
Betreff: Kinderwunschbehandlung
Rechtsgebiet: Außergewöhnliche Belastungen
Einsatz: € 50.00
Status: Beantwortet
Uns ist bekannt, daß Aufwendungen für Kinderwunschbehandlungen auch bei unverheirateten Paaren grundsätzlich nach §33 EStG absetzbar sind.
Da die Behandlung an meiner Lebenspartnerin durchgeführt wurden, sind der Großteil der Rechnungen als auch Rezepte auf Ihren Namen ausgestellt worden. Da meine Lebenspartnerin nur über ein jährliches geringes Nettoeinkommen von ca. 13.000€ verfügt und die Kosten insgesamt 20.000€ betragen haben, habe ich sämtliche Kosten von meinem Konto nachweislich übernommen und bezahlt.
Aufgrund des geringen Einkommens meiner Lebenspartnerin ist eine Selbstübernahme der Kosten der Kinderwunschbehandlung nicht möglich.
Der Zahlungsnachweis der Kinderwunschbehandlungen von meinem Konto wurde dem Finanzamt als Kopie übermittelt.
Das Finanzamt hat in ihrem Steuerbescheid die aussergewöhnlichen Belastungen nicht anerkannt, da der Großteil der Rechnungen auf den Namen meiner Lebenspartnerin ausgestellt wurde. Eine nachträgliche Änderung der Rechnungen ist nach Rücksprache mit dem Finanzamt nicht möglich.
Das Finanzamt hat auf dem Steuerbescheid den Hinweis gegeben, daß ggf. ein Abzug der Aufwendungen nach §33a EStG möglich wäre. Dieses wäre innerhalb der Rechtsbehelfsfrist unter Vorlage entsprechender Unterlagen zu beantragen.
Ich möchte gegen diesen Bescheid Einspruch erheben und benötige dafür eine Begründung.
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