
Betreff: Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren in der Rechnung - Google AdSense
Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 30.00
Status: Beantwortet
ich bin bei meinen Recherchen zum Hinweis auf die Steuerlast-Umkehr auf zwei verschiedene Formulierungen gestoßen und bin mir nicht sicher auf welchen Artikel ich in meiner Rechnung verweisen soll.
Folgende Formulierungen habe ich gefunden:
1.)
"Für Mehrwertsteuer muss gemäß Artikel 196 der EU-Richtlinie 2006/112/EC der Empfänger aufkommen."
2.)
"Für Mehrwertsteuer muss gemäß Artikel 21.1 (b) der 6. EU-Richtlinie der Empfänger aufkommen."
Ist es egal ist auf welchen Artikel ich verweise oder ist einer evtl. durch den anderen ersetzt worden?
Müsste es bei dem 2. Satz nicht sogar "EG-Richtlinie" anstatt "EU-Richtlinie" heißen?
Haben Sie noch einen besseren Satz?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
-- Einsatz geändert am 23.09.2014 09:35:47
Antwort geschrieben am 25.09.2014 14:32:33
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Ingo Kneisel
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld, Tel: 0521/9242021, Fax: 0521/9242020
Steuerberatung, Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, Unternehmenssteuern
Bewertungen: 67
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Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Die Formulierungen die Sie im Internet gefunden haben sind nicht zwingend Voraussetzung für eine korrekte Rechnungserstellung.
Die auf der Rechnung zu vermerkende Formulierung, mit der auf das Reverse Charge Verfahren hingewiesen wird, ist inzwischen verbindlich vorgegeben.
Beim sog. Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) schulden nicht Sie als leistender Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Bisher konnten Sie in Ihrer Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers mit verschiedenen unterschiedlichen Formulierungen hinweisen.
Ab dem 30.6.2013 (Übergangsfrist bis 31.12.2013) muss Ihre Rechnung zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Die Finanzämter erkennen aber auch anderen Amtssprachen an. In Art. 226 Nr. 11a Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wird darauf hin gewiesen, dass in der jeweiligen Sprache der Begriff „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verwendet werden kann.
Fehlt diese Angabe oder wird stattdessen eine andere Formulierung gewählt, wirkt sich dies allerdings nicht auf den Vorsteuerabzug aus, weil dieser in Reverse-Charge-fällen keine ordnungsgemäße Rechnung voraussetzt.
Zusätzlich muss Ihre Rechnung, wie schon immer, Ihre Umsatzsteuer - ID Nummer und die des Leistungsempfängers enthalten.
Hier noch eine Anmerkung, der Leistungsempfänger hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Rechnung in seiner Landessprache.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.09.2014 08:53:56
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Bedeutet das für die Praxis, dass ich nach meiner Tabelle mit den Rechnungsdaten dann einfach nur die 3 Worte "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" anfügen müsste und den Satz weglassen kann?
Mich verwundert es etwas, dass sich eine so große Firma wie Google nicht an verbindlich vorgegebene Formulierungen hält.
Auf den monatlichen AdWords Abrechnungen heißt es immer noch:
*Dienste, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen - Für die Mehrwertsteuer muss gemäß Artikel 196 der EU-Richtlinie 2006/112/EC der Empfänger aufkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Bedeutet das für die Praxis, dass ich nach meiner Tabelle mit den Rechnungsdaten dann einfach nur die 3 Worte "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" anfügen müsste und den Satz weglassen kann?
Mich verwundert es etwas, dass sich eine so große Firma wie Google nicht an verbindlich vorgegebene Formulierungen hält.
Auf den monatlichen AdWords Abrechnungen heißt es immer noch:
*Dienste, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen - Für die Mehrwertsteuer muss gemäß Artikel 196 der EU-Richtlinie 2006/112/EC der Empfänger aufkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 29.09.2014 09:15:03
Sehr geehrter Fragesteller,
bezüglich Ihrer Nachfrage führe ich sehr gerne noch ergänzend aus:
Genau so ist es. Die Formulierung, mit der auf die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hinzuweisen ist, ist nun verbindlich vorgegeben.
Führen Sie eine Leistung aus, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fällt, mussten Sie bisher bereits auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers „hinweisen". Für diesen Hinweis kamen diverse Formulierungen infrage.
Aktuell muss in Ihrer Rechnung zwingend die Angabe
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
vermerkt sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort noch einmal weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,
bezüglich Ihrer Nachfrage führe ich sehr gerne noch ergänzend aus:
Genau so ist es. Die Formulierung, mit der auf die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hinzuweisen ist, ist nun verbindlich vorgegeben.
Führen Sie eine Leistung aus, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fällt, mussten Sie bisher bereits auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers „hinweisen". Für diesen Hinweis kamen diverse Formulierungen infrage.
Aktuell muss in Ihrer Rechnung zwingend die Angabe
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
vermerkt sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort noch einmal weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
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Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
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Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 26.11.2014 12:04:16
Wenn Sie keine weiteren Rückfragen haben und mit meiner Antwort zufrieden waren, würde ich Sie gerne bitten, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Danke.
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Danke.