
Betreff: Kauf eines kleines Unternehmens / Modelabel
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 60.00
Status: Beantwortet
Bestandteile des Vertrages sind:
- Shopsystem (Software AFA 6.000)
- Lagerbestand ca. 2.500 EUR
- Modelabel (Übernahme eines immaterielles Guts, beim Patentamt eingetragen)
- Nutzungsrechte der bisher erstellten/in Shop eingestellten Bilder
Es wurde ein Pauschalpreis vereinbart, nehmen wir an 15.000 EUR (Kauf des Unternehmens und Modelabel) . Verkäufer und Käufer gehen davon aus, dass der Verkauf Umsatzsteuerfrei ist.
Folgende Fragen:
1) Unterliegen die 15.000 EUR in unserer Einnahme/Überschuss Rechnung komplette der AfA und wenn ja, wie lange dauert solch eine Abschreibung?
2) Offen gefragt, wie können wir die Anschaffungskosten im Ersten Jahr weitgehend steuerlich berücksichtigen?
3) Welche steuerlichen Hürden müssen beim Wechsel vom Einzelunternehmer zur GBR beachtet werden?
Antwort geschrieben am 03.05.2014 09:33:17
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Ingo Kneisel
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld, Tel: 0521/9242021, Fax: 0521/9242020
Steuerberatung, Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, Unternehmenssteuern
Bewertungen: 67
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im Rahmen einer Erstberatung und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sehr gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstehe, handelt es sich in Ihrem Fall um den Erwerb eines Unternehmens, bzw. dessen wesentlichen Betriebsgrundlagen. Dieser Erwerb ist tatsächlich von der Umsatzsteuer befreit gem. Par. 1 (1a) UStG. Auszug aus dem Gesetz:
Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
Zu Frage 1:
Egal ob Sie eine Gewinnermittlung gem. Par. 4 (3) EStG erstellen, (Einnahmeüberschußrechnung) oder bilanzieren, stellen die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über die Abschreibung auf Ihre Nutzungsdauer verteilt, Betriebsausgaben dar.
Zu Frage 2:
Abschreibungen sind grundsätzlich immer zeitanteilig vorzunehmen. Wenn Sie also ein WG ( Wirtschaftsgut) zum 01.07.2014 erwerben, gibt es eine halbe Jahresabschreibung.
Die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter die Sie aufgezählt haben, haben die folgenden Nutzungsdauern und können mit folgenden AfA Sätzen (Abschreibungssätzen) abgeschrieben werden:
1. Shopsystem (Software AFA 6.000) Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine Anwendersoftware als immaterielles WG des Anlagevermögens handelt. Bei Anschaffungskosten über 410,- € netto wird hier die Anschaffung über 3 Jahre (33 1/3%) abgeschrieben. (im Jahr der Anschaffung zeitanteilig nach Monaten).
2. Lagerbestand ca. 2.500 EUR. Es handelt sich hierbei nicht um Anlagevermögen, sondern um Umlaufvermögen. Dieses wird gar nicht abgeschrieben. Bei der von Ihnen praktizierten Einnahme/Überschussrechnung stellt diese Ausgabe eine direkt abzugsfähige Betriebsausgabe dar.
3. Modelabel (Übernahme eines immaterielles Guts, beim Patentamt eingetragen) und Nutzungsrechte der bisher erstellten/in Shop eingestellten Bilder, 6.500 EUR. Hierbei handelt es sich nach meiner Auffassung Ihrer Schilderung bei beiden Positionen um einen käuflich erworbenen (derivativen) Firmenwert. Hier beträgt die Nutzungsdauer per gesetzlicher Fiktion 15 Jahre und ist ebenfalls entsprechend mit 6,67% AfA p.a. zeitanteilig als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Über die Verteilung des Kaufpreises auf die einzelnen zu erwerbenden Wirtschaftsgüter könnte man sich noch einmal Gedanken machen, da die AfA auf den Firmenwert die geringste Betriebsausgabe darstellt.
Zu Frage 3:
Wenn Sie das Unternehmen Ihrer Vorgänger als natürliche Person übernehmen, werden Sie Einzelunternehmer. Nun besteht ja die Möglichkeit, dass sich der Wert Ihres Unternehmens in Zukunft ungeahnt positiv oder negativ entwickelt, bis Sie einen weiteren Gesellschafter aufnehmen. Um hier eine genauere Aussage treffen zu können, müssten auch die genauen Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Partner bekannt sein.
