Frage geschrieben am 16.01.2010 10:45:15

Betreff: unbeschränkt/beschränkt steuerpflichtig, Rentenbesteuerung, Philippinen


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Rentner gesetzl. Rente, Wohnsitz seit 1.5.2008 Philippinen, ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert,verheiratet.Einkommen 100% aus Deutschland.Zinserträge seit 2008 ohne Abgeltungssteuer oder KPST und Soli erfolgt.Von den Finanzämtern erfolgte bisher keine Aufforderung zur Abgabe der Steuerklärung trotz Mitteilung des Datums der Wohnsitzänderung und der neuen Wohnsitzanschrift auf Mantelbogen der Steuererklärung für 2007 im Einreichungsjahr 2008. Habe gelesen, dass nun eine Clearingsstelle für alle Auslandsretner besteht.(Fiamt Neubrandenburg).


1. Frage: Ich nehme an, ich kann wählen zwischen unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig, wo liegt der Vorteil?

2.Frage: Wird in beiden Fällen die Rente plus Zinseinkünfte mit einem gewissen festen Prozentsatz (25%?) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen besteuert oder gilt die deutsche Steuertabelle ?


Antwort geschrieben am 16.01.2010 16:31:25
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ich bitte Sie, folgende Hinweise zu beachten: Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen können nur erste rechtliche Hinweise sein , die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch Alternativberatungen oder solche mit einer Frage verbundenen Rechtsfragen können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1. Frage: Ich nehme an, ich kann wählen zwischen unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig, wo liegt der Vorteil?

Sie können leider nicht frei wählen, ob Sie unbeschränkt steuerpflichtig oder beschränkt steuerpflichtig sind. Die Beurteilung, welcher steuerliche Status für Sie zutrifft, hängt von Ihren tatsächlichen Lebensumständen ab. Nur wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben, können Sie hier in Deutschland die Besteuerung als unbeschränkt Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen.

Sie haben in Ihrer Frage Ihre aktuelle Situation als Auslandsrentner richtig eingeschätzt.

Wenn Sie sich in Deutschland komplett abgemeldet haben und hier keinen Wohnsitz mehr haben, so sind die Renteneinkünfte der Deutschen Rentenversicherung (Ertragsanteil davon) in Deutschland dennoch steuerpflichtig (Art. 19 Abs. 2 DBA Deutsch. Phil., sogenanntes Kassenstaatsprinzip). –Diese Regelung wird durch das deutsche Steuerrecht bestätigt (§ 1 Abs. 4 und § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

Im DBA D- Phil. ist dies wie folgt geregelt, dabei stimmen die Begriffe der deutschen Abgabenordnung und des DBA nicht ganz überein.

DBA Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) 1 Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2 Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.


Ob die unbeschränkte Steuerpflicht in Ihrem Fall ein Vorteil ist, hängt davon ab, wie hoch Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen sind. Damit schließe ich hier auch die Beantwortung der zweiten Frage mit ein:

Bei beschränkter Steuerpflicht werden zwar Ihre Zinserträge nicht in Deutschland versteuert, Sie werden jedoch hinsichtlich der Rentenbezüge (Ertragsanteil) nach der Grundtabelle (ohne Grundfreibetrag von ca. Euro 8.000) und ohne die Möglichkeit des Abzugs Ihrer Sonderausgaben wie Krankenversicherung veranlagt. Es gilt dann die normale Steuertabelle, dabei wird der Grundfreibetrag eben dem steuerpflichtigen Einkommen dazugezählt.

Wenn Sie die Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht erfüllen, sollten Sie dies einmal durchrechnen lassen, ob Sie nicht unter Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Versteuerung der Rente und den Vorteilen des Splittingtarifs eine günstigere Besteuerung haben. Möglicherweise zahlen Sie dann auch keine Abgeltungsteuer und können – bei Beibehaltung eines Wohnsitzes in Deutschland – hier eine sogenannte „NV-Bescheinigung“ (Nichtveranlagung in Deutschland) erhalten.

Die Deutsche Rentenversicherung hat für Rentner, an die die Rente ins Ausland überwiesen wird, eine besondere Kennzahl vergeben, so dass auch die Finanzverwaltung möglicherweise erkennen kann, dass Sie im Ausland leben.

Sollten Sie mit Ihren Renteneinkünften steuerpflichtig sein, dann sollten Sie von sich aus aktiv werden und nicht warten, bis man Sie auf Grund der vorliegenden Daten zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



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