
Betreff: Freiwillige Sozialleistungen
Rechtsgebiet: Unternehmenssteuern
Einsatz: € 20.00
Status: Beantwortet
Meine Frau ist nicht berufstätig und erzielt derzeit keine eigenes Einkommen.
Frage:
Kann ich die Beiträge der privaten Krankenversicherung meiner Frau im Rahmen meiner EÜR ansetzten evt. als "freiwillige Sozialleistungen" nach SKR04 Kto. 6822.
Falls nicht, bitte kurze Info ob diese Kosten irgendwie als Betriebsausgaben, sonstige betriebliche Aufwendungen etc. gebucht werden können.
Antwort geschrieben am 07.05.2014 18:48:36
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Ingo Kneisel
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld, Tel: 0521/9242021, Fax: 0521/9242020
Steuerberatung, Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, Unternehmenssteuern
Bewertungen: 67
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Sie wollen wissen, ob Sie die Beiträge der PKV Ihrer Frau im Rahmen Ihrer EÜR ansetzten können.
Leider nein. Im Rahmen Ihrer EÜR können Sie nur Ausgaben geltend machen, die durch den Betrieb Ihres Unternehmens verursacht wurden. Würde es sich bei Ihrer Frau um eine Arbeitnehmerin Ihrer Firma handeln, wäre sie möglicherweise pflichtversichert und ihr Gehalt und die KV Beiträge Betriebsausgaben.
Weiter fragen Sie, ob diese Kosten als Betriebsausgaben, sonstige betriebliche Aufwendungen etc. gebucht werden können.
Die Antwort entnehmen Sie bitte meinen Ausführungen zu Ihrer ersten Frage. Allerdings können Sie die Beiträge zur PKV gem. § 10 EStG als Sonderausgaben bei Ihrer Einkommensteuererklärung und außerhalb Ihrer EÜR geltend machen. Mit Ihrer Einkommenssteuererklärung können Sie allerdings nur die Basis-Beiträge zur privaten Krankenversicherung geltend machen.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.05.2014 08:06:28
Sehr geehrter Herr Kneisel,
zunächst vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Kurze Nachfrage dazu:
Mit Einkommenssteuererklärung meinen Sie sicherlich die EkSt.-Erkl. für meine Frau, denn ich erstelle nur die EÜR für meine Tätigkeit.
Falls dem so ist, wie soll das gehen!
Meine Frau erzielt kein eigenes Einkommen, wie kann dann im Rahmen der EkSt.-Erkl. meiner Frau dies steuermindernd angesetzt werden. Bisher hat Sie keine EkSt.-Erkl. erstellt.
Mit freundlichem Gruß
KJW
Sehr geehrter Herr Kneisel,
zunächst vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Kurze Nachfrage dazu:
Mit Einkommenssteuererklärung meinen Sie sicherlich die EkSt.-Erkl. für meine Frau, denn ich erstelle nur die EÜR für meine Tätigkeit.
Falls dem so ist, wie soll das gehen!
Meine Frau erzielt kein eigenes Einkommen, wie kann dann im Rahmen der EkSt.-Erkl. meiner Frau dies steuermindernd angesetzt werden. Bisher hat Sie keine EkSt.-Erkl. erstellt.
Mit freundlichem Gruß
KJW
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 08.05.2014 10:09:43
Sehr geehrter Fragesteller,
bezüglich Ihrer Nachfrage führe ich sehr gerne noch ergänzend aus:
Da Sie bei Ihrer ersten Frage von „Ihrer Frau" sprachen, bin ich davon ausgegangen, dass für Sie und Ihre Frau eine Zusammenveranlagung in Betracht kommt. Dies würde auch Sinn machen, wenn Sie positive Einkünfte haben und Ihre Frau nicht.
Zur Klarstellung: Auch Sie müssen das Ergebnis Ihrer EÜR in einer Einkommensteuererklärung angeben. Sodann können die Beiträge zur PKV in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung (Zusammenveranlagung) als Sonderausgaben gelten gemacht werden.
Für den Fall, dass Sie diese Aufwendungen bezahlen und nicht Ihre Frau, ist anzumerken, dass der Gesetzgeber unter Aufwendungen für Sonderausgaben die tatsächliche Zahlung versteht.
Wenn Sie also als Ehegatten die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, werden Sie i. S. Sonderausgaben als eine Person behandelt, sodass es ohne Bedeutung ist, wer die Zahlungen geleistet hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort noch einmal weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
Sehr geehrter Fragesteller,
bezüglich Ihrer Nachfrage führe ich sehr gerne noch ergänzend aus:
Da Sie bei Ihrer ersten Frage von „Ihrer Frau" sprachen, bin ich davon ausgegangen, dass für Sie und Ihre Frau eine Zusammenveranlagung in Betracht kommt. Dies würde auch Sinn machen, wenn Sie positive Einkünfte haben und Ihre Frau nicht.
Zur Klarstellung: Auch Sie müssen das Ergebnis Ihrer EÜR in einer Einkommensteuererklärung angeben. Sodann können die Beiträge zur PKV in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung (Zusammenveranlagung) als Sonderausgaben gelten gemacht werden.
Für den Fall, dass Sie diese Aufwendungen bezahlen und nicht Ihre Frau, ist anzumerken, dass der Gesetzgeber unter Aufwendungen für Sonderausgaben die tatsächliche Zahlung versteht.
Wenn Sie also als Ehegatten die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, werden Sie i. S. Sonderausgaben als eine Person behandelt, sodass es ohne Bedeutung ist, wer die Zahlungen geleistet hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort noch einmal weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
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