
Betreff: Berichtigung einer Rechnung
Rechtsgebiet: Unternehmenssteuern
Einsatz: € 25.00
Status: Geschlossen
"Eine Rechnung kann nach §14 Abs.6 Nr.5 UStG i.V.m. §31 Abs.5 UStDV berichtigt werden, wenn sie nicht alle nach §14 Abs.4 oder §14a UStG erforderlichen Angaben enthält oder wenn die Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Das gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger nicht, nicht eindeutig bzw. falsch bezeichnet ist. Der Leistungsempfänger kann eine berichtigte Rechnung einfordern, wenn die Rechnung hinsichtlich einzelner Angaben unvollständig ist oder wenn einzelne Angaben unzutreffend sind. Ist der Leistungsempfänger richtig bezeichnet, so scheidet eine Rechnungsberichtigung aus. Das ist hier der Fall."
Im Rahmen der Sonderprüfung wurde vom Finanzamt eine Kopie des Liefervertrages mit dem Energieversorger angefordert. Dieser lautet auch auf beide Ehepartner.
Ist es richtig, dass eine Berichtigung der Rechnung nicht mehr möglich ist ? Gibt es eine andere Möglichkeit die Vorsteuer erstattet zu bekommen beispielsweise durch ein Umtragen des Gewerbes auf beide Ehepartner ? Muss gegen den Bescheid der Umsatzsteuer-Sonderprüfung Einspruch eingelegt werden ? Die fragliche Umsatzsteuervoranmeldung wurde elektronisch per Elster online mit dem Zertifikat des Ehegatten (Gewerbe lautet auf die Ehefrau) eingereicht. Da es in diesem Fall ja sehr genau auf die Namen der Eheleute ankommt ist dies eventuell ein Formfehler ?
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-steuerprofi.de: