
Betreff: Kommissionsgeschäfte
Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 25.00
Status: Beantwortet
Aber da gibt es ein Problem die meisten Komitenten sind Kleinunternehmer wie verbuche ich das .
z.B eine Kette kostet 189 euro
ich bekomme 30% Provision
muss ich jetzt auf den angeben Betrag von 189 Euro die Mwst dem Kunden drauflegen oder verlange ich nur den Betrag von 189 euro
und nehme mir 57,60 € weg und der Komitent bekommt den Rest und ich bezahle auf ie 57.60 noch Umsatzsteuer
oder wie läuft so was, bitte um schnelle beantwortung
danke
Antwort geschrieben am 23.06.2014 19:19:48
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Ingo Kneisel
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld, Tel: 0521/9242021, Fax: 0521/9242020
Steuerberatung, Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, Unternehmenssteuern
Bewertungen: 67
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Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Sie fragen an, wie im Umsatzsteuerrecht Kommisionsgeschäfte abgewickelt werden.
Hier müssen Sie 2 Fälle unterscheiden.
Haben Sie z. B. Einkäufe von Privatleuten oder Kleinunternehmern, dann macht die Differenzbesteuerung Sinn. Haben Sie die Vorumsätze mit regelbesteuernden Unternehmern getätigt, kommt eine Differenzbesteuerung nicht in Betracht.
Fall 1: Sie gelten als Kommissionär, wenn Sie z. B. Waren für Rechnung eines anderen im eigenen Namen kaufen oder verkaufen.
Umsatzsteuerlich liegt bei einem Kommissionsgeschäft eine Lieferung vor. Umsatz ist das von Ihrem Kunden gezahlte Entgelt abzüglich Ihrer Verkaufsprovision. Als Entgelt für die Lieferung ist der Betrag zu sehen, den Sie aufwenden müssen, um die Ware zu erhalten. Für den Einkauf dieser Kommissionsware können Sie Vorsteuerabzug geltend machen.
Fall 2: Die Differenzbesteuerung wird beim Handel mit bereits gebrauchten Waren (auch gebrauchte PKW, das ist der häufigste Fall) angewendet. Man will vermeiden, dass beim Verkauf nochmals die volle Umsatzsteuer berechnet wird.
Bei dieser Art der Besteuerung unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer.
Voraussetzung für die Differenzbesteuerung ist, dass ein Wiederverkauf vorliegt, die Ware im Gemeinschaftsgebiet erworben wurde, etc.
Wichtig ist also, dass beim Kauf der Ware keine Umsatzsteuer angefallen ist. Z. B. bei Privatpersonen, Kleinunternehmen, etc.
In dem von Ihnen angeführten Beispiel zahlen Sie nur Umsatzsteuer aus der Marge, d. h. aus den 57,60 €. Was Sie dem Anbieter geben ist ja nun Verhandlungssache. Behalten können Sie natürlich jetzt von der Marge nur 48,40 €.
Sinngemäß heißt es im UStG:
Gem. § § 25a UStG gilt für die o. g. Lieferungen die sog. Differenzbesteuerung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer.
2. Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert und für diese Lieferung wurde
a) die Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer) nicht erhoben oder
b)ebenfalls die Differenzbesteuerung vorgenommen.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 03.07.2014 18:22:41
Wenn Sie keine weiteren Rückfragen haben und mit meiner Antwort zufrieden waren, würde ich Sie gerne bitten, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Danke.
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