Grundsätzlich ist es so, dass die Aufnahme eines Gesellschafters in eine dann neu entstehende GbR bei Ihnen möglicherweise Einkünfte entstehen lässt, je nach Vereinbarung. Bei Ihrem Partner oder Ihrer neuen GbR werden möglicherweise Anschaffungskosten entstehen.
Zivilrechtlich stellt die Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen die Gründung einer Personengesellschaft dar. Der neue Gesellschafter kann dem bisherigen Einzelunternehmer einen Ausgleich außerhalb der Gesellschaft in das Privatvermögen zahlen, er kann aber auch eine Zahlung an die GbR leisten. Bitte kontaktieren Sie hier dann zu gegebener Zeit auf jeden Fall unter Schilderung Ihres genauen Vorhabens vor Ausführung Ihrer Pläne einen Steuerberater.
Ich hoffe, Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 15.05.2014 17:48:10
Wenn Sie mit meiner Antwort zufrieden waren, darf ich Sie bitten, eine entsprechende Bewertung abzugeben? Danke. :-)
Wenn Sie mit meiner Antwort zufrieden waren, darf ich Sie bitten, eine entsprechende Bewertung abzugeben? Danke. :-)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.05.2014 06:11:30
Guten Herr Kreisel,
vielen Dank für die Information.
Bei meiner Fragestellung ginge ich von dem Umstand aus, dass ich das Unternehmen in der Form, Gewerbeanmeldung und Übernahme der oben genannten beschriebenen Dinge.
Nun möchte die jetzigen Inhaber, dass ich und mein Partner in den/deren jetzigen Gesellschaftsvertag eintreten und die beiden anderen Gessellschafter austreten, anschließend die Gesellschaft auf meinen Wohnort ummelde. In diesen Fall wird die Gessellschaft nicht von den jetzigen Gessellschafter liquidiert und von mir / uns als neue Gessellschaft eröffnet.
Bei meiner angedachten Übernahme in eine Einzelunternehmung wäre dies garniert möglich, da müsse aus meiner Sicht die derzeitige Gessellschaft in ihrer jetzigen Form aufgelöst werden.
So, müssen beide neuen Gessellschafter direkt eintreten.
In diesen Fall - zumindest gehe ich davon bisher aus - übernehmen wir die Buchhaltung zum Stichtag und führen diese entsprechend weiter.
Die derzeitige Abschreibung auf Software (laut Unterlagen Afa 4 Jahre) blieben unverändert. Weitere Abschreibungen bei dieser Vorgehensweise sehe ich nicht.
Ich muss die alten Gessellschafter quasi ausbezahlen und hier kann ich aus meinem Verständnis nichts von sofort oder später Abschreiben?
Liege ich mit meiner Annahme richtig?
Guten Herr Kreisel,
vielen Dank für die Information.
Bei meiner Fragestellung ginge ich von dem Umstand aus, dass ich das Unternehmen in der Form, Gewerbeanmeldung und Übernahme der oben genannten beschriebenen Dinge.
Nun möchte die jetzigen Inhaber, dass ich und mein Partner in den/deren jetzigen Gesellschaftsvertag eintreten und die beiden anderen Gessellschafter austreten, anschließend die Gesellschaft auf meinen Wohnort ummelde. In diesen Fall wird die Gessellschaft nicht von den jetzigen Gessellschafter liquidiert und von mir / uns als neue Gessellschaft eröffnet.
Bei meiner angedachten Übernahme in eine Einzelunternehmung wäre dies garniert möglich, da müsse aus meiner Sicht die derzeitige Gessellschaft in ihrer jetzigen Form aufgelöst werden.
So, müssen beide neuen Gessellschafter direkt eintreten.
In diesen Fall - zumindest gehe ich davon bisher aus - übernehmen wir die Buchhaltung zum Stichtag und führen diese entsprechend weiter.
Die derzeitige Abschreibung auf Software (laut Unterlagen Afa 4 Jahre) blieben unverändert. Weitere Abschreibungen bei dieser Vorgehensweise sehe ich nicht.
