Frage geschrieben am 17.01.2010 06:24:08Betreff: unbeschränkt/beschränkt steuerpflichtig, Rentenbesteuerung, Philippinen
Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Beschränkt Steuerpflichtige, deren Summe der Einkünfte im Kalenderjahr
mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt,
können auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt
werden.
Frage: Ist diese Kannbestimmung eine Wahlmöglichkeit und gilt diese auch für beschränkt steuerpflichtige Auslandsrentner auf den Philippinen oder nur EU Staaten?
Antwort geschrieben am 18.01.2010 10:38:46
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie sprechen hier die Vorschrift des § 1 Absatz 3 EStG an. Die Vorschrift erfasst Steuerpflichtige die in Deutschland KEINEN Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass i. S. d. § 49 EStG aus Deutschland vorliegen, die im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen wären. Sie haben hier eine Wahlmöglichkeit.
Wenn Sie also in Deutschland weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, können Sie für jedes Jahr gesondert die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beantragen. Sie müssen dazu nicht im EU-Raum sondern können auch in irgendeinem Drittland leben.Wenn Sie den Antrag stellen, erfolgt eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7b EStG. Die Vorschrift gilt also auch für Pensionäre, die Ihre Pension aus Deutschland beziehen. Eine aktive Tätikgeit Ihrerseits in Deutschland ist nicht erforderlich.
Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG ist, dass Ihre Einkünfte mindestens zu 90 % der deutschen Steuer unterliegen, wovon ich eigentlich ausgehe.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behiflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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