
Betreff: GmbH / UG
Rechtsgebiet: Kapitalgesellschaften
Einsatz: € 25.00
Status: Beantwortet
Cash-Pooling
Verdeckte Sacheinlagen
Hin und Herzahlen
Wie sind die genannaten Punkte bei der GmbH und UG
nach aktueller Rechtslage zulässig?
Antwort geschrieben am 13.05.2014 01:27:16
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Ingo Kneisel
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld, Tel: 0521/9242021, Fax: 0521/9242020
Steuerberatung, Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, Unternehmenssteuern
Bewertungen: 67
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im Rahmen einer Erstberatung und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sehr gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Sie haben Fragen, inwieweit es Unterschiede in der Behandlung gewisser Dinge bei einer GmbH im Gegensatz zur UG gibt. Grundsätzlich ist dazu auszuführen, dass es da grundsätzlich bis auf das Insolvenzrecht keine besonderen Unterschiede gibt.
Der große Unterschied ist, dass es sich bei der UG um ein Einstiegsmodell in die GmbH handelt. Mit kleiner Kapitalausstattung kann man so ab einem Stammkapital von 1 Euro eine UG gründen.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
Eigenkapitalersatzrecht
Das Eigenkapitalersatzrecht ist erheblich vereinfacht worden. Hier geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden müssen, da es in der Insolvenz hinten ansteht. Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen gibt es nicht mehr.
Cash-Pooling
Dies ist ein Begriff aus der Konzernfinanzierung. Es ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen Unternehmensteilen im Konzern.
Nach dem MoMiG kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt.
Hin und Herzahlen
Das Hin- und Herzahlen ist in der Anmeldung der Gesellschaft offenzulegen, damit der Registerrichter prüfen kann, ob die Voraussetzungen einer Erfüllungswirkung trotzdem gegeben sind.
Verdeckte Sacheinlagen
Hier fragen Sie nach § 19 IV GmbHG. Mit dessen Anerkennung auf die UG wird dem Gesellschafter grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt die Bareinlage durch eine Sacheinlage zu ersetzen. Es soll erreicht werden, Bareinlagen im Insolvenzfall nicht zweifach erbringen zu müssen. Der Gläubiger steht hingegen etwas schlechter da. Ihm wird durch das geringere Stammkapital auch ein geringerer Schutz gewährt. Dem Schutz der Gläubiger wird allerdings durch die Regelungen der Werthaltigkeitskontrolle genügt. Im Ergebnis bedeutet das für die Praxis, dass § 19 IV GmbHG auch bei der UG Anwendung findet.
Ich hoffe, Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.05.2014 18:29:20
Ist dann eine verdeckte Sacheinlage bei der UG erlaubt?
Weil der § 5 a (2) keine Sacheinlagen erlaubt.
Ist dann eine verdeckte Sacheinlage bei der UG erlaubt?
Weil der § 5 a (2) keine Sacheinlagen erlaubt.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 13.05.2014 19:27:06
Sehr geehrter Fragesteller,
bezüglich Ihrer Nachfrage führe ich sehr gerne noch ergänzend aus:
Gemäß § 5a II S. 2 GmbHG sind offene Sacheinlagen grundsätzlich ausgeschlossen. Als Folge lässt sich vermuten, dass verdeckte Sacheinlagen erst recht keine Existenzberechtigung haben und somit § 19 IV GmbHG auf die UG keine Anwendung findet.
Die Neuregelung des § 19 IV GmbHG sieht vor, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage auf die Einzahlung anzurechnen ist. Weil bei einer UG kein Mindestkapital festgelegt ist und dem Gläubigerschutz eine doch recht geringe Bedeutung zukommt. Es ist somit nicht logisch, warum nicht auch bei der UG die Anrechnungslösung gelten soll. Allerdings ist es strittig.
Die Rechtsprechung ging bisher davon aus, dass im Falle einer verdeckten Sachgründung die geschuldete Bareinlage nicht erbracht war. Dies hatte zum Ergebnis, dass die Bareinlage noch nach langer Zeit vom Insolvenzverwalter eingefordert wurde.
Das Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage" ist inzwischen im Gesetz geregelt. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll. Das Gesetz sieht daher vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters anzurechnen ist. Die Anrechnung erfolgt allerdings erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
All das ist in der Literatur umstritten. Es gibt Befürworter und es gibt genauso die Anwendungsgegner.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort noch einmal weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
Sehr geehrter Fragesteller,
bezüglich Ihrer Nachfrage führe ich sehr gerne noch ergänzend aus:
Gemäß § 5a II S. 2 GmbHG sind offene Sacheinlagen grundsätzlich ausgeschlossen. Als Folge lässt sich vermuten, dass verdeckte Sacheinlagen erst recht keine Existenzberechtigung haben und somit § 19 IV GmbHG auf die UG keine Anwendung findet.
Die Neuregelung des § 19 IV GmbHG sieht vor, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage auf die Einzahlung anzurechnen ist. Weil bei einer UG kein Mindestkapital festgelegt ist und dem Gläubigerschutz eine doch recht geringe Bedeutung zukommt. Es ist somit nicht logisch, warum nicht auch bei der UG die Anrechnungslösung gelten soll. Allerdings ist es strittig.
Die Rechtsprechung ging bisher davon aus, dass im Falle einer verdeckten Sachgründung die geschuldete Bareinlage nicht erbracht war. Dies hatte zum Ergebnis, dass die Bareinlage noch nach langer Zeit vom Insolvenzverwalter eingefordert wurde.
Das Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage" ist inzwischen im Gesetz geregelt. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll. Das Gesetz sieht daher vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters anzurechnen ist. Die Anrechnung erfolgt allerdings erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
All das ist in der Literatur umstritten. Es gibt Befürworter und es gibt genauso die Anwendungsgegner.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort noch einmal weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
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Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 15.05.2014 17:45:48
Wenn Sie mit meiner Antwort zufrieden waren, darf ich Sie bitten, eine entsprechende Bewertung abzugeben? Danke. :-)
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