Ich muss die alten Gessellschafter quasi ausbezahlen und hier kann ich aus meinem Verständnis nichts von sofort oder später Abschreiben?
Liege ich mit meiner Annahme richtig?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 16.05.2014 07:27:09
Sehr geehrter Fragesteller,
Leider handelt es sich bei Ihrer Frage nun um eine völlig andere Gestaltungsweise und damit um eine "neue" Frage im Sinne dieser Plattform. Trotzdem möchte ich zu der jetzigen Fallgestaltung erneut Stellung nehmen:
So wie Sie es schildern, soll es nun so sein, dass Sie nicht eine "Firma" bzw. einzelne Wirtschaftsgüter kaufen, sonder bestehende Gesellschaftsanteile zu einem bestimmten Wert übernehmen und den Betrieb fortführen.
Ein Gesellschafter kann selbstverständlich seinen Gesellschaftsanteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist und alle anderen Gesellschafter die Zustimmung erteilen. So hat dann der Neue dieselben Rechte wie der Alte. Der bisherige GbR Vertrag ist für Sie vorher zur Kenntnis zu nehmen.
Der Eintritt oder Wechsel neuer Gesellschafter erfolgt mittels eines Vertrages mit den bisherigen Gesellschaftern. An der Identität der GbR ändert sich nichts. Nun muß man aber wissen, dass die in eine bestehende GbR eintretenden Gesellschafter nicht nur für die seit ihrem Eintritt, sondern auch für die vor ihrem Eintritt in die GbR begründeten Verbindlichkeiten haften. Das halte ich für sehr wichtig, bitte informieren Sie sich entsprechend bei Gläubigern, wie z. B. Finanzamt, Behörden, etc.
Ein Gesellschafterwechsel ist demnach also möglich, wenn das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters so gestaltet wird, dass der neue Gesellschafter an die Stelle des Austretenden tritt. Der Neue wird dadurch auch neuer Gesellschafter der GbR.
Sie vermuten also richtig, dass Sie die Werte der bisherigen GbR fortführen. Das was Sie als Entgelt aufwenden, stellen Anschaffungskosten für den Erwerb Ihres GbR Anteils dar.
Ich hoffe Ihre Nachfrage insoweit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
Sehr geehrter Fragesteller,
Leider handelt es sich bei Ihrer Frage nun um eine völlig andere Gestaltungsweise und damit um eine "neue" Frage im Sinne dieser Plattform. Trotzdem möchte ich zu der jetzigen Fallgestaltung erneut Stellung nehmen:
So wie Sie es schildern, soll es nun so sein, dass Sie nicht eine "Firma" bzw. einzelne Wirtschaftsgüter kaufen, sonder bestehende Gesellschaftsanteile zu einem bestimmten Wert übernehmen und den Betrieb fortführen.
Ein Gesellschafter kann selbstverständlich seinen Gesellschaftsanteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist und alle anderen Gesellschafter die Zustimmung erteilen. So hat dann der Neue dieselben Rechte wie der Alte. Der bisherige GbR Vertrag ist für Sie vorher zur Kenntnis zu nehmen.
Der Eintritt oder Wechsel neuer Gesellschafter erfolgt mittels eines Vertrages mit den bisherigen Gesellschaftern. An der Identität der GbR ändert sich nichts. Nun muß man aber wissen, dass die in eine bestehende GbR eintretenden Gesellschafter nicht nur für die seit ihrem Eintritt, sondern auch für die vor ihrem Eintritt in die GbR begründeten Verbindlichkeiten haften. Das halte ich für sehr wichtig, bitte informieren Sie sich entsprechend bei Gläubigern, wie z. B. Finanzamt, Behörden, etc.
Ein Gesellschafterwechsel ist demnach also möglich, wenn das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters so gestaltet wird, dass der neue Gesellschafter an die Stelle des Austretenden tritt. Der Neue wird dadurch auch neuer Gesellschafter der GbR.
Sie vermuten also richtig, dass Sie die Werte der bisherigen GbR fortführen. Das was Sie als Entgelt aufwenden, stellen Anschaffungskosten für den Erwerb Ihres GbR Anteils dar.
Ich hoffe Ihre Nachfrage insoweit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
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