
Betreff: Buchung Umsatzsteuer/Vorsteuerabzug bei Download Fotos; Anbietersitz Nicht-EU
Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 20.00
Status: Beantwortet
ich habe bei den Bildportalen istockphoto (Sitz in Canada) und fotolia (Sitz in USA) Fotos downgeloadet bzw. sogenannte Credits als internes Zahlungsmittel für den Bilddownload gekauft und erhielt dafür Rechnungen.
Leider habe ich versäumt, den Anbietern beim Kauf meine Ust-ID anzugeben, so dass ich die Rechnungen aus den USA bzw. Canada nun mit deutscher Mwst. 19% erhalten habe.
Sowohl Fotolia (Sitz USA) als auch istockphoto (Sitz Canada) haben auf ihrer Rechnung eine Umsatzsteuer-ID beginnend mit EU..... angegeben.
Beispiel Rechnung Fotolia (aus USA):
Credits zum Bilddownload 14,00 Euro
Umsatzsteuer 19% 2,66 Euro
Gesamt 16,66 Euro
Ich erstelle eine EÜR und bin vorsteuerabzugsberechtigt.
Wie buche ich diese o.a. Nicht-EU-Rechnung
1) im SKR03 (Buchungssatz bzw. welche Konten)?
2) in der Umsatzsteuervoranmeldung 2014 (welche Felder bzw. Kennziffern)
3) In der Umsatzsteuererklärung für 2014 (welche Felder bzw. Kennziffern, gern auch am Beispiel einer UStE 2013)
Besten Dank für die Info.
Antwort geschrieben am 24.03.2014 17:52:37
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MScBM Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
Bewertungen: 30
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gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes.
Die Umsatzsteuer ist im Grunde zu Unrecht aufgeschlagen worden, da Sie nicht angegeben haben, dass Sie im Rahmen Ihres Unternehmens einkaufen. Ihnen steht daher gem. § 15 UStG kein Recht zum Vorsteuerabzug zu. Das heißt, Sie dürfen die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer also auch nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung als abzugsfähige Vorsteuer geltend machen.
Obwohl die Rechnung falsch ausgestellt ist, gilt hier allerdings trotzdem das reverse charge Verfahren. Der Steuersatz ist 19 % und dieser ist meines Erachtens auf die 16,66 EUR anzuwenden. Sie buchen daher im SKR 03 den Betrag von 16,66 EUR auf das Automatikkonto 3125 (Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer) im Soll.
USt-Voranmeldung 2014:
16,66 EUR in Kz. 52 (USt-Jahreserklärung 2013, Anlage UR: Kz. 871, Zeile 23)
3,16 EUR in Kz. 53 (USt-Jahreserklärung 2013, Anlage UR: Kz. 872, Zeile 23)
3,16 EUR in Kz. 67 (USt-Jahreserklärung 2013: Zeile 95)
Im Ergebnis haben Sie somit die reverse charge Regelung trotz falscher Rechnung richtig angewendet. Die (eigentlich zu Unrecht) ausgewiesene Umsatzsteuer ist lediglich Betriebsausgabe.
Falls die Beträge in einem solchen Fall höher sind, sollten Sie die Rechnungsstellung des Lieferanten korrigieren lassen.
Das klingt vielleicht alles etwas kompliziert, so ist aber die korrekte Lösung.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit und verständlich beantwortet zu haben. Wenn noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater
Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.03.2014 21:27:56
Sehr geehrter Herr Wittrock,
ich kann Ihnen folgen, dass auf der Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen ist und ich daher keinen Vorsteuerabzug in Höhe von 2,66 Euro erhalte.
Bei meinen weiteren Recherchen habe ich u.a. auf der Website der Handelskammer hk24.de folgendes gefunden: „Weist der leistende Unternehmer – trotz reverse charge – zu Unrecht Umsatzsteuer in der Rechnung aus, muss die fälschlicherweise erhobene Steuer gem. § 14c UStG trotzdem an das Finanzamt abgeführt werden. Der Leistungsempfänger bleibt auch gem. § 13b UStG weiterhin Steuerschuldner und erhält keinen Vorsteuerabzug."
Das heißt für mich, dass ich in der Beispielrechung 2,66 Euro an den Lieferanten gezahlt habe, diese 2,66 Euro nun nicht als Vorsteuer geltend machen kann, aber 2,66 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen muss.
Sie schreiben nun, dass trotz dessen das Reverse Charge Verfahren gelte und der Steuersatz Ihres Erachtens einfach auf die 16,66 EUR anzuwenden sei. Also auf den Bruttobetrag der fälschlicherweise mit Umsatzsteuer ausgestellten Rechnung.
Daher meine Nachfrage:
Worauf begründet sich Ihr "Erachten", dass ich zwar einerseits nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt bin, andererseits aber doch berechtigt wäre, das Reverse Charge Verfahren einfach mit dem Bruttobetrag als Basis der Umsatzsteuer/Vorsteuer durchzuführen? Gerade hier hätte ich gerne eine genauere steuerliche Begründung, wie Sie auf Ihre Antwort kommen. Denn ich bin von dieser Möglichkeit leider noch nicht überzeugt.
Zumal die Rechnung ja auch nicht meine deutsche UST-ID enthält, was nach 14a USTG anscheinend Voraussetzung auch für die Anwendung des Reverse Charge Verfahren ist.
Vielen Dank für die weitere Information, wie Sie auf Ihre Antwort, dass ich das Reverse Charge Verfahren einfach auf den Bruttobetrag anwenden kann, kommen.
MfG
Sehr geehrter Herr Wittrock,
ich kann Ihnen folgen, dass auf der Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen ist und ich daher keinen Vorsteuerabzug in Höhe von 2,66 Euro erhalte.
Bei meinen weiteren Recherchen habe ich u.a. auf der Website der Handelskammer hk24.de folgendes gefunden: „Weist der leistende Unternehmer – trotz reverse charge – zu Unrecht Umsatzsteuer in der Rechnung aus, muss die fälschlicherweise erhobene Steuer gem. § 14c UStG trotzdem an das Finanzamt abgeführt werden. Der Leistungsempfänger bleibt auch gem. § 13b UStG weiterhin Steuerschuldner und erhält keinen Vorsteuerabzug."
Das heißt für mich, dass ich in der Beispielrechung 2,66 Euro an den Lieferanten gezahlt habe, diese 2,66 Euro nun nicht als Vorsteuer geltend machen kann, aber 2,66 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen muss.
Sie schreiben nun, dass trotz dessen das Reverse Charge Verfahren gelte und der Steuersatz Ihres Erachtens einfach auf die 16,66 EUR anzuwenden sei. Also auf den Bruttobetrag der fälschlicherweise mit Umsatzsteuer ausgestellten Rechnung.
Daher meine Nachfrage:
Worauf begründet sich Ihr "Erachten", dass ich zwar einerseits nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt bin, andererseits aber doch berechtigt wäre, das Reverse Charge Verfahren einfach mit dem Bruttobetrag als Basis der Umsatzsteuer/Vorsteuer durchzuführen? Gerade hier hätte ich gerne eine genauere steuerliche Begründung, wie Sie auf Ihre Antwort kommen. Denn ich bin von dieser Möglichkeit leider noch nicht überzeugt.
Zumal die Rechnung ja auch nicht meine deutsche UST-ID enthält, was nach 14a USTG anscheinend Voraussetzung auch für die Anwendung des Reverse Charge Verfahren ist.
Vielen Dank für die weitere Information, wie Sie auf Ihre Antwort, dass ich das Reverse Charge Verfahren einfach auf den Bruttobetrag anwenden kann, kommen.
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 25.03.2014 07:54:35
Vielen Dank für die Nachfrage:
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (reverse charge) ist nicht davon abhängig, dass der Leistungserbringer (hier z.B. fotolia) eine korrekte Rechnung mit den formalen Inhalten der §§ 14, 14a UStG erstellt. Die Voraussetzungen für die Anwendung sind rein materiell rechtlicher Natur, §§ 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 13b UStG.
Das reverse charge Verfahren hat allerdings praktischerseits ZWEI Seiten. Zum Einen schulden Sie die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger, zum anderen haben Sie (als Vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer) Anspruch auf den Vorsteuerabzug genau dieser geschuldeten Umsatzsteuer. Der Vorsteuerabzug ergibt sich aus § 15 UStG. Im reverse charge Fall muss dafür keine korrekt ausgestellte Rechnung vorliegen, was auch sinnvoll ist.
Für diese Fragen ist es daher unerheblich, ob eine korrekte Rechnung nach den Formalien der §§ 14, 14a UStG vorliegt. Es ist demnach auch unerheblich, ob der Leistungserbringer fälschlicherweise seinerseits bereits eine Umsatzsteuer abgeführt hat und diese auf der Rechnung unrechtmäßig ausgewiesen hat.
Um das Ganze richtig zu verstehen und anzuwenden, müssen Sie gedanklich so tun, als ob der Leistungserbringer Ihnen eine korrekte Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis in Höhe von 16,66 EUR ausgestellt hätte.
Die andere Frage ist, was die Bemessungsgrundlage für die von Ihnen geschuldete und gleichzeitig abzugsfähige Umsatzsteuer ist. Dies richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 10 UStG, "Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer".
Mit "abzüglich der Umsatzsteuer" ist die korrekterweise aufgeschlagene Umsatzsteuer gemeint, die Umsatzsteuer ist also nicht Bemessungsgrundlage für sich selbst. Sie haben im Beispiel 16,66 EUR aufgewendet, damit beträgt die Steuer 16,66 EUR x 19 % = 3,16 EUR. Falls Sie den Sachverhalt später in Zusammenarbeit mit dem Leistungserbringer korrekt darstellen, werden Sie von diesem 2,66 EUR erstattet bekommen. Es käme dann im Nachhinein zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage auf 14 EUR, die nach den Regeln des § 17 UStG abzuwickeln wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage nun erschöpfend beantwortet habe.
Freundliche Grüße,
R. Wittrock
Steuerberater
Vielen Dank für die Nachfrage:
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (reverse charge) ist nicht davon abhängig, dass der Leistungserbringer (hier z.B. fotolia) eine korrekte Rechnung mit den formalen Inhalten der §§ 14, 14a UStG erstellt. Die Voraussetzungen für die Anwendung sind rein materiell rechtlicher Natur, §§ 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 13b UStG.
Das reverse charge Verfahren hat allerdings praktischerseits ZWEI Seiten. Zum Einen schulden Sie die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger, zum anderen haben Sie (als Vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer) Anspruch auf den Vorsteuerabzug genau dieser geschuldeten Umsatzsteuer. Der Vorsteuerabzug ergibt sich aus § 15 UStG. Im reverse charge Fall muss dafür keine korrekt ausgestellte Rechnung vorliegen, was auch sinnvoll ist.
Für diese Fragen ist es daher unerheblich, ob eine korrekte Rechnung nach den Formalien der §§ 14, 14a UStG vorliegt. Es ist demnach auch unerheblich, ob der Leistungserbringer fälschlicherweise seinerseits bereits eine Umsatzsteuer abgeführt hat und diese auf der Rechnung unrechtmäßig ausgewiesen hat.
Um das Ganze richtig zu verstehen und anzuwenden, müssen Sie gedanklich so tun, als ob der Leistungserbringer Ihnen eine korrekte Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis in Höhe von 16,66 EUR ausgestellt hätte.
Die andere Frage ist, was die Bemessungsgrundlage für die von Ihnen geschuldete und gleichzeitig abzugsfähige Umsatzsteuer ist. Dies richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 10 UStG, "Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer".
Mit "abzüglich der Umsatzsteuer" ist die korrekterweise aufgeschlagene Umsatzsteuer gemeint, die Umsatzsteuer ist also nicht Bemessungsgrundlage für sich selbst. Sie haben im Beispiel 16,66 EUR aufgewendet, damit beträgt die Steuer 16,66 EUR x 19 % = 3,16 EUR. Falls Sie den Sachverhalt später in Zusammenarbeit mit dem Leistungserbringer korrekt darstellen, werden Sie von diesem 2,66 EUR erstattet bekommen. Es käme dann im Nachhinein zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage auf 14 EUR, die nach den Regeln des § 17 UStG abzuwickeln wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage nun erschöpfend beantwortet habe.
Freundliche Grüße,
R. Wittrock
Steuerberater
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