
Betreff: Arbeitszimmer
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 25.00
Status: Beantwortet
es geht um mein anteiliges Arbeitszimmer welches ich seit 2004 bis heute voll abesetzt habe AFA 1138 Euro / Jahr.
ich habe gelesen daß die Immobilienspekulationssteuer entfällt - hier anteilig auf mein Arbeitszimmer - wenn ich im Jahr des Verkaufs und die 2 davorgegangnen Jahre es wieder privat benutzte.
ich habe mein EFH als Arbeitnehmer am 27.12.2013 verkauft und es waren bis dahin nicht 10 Jahre, ps das wusste ich ging aber nicht anders. Das wusste ich aber 2011 nocht nicht sonst hätte ich es damals schon geklärt und die AFA für Arbeitzimmer eingestellt es wieder eingestellt.
Frage ist also ganz klar : kann ich zum heutigen Zeitpunkt 2014 also für 2013 eST erklärung und 2012 und 2011 es rückwirkend rausnehmen? mit welcher begrüundung? Möglich?
Nun hier mein Problem - ich würde gerne die Zahlung der Spekulationssteuer (Gewinn anteilig AZI) umgehen und diese Möglichkeit in Angriff nehmen - oben erwähnte AZI rückwirkend für 2012/2011 und 2013 nicht ansetzen mit der Begründung XXXX.
Wie geht das - was muss ich gegenüber dem Finanzamt machen meine Einkommenssteuererklärungen für das AZI rückwirkend 2012 und 2011 ? Was gibt es hier für möglichkeiten? Geht das überhaupt - wie glaubwürdig ist das? welche Aktionen muss ich walten lassen? Selbstanzeige? Rückwirkend ? nur einige Stichwörter?
Oder bleibt mir nichts anderes übrig als es anteilig zu versteuern - da es diese möglichkeit gar nicht gibt?
Ich möchte gerne für 2013 (hier ist die ESTerklärung noch nicht erstellt - 2012 - 2011 mein zu ca. 20% am EFH anerkanntes voll absetzbares ARbeitszimmer rückgängig machen in meinen EST Erklärungen als ARbeitnehmer?
Geht das - Was erwartet mich? mit welcher Begründung gegenüber dem finanzamt? Kann ich das aktiv rückwärts wieder aberkennen lassen auf eigenen Wunsch? strafen?sanktionen?
Aber wie geht das nachträglich - ich zahle gerne die steuern wieder ans FA wenn ich dann keine spekusteuer zahlen muss.
Vielen Dank schon mal für die Antworten.
Antwort geschrieben am 24.03.2014 08:42:16
www.frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Ingo Kneisel als RSS-Feed abonnieren!
Ingo Kneisel
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld, Tel: 0521/9242021, Fax: 0521/9242020
Steuerberatung, Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, Unternehmenssteuern
Bewertungen: 67
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld, Tel: 0521/9242021, Fax: 0521/9242020
Steuerberatung, Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, Unternehmenssteuern
Bewertungen: 67


im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Gem. § 23 EStG unterliegen private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer, mit Ausnahe der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Wie Sie schon selbst richtig erkannt haben, ist die Nutzung eines AZ keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Dazu ist es nicht erforderlich, dass Sie die 3 Jahr voll machen, es muss sich also nicht um 36 Monate handeln. Wenn Sie also z. B. das AZ in 12/2011, in 2012 und bis zur Veräußerung in 2013 nicht mehr genutzt haben, würde das diese Voraussetzungen des § 23 EStG erfüllen.
Gem. § 172 AO können Sie die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden zu Ihren Ungunsten beantragen, wenn Sie zustimmen. Das bedeutet für Sie, dass wenn Sie tatsächlich die Nutzung Ihres AZ Ende 2011 aufgegeben haben, Sie dem FA gegenüber aber in Ihrer bisherigen Steuererklärung falsche Angaben gemacht haben, Sie verpflichtet sind, diese zu berichtigen. Diese Berichtigung wirkt für Sie strafbefreiend, da Sie falsche Angaben berichtigen.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 24.03.2014 14:56:23
...Noch einmal kurz zur Verdeutlichung Ihrer Frage:
ein Einfamilienhaus dient Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Nicht dazu gehören z. B. Ferienwohnungen. Auch ein häusliches Arbeitszimmer dient nicht Wohnzwecken, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.
Das ist sehr wichtig. Auch wenn die Kosten eines AZ aus irgendwelchen Gründen nicht zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen sind, dient ein AZ nicht eigenen Wohnzwecken. Erst wenn die Eigenschaft AZ durch z. B. Nutzungsänderung aufgegeben wird, dient dieser Raum wieder eigenen Wohnzwecken.
Die Argumentation muss also dann dahin gehen, dass die Eigenschaft „AZ" gar nicht mehr vorhanden war. Allein die Nichtabzugsfähigkeit als Werbungskosten reicht wie beschrieben nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
...Noch einmal kurz zur Verdeutlichung Ihrer Frage:
ein Einfamilienhaus dient Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Nicht dazu gehören z. B. Ferienwohnungen. Auch ein häusliches Arbeitszimmer dient nicht Wohnzwecken, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.
Das ist sehr wichtig. Auch wenn die Kosten eines AZ aus irgendwelchen Gründen nicht zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen sind, dient ein AZ nicht eigenen Wohnzwecken. Erst wenn die Eigenschaft AZ durch z. B. Nutzungsänderung aufgegeben wird, dient dieser Raum wieder eigenen Wohnzwecken.
Die Argumentation muss also dann dahin gehen, dass die Eigenschaft „AZ" gar nicht mehr vorhanden war. Allein die Nichtabzugsfähigkeit als Werbungskosten reicht wie beschrieben nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 25.03.2014 12:15:52
....bitte denken Sie an eine Bewertung, vielen Dank...:-)
....bitte denken Sie an eine Bewertung, vielen Dank...:-)
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-steuerprofi.de: