
Betreff: Musikerband Mitmachkonzerte für Gross und Klein
Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 50.00
Status: Beantwortet
Üblicherweise sind unsere Konzerte mit 7 % ustpflichtig.
Nunmehr veranstalten wir aber auch Mitsingkonzerte.
Diese finden statt:
Schulen, Kitas, Vereine, Unternehmen und als Workshops.
Also für Kinder und auch Erwachsene.
Bei Schulen oder Kitas sind es manchmal auch Pflichtver-
anstaltungen für die Kinder. Also pädagogischer Charakter und Nutzen liegt hier immer vor.
Sind vorgenannte Umsätze mit 7 % oder mit 19 % zu versteuern ?
Würde es Sinn machen, von der Bezirksregierung eine Freistellung
-zumindest - für die Pflichtveranstaltungen zu holen.
Falls diese nicht erteilt wird haben wir dann wieder einen
7 oder 19%igen Umsatz vorliegen ?
Bei einem 7 %igem Umsatz wäre unser USt-Problem nicht ganz so gravierend, da wir auch Vorsteuerbeträge gegenrechnen könnten.
Vielen Dank für eine Antwort.
Antwort geschrieben am 17.07.2014 15:07:31
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Ingo Kneisel
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld, Tel: 0521/9242021, Fax: 0521/9242020
Steuerberatung, Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, Unternehmenssteuern
Bewertungen: 67
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im Rahmen einer Erstberatung und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sehr gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Sie fragen an, ob Mitsingkonzerte/Veranstaltungen in Schulen, Kitas, Vereinen, Unternehmen und als Workshops für Kinder und auch Erwachsene anders zu behandeln sind, als Ihre bisherigen Veranstaltungen.
Wie Sie richtig anmerken, sind Ihrer bisherigen Konzerte gem. § 12 UStG mit sieben Prozent zu besteuern, da es sich auf Grund des Abs. 7 a) um die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler handeln wird.
Des Weiteren gibt es im § 4 des UStG viele mögliche Steuerbefreiungsvorschriften, die für Sie zutreffend sein könnten.
Es gibt z. B. den im § 4 Nr. 14 a des UStG. Da geht es zwar nicht um Ihre speziellen Leistungen, sondern um Heilbehandlungen eines Freelancers, die aber lt. Gesetz nur steuerfrei sein sollen, wenn sie von einer Körperschaft erbracht werden. Der BFH hat jedoch jüngst entschieden, dass dies auch für freiberufliche Therapeuten gilt, wenn diese Ihre Leistungen gegenüber einer Körperschaft abrechnen, die diese wiederum an die Patienten weiterberechnet.
Möglicherweise kommt diese Rechtsprechung analog auch für die Nummern 16, 18, 20, 21 und 22 des § 4 UStG in Frage.
Auf jeden Fall sollten Sie sich mit dem für Sie zuständigen Regierungspräsidenten in Verbindung setzen, um die Möglichkeiten einer Steuerbefreiung zu erörtern, festzuzurren und bescheinigen zu lassen.
Ich hatte einmal einen Mandanten, der hatte eine Tanzschule. Das war keine klassische Schule, es wurden afrikanische Tänze, etc. Erwachsenen und Kindern in Workshops vermittelt. Zunächst wurden die Umsätze mit 7% besteuert, bis eine Berichtigung zur Freistellung von der Umsatzsteuer auf Grund einer Bescheinigung des RP erfolgte. Die Konsequenz war jedoch, dass keine Vorsteuern mehr geltend gemacht werden könnten.
Um das genau zu erörtern, ist es erforderlich, Ihre unterschiedlichsten Umsätze streng nach den Vorschriften zu trennen, worunter Sie einzuordnen sind. Das ist nicht leicht. Möglicherweise sollten Sie die unterschiedlichen Umsätze in 2 Unternehmen organisieren, wobei das erste nur steuerpflichtige Umsätze (egal ob 7 o. 19 %) und Vorsteuern abrechnet, das zweite nur steuerfreie Umsätze und möglichst wenig vorsteuerbelastete Kosten macht.
Bitte wenden Sie sich an einen Kollegen vor Ort, der Ihnen bestimmt helfen wird. Ihre Frage ist nicht alltäglich und sollte genau nach Art der Umsätze hinterfragt und entsprechend beurteilt und zugeordnet werden.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.07.2014 20:22:00
Vielen Dank für die Antwort. In den Musikerkreisen hört man natürlich viele Varianten.
Was mir aber an Ihrer Mitteilunge