
Betreff: Abschreibung von Forderungen
Rechtsgebiet: Abschreibungen
Einsatz: € 35.00
Status: Beantwortet
Das FA verweigert die Anerkennung dieser Abschreibung.
Die Steuerbescheide 2010 und 2011 ergingen am gleichen Tag.
Die Abschreibungen der Forderungen wurden jedoch vom FA nicht nach 2011 übernommen.
Fragen: Ist die Ablehnung des FA für 2010 richtig bzw. mit welcher Begründung kann man in Widerspruch gehen?
Hätte das FA den Bescheid 2011 offen lassen müssen und die Gelegenheit zur Korrektur der Bilanz geben müssen?
Kann im Widerspruchsverfahren für bei de Jahre eine korrigierte Bilanz mit jeweils 50 Prozent der Abschreibungen eingereicht werden? (in Anlehnung an Pflicht zur VSt-Berichtigung nach 6 Monaten bei Nichtzahlung der Entgelte)
Antwort geschrieben am 14.09.2014 13:24:25
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Ingo Kneisel
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld, Tel: 0521/9242021, Fax: 0521/9242020
Steuerberatung, Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, Unternehmenssteuern
Bewertungen: 67
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Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Frage gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Grundsätzliches zur Abschreibung/Wertberichtigung auf Forderungen:
Eine Forderung wird uneinbringlich, wenn man offensichtlich davon ausgehen kann, dass Sie nicht mehr beglichen wird. Dabei sind auch werterhellende Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Ablauf des Bilanzjahres bekannt geworden sind.
Gründe dafür können u. a. sein:
Tod des Schuldners, tatsächliche Zahlungsunfähigkeit,Schuldner ist unbekannt verzogen, Durchführung eines Insolvenzverfahrens und Abschluss ohne Masse, fruchtlose Zwangsvollstreckung, Verjährung der Forderung, etc.
Stellen Sie fest, dass Ihre Forderung uneinbringlich ist, es also feststeht, dass Sie ausfällt, können Sie sie in voller Höhe, inkl. Umsatzsteuer, ausbuchen.
Forderungen dei denen ein erkennbares und belegbares Risiko besteht, dass Sie ausfallen werden, sind nur "Zweifelhaft". Der Zahlungseingang wird unsicher. Z. B. ein Kunde zahlt nach Mahnung nicht (So wie bei Ihnen) oder hat ein Insolvenzverfahren beantragt, was aber noch läuft. Das berechtigt allein noch nicht zur Vollabschreibung.
Zu unterscheiden davon ist also die Wertberichtigung, wenn noch nicht genau feststeht ob und in welcher Höhe die Forderung ggfs. ausfallen wird.
Ihre Fragen kann ich also leider alle nur negativ beantworten. Erst wenn zweifelsfrei feststeht, wann eine Forderung wertlos geworden ist, ist dies bilanziell zu berücksichtigen.
Also heißt das im Klartext, Wertberichtigungen ja, aber Umsatzsteuerkorrektur erst dann, wenn die o. g. Kriterien vorliegen. Besprechen Sie Bitte mit Ihrem Sachbearbeiter vom Finanzamt ob möglicherweise eine Bilanzberichtigung/Bilanzänderung angesagt erscheint.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
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