Frage geschrieben am 03.02.2009 22:11:48Betreff: unterhalt für lebenspartner geltend machen
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
da ich meinen partner in der lohnsteuer geltend machen kann stellt sich mir nur die frage in welcher höhe ???
er hat ca ein einkommen von ca 2000eur im jahr gehabt und ansonsten habe ich ihn unterhalten da er keine arbeit hatte.
nachweise sind ja nicht zu bringen.........ich weiss nur nicht wie hoch ich das geltend machen kann
Antwort geschrieben am 04.02.2009 07:56:54
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Aus Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, also nicht verheiratet sind.
Zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche (Griziwotz, FamRZ 1999 S. 419). Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG wären Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen bis zum Betrag von € 7.680 abzugsfähig gegenüber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person. Dies sind immer Verwandte, wie Eltern, Kinder, Großeltern, Ehegatten. Da Sie zu Ihrem Partner kein Verwandtschaftsverhältnis haben und mit ihm auch nicht verheiratet sind, scheidet dem Grunde nach ein abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG aus. Von diesem Grundsatz gibt es lediglich eine Ausnahme: Nach § 1615l BGB, gibt es für die nichteheliche Mutter einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes und zwar für die Dauer von 14 Wochen (§ 1615l Abs. 1 BGB).
Aber es gibt noch eine zweite Variante für den Abzug von Unterhaltsleistungen, nämlich den § 33a Absatz 1 Satz 2 EStG. Hierbei können Sie sich auf das BMF-Schreiben vom 28.2.2003 (BStBl. 2003 I S. 243) berufen. Wenn Ihr Partner weder Arbeitslosenhilfe noch Sozialhilfe erhält, können Sie die Unterhaltsaufwendungen bis zu 7.680 € steuerlich geltend machen. Ihr Partner als Empfänger des Unterhalts muss dem Finanzamt gegenüber im Sinne des vorgenannten BMF-Schreibens folgendes versichern:
1.Er hat keine zum Unterhalt bestimmten Mittel aus öffentlichen Kassen erhalten und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt.
2.Er bildet mit Ihnen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.
3. Er bestätigt die Höhe etwaiger eigener Einkünfte und Bezüge und den Betrag seines Vermögens wahrheitsgemäss (ggf. jeweils Null).
Die Versicherung Ihres Partners fügen Sie als Anlage unter Hinweis auf das von mir genannte BMF-Schreiben zu Ihrer Einkommensteuererklärung bei.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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