
Betreff: Außergewöhnliche Belastung wegen Vermögensschaden
Rechtsgebiet: Außergewöhnliche Belastungen
Einsatz: € 35.00
Status: Beantwortet
Antwort geschrieben am 01.05.2014 11:19:24
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Patrick Färber
Brunnenstr. 31, 79312 Emmendingen, Tel: 0, Fax: 0
Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Unternehmenssteuern, Steuerrecht, Steuerpflicht
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Ihre Anfrage kann ich auf Basis Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1) (vergebliche) Werbungskosten
Da Sie das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken erwerben wollten, scheidet ein Ansatz als (vergebliche) Werbungskosten im Rahmen der Vermietung und Verpachtung aus
2) außergewöhnliche Belastungen
Diese sind -unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung- abzugsfähig, sofern es sich um "grössere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen....." handelt, die Ihnen "zwangsläufig" entstehen.
"größer" i.S.v. außergewöhnlich ist hier nicht als Höhe des Schadens in EUR zu sehen, sondern dass Sie einer kleineren Minderheit an Steuerpflichtigen gehören, denen das passiert. Allerdings muss auch das zugrundeliegende Ereignis, welches den Schaden ausgelöst hat, außergewöhnlich sein, d.h. es muss ein vergleichsweise untypischen Vorgang handeln. Hier wäre das Erwerb eines Grundstücks für eigene Wohnzwecke. M.E. ist dies nicht als außergewöhnlich zu betrachten, womit der Vermögensschaden hieraus schon nicht darunter fällt.
Die "außergewöhnlichen Belastungen" sind aufgrund der auslegungsbedürftigen Begriffe sehr von Rechtsprechungseinzelfällen geprägt und daher nicht einfach zu beurteilen.
Ein Vergleich Ihres Vorgangs mit den normalerweise als agB anerkannten Sachverhalten führt aber sehr sehr wahrscheinlich zum Ergebnis, dass kein Ansatz als agB oder als sonstiger steuerlich relevanter Vorgang möglich ist.
So sind z.B. Baumängel am eigenen Haus, die selbst beseitigt werden mussten (wg. Insolvenz Baufirma), nicht als agB anerkannt worden. Dies wäre ansatzweise mit Ihrem Fall vergleichbar.
Ich bedauere, keine positive Antwort geben zu können und verbleibe
mfG
Patrick Färber, StB
Patrick Färber
Steuerberater
post@richtig-gegensteuern.de
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