) und ohne die Möglichkeit des Abzugs Ihrer Sonderausgaben wie Krankenversicherung veranlagt. Es gilt dann die normale Steuertabelle, dabei wird der Grundfreibetrag eben dem steuerpflichtigen Einkommen dazugezählt.
Wenn Sie die Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht erfüllen, sollten Sie dies einmal durchrechnen lassen, ob Sie nicht unter Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Versteuerung der Rente und den Vorteilen des Splittingtarifs eine günstigere Besteuerung haben. Möglicherweise zahlen Sie dann auch keine Abgeltungsteuer und können – bei Beibehaltung eines Wohnsitzes in Deutschland – hier eine sogenannte „NV-Bescheinigung“ (Nichtveranlagung in Deutschland) erhalten.
Die Deutsche Rentenversicherung hat für Rentner, an die die Rente ins Ausland überwiesen wird, eine besondere Kennzahl vergeben, so dass auch die Finanzverwaltung möglicherweise erkennen kann, dass Sie im Ausland leben.
Sollten Sie mit Ihren Renteneinkünften steuerpflichtig sein, dann sollten Sie von sich aus aktiv werden und nicht warten, bis man Sie auf Grund der vorliegenden Daten zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.01.2010 17:11:24
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nachfrage:
Verstehe ich Sie richtig, dass ich Zinseinkünfte ohne Quellsteuerabzug als beschränkt steuerpflichtiger Auslandsrentner nicht bei der Steuerklärung anzugeben brauche?
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nachfrage:
Verstehe ich Sie richtig, dass ich Zinseinkünfte ohne Quellsteuerabzug als beschränkt steuerpflichtiger Auslandsrentner nicht bei der Steuerklärung anzugeben brauche?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 16.01.2010 18:16:40
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, sofern Sie nur beschränkt steuerpflichtig sind, müssen Sie als Auslandsrentner die Zinseinkünfte bei der Steuererklärung als beschränkt Steuerpflichtiger nicht angeben. Diese werden von dem Steuerabzug (Abgeltungsteuer) freigestellt und sind dann nur im Wohnsitzstaat zu versteuern. Nur bestimmte Erträge aus Kapitalvermögen sind auch bei beschränkt Steuerpflichtigen anzugeben und zu versteuern (s. § 49 EStG). Dabei handelt es sich, allgemein gesprochen, um solche, bei denen eine mehrheitliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorliegt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, sofern Sie nur beschränkt steuerpflichtig sind, müssen Sie als Auslandsrentner die Zinseinkünfte bei der Steuererklärung als beschränkt Steuerpflichtiger nicht angeben. Diese werden von dem Steuerabzug (Abgeltungsteuer) freigestellt und sind dann nur im Wohnsitzstaat zu versteuern. Nur bestimmte Erträge aus Kapitalvermögen sind auch bei beschränkt Steuerpflichtigen anzugeben und zu versteuern (s. § 49 EStG). Dabei handelt es sich, allgemein gesprochen, um solche, bei denen eine mehrheitliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorliegt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 18.01.2010 01:35:06
Sehr geehrter Fragesteller,
ich ergänze hier meine Antwort, damit die Frage der Wahl zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht klarer dargestellt wird. Es gibt für Rentner grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Antrag nach§ 1 Abs. 3 EStG zu stellen, mit dem Sie als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden. Dann müssen Sie allerdings auch die Zinseinnahmen, Dividenden etc. mit angeben.
Aus der gesetzlichen Regelung ist leider nicht deutlich erkennbar, welche „inländischen Einkünfte“ im Sinne des § 1 Abs. 3 EStG gemeint sind.
Es sind dabei bestimmte absolute Einkunftsgrenzen (bezogen auf ausländische Einkünfte) und relative Einkunftsgrenzen (Verhältnis inländische zu ausländischen Einkünften)
Als inländische Einkünfte, die in der relativen Einkunftsgrenze von 90 % zu erfassen sind, gelten nur Einkünfte, die in Deutschland erzielt und versteuert werden. Dazu zählen insbesondere
Einkünfte, für die Deutschland das uneingeschränkte Besteuerungsrecht nach den Doppelbesteuerungsabkommen zusteht und der andere Staat als Wohnsitzstaat die sog. Anrechnungsmethode anwendet, z.B. Renten aus öffentlichen Kassen oder bestimmten Altersvorsorgeplänen sowie Arbeitnehmereinkünfte für Tätigkeit in Deutschland
Zinsen aus Spareinlagen sind also nicht einzubeziehen, weil das Besteuerungsrecht hierfür dem Wohnsitzstaat zusteht, diese Einkünfte zählen somit nicht zu den Einkünften iSd. § 1 Abs. 3 EStG zählt, die der deutschen Besteuerung unterliegen.
Liegen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte vor, die betragsmäßig unter dem Grundfreibetrag liegen (bei Ehegatten 2008 somit Euro 15.328), so kann dennoch die Veranlagung in Deutschland durchgeführt werden (absolute Grenze).
Dabei wird allerdings dieser Grenzbetrag bei der Beurteilung bei einem auf den Philippinen Ansässigen nach der Ländergruppeneinteilung auf ¼ des Grundfreibetrags gekürzt. Das bedeutet, dass bei Zinseinnahmen von etwas Euro 3.800 aufwärts kein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach der absoluten Grenze erfolgen kann.
Bei der Prüfung der relativen Einkunftsgrenze wird der Anteil der inländischen Einkünfte (ohne jedoch etwa die Sparzinsen) gegenüber den ausländischen Einkünften ermittelt. Liegt der Anteil der Rentenbeträge bei 90 % des gesamten Einkommens so kann eine Veranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtige durchgeführt werden.
Es muss nur die Einhaltung eine der beiden Einkunftsgrenzen erfüllt sein, um die Veranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtiger zu beantragen.
Ich hoffe, ich konnte die steuerliche Situation weiter klären. Sollten Sie eine konkrete Berechnung wünschen, ob die Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, empfehle ich Ihnen, dies im Wege einer Direktanfrage zu beauftragen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich ergänze hier meine Antwort, damit die Frage der Wahl zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht klarer dargestellt wird. Es gibt für Rentner grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Antrag nach§ 1 Abs. 3 EStG zu stellen, mit dem Sie als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden. Dann müssen Sie allerdings auch die Zinseinnahmen, Dividenden etc. mit angeben.
Aus der gesetzlichen Regelung ist leider nicht deutlich erkennbar, welche „inländischen Einkünfte“ im Sinne des § 1 Abs. 3 EStG gemeint sind.
Es sind dabei bestimmte absolute Einkunftsgrenzen (bezogen auf ausländische Einkünfte) und relative Einkunftsgrenzen (Verhältnis inländische zu ausländischen Einkünften)
Als inländische Einkünfte, die in der relativen Einkunftsgrenze von 90 % zu erfassen sind, gelten nur Einkünfte, die in Deutschland erzielt und versteuert werden. Dazu zählen insbesondere
Einkünfte, für die Deutschland das uneingeschränkte Besteuerungsrecht nach den Doppelbesteuerungsabkommen zusteht und der andere Staat als Wohnsitzstaat die sog. Anrechnungsmethode anwendet, z.B. Renten aus öffentlichen Kassen oder bestimmten Altersvorsorgeplänen sowie Arbeitnehmereinkünfte für Tätigkeit in Deutschland
Zinsen aus Spareinlagen sind also nicht einzubeziehen, weil das Besteuerungsrecht hierfür dem Wohnsitzstaat zusteht, diese Einkünfte zählen somit nicht zu den Einkünften iSd. § 1 Abs. 3 EStG zählt, die der deutschen Besteuerung unterliegen.
Liegen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte vor, die betragsmäßig unter dem Grundfreibetrag liegen (bei Ehegatten 2008 somit Euro 15.328), so kann dennoch die Veranlagung in Deutschland durchgeführt werden (absolute Grenze).
Dabei wird allerdings dieser Grenzbetrag bei der Beurteilung bei einem auf den Philippinen Ansässigen nach der Ländergruppeneinteilung auf ¼ des Grundfreibetrags gekürzt. Das bedeutet, dass bei Zinseinnahmen von etwas Euro 3.800 aufwärts kein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach der absoluten Grenze erfolgen kann.
Bei der Prüfung der relativen Einkunftsgrenze wird der Anteil der inländischen Einkünfte (ohne jedoch etwa die Sparzinsen) gegenüber den ausländischen Einkünften ermittelt. Liegt der Anteil der Rentenbeträge bei 90 % des gesamten Einkommens so kann eine Veranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtige durchgeführt werden.
Es muss nur die Einhaltung eine der beiden Einkunftsgrenzen erfüllt sein, um die Veranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtiger zu beantragen.
Ich hoffe, ich konnte die steuerliche Situation weiter klären. Sollten Sie eine konkrete Berechnung wünschen, ob die Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, empfehle ich Ihnen, dies im Wege einer Direktanfrage zu beauftragen,
mit freundlichen Grüßen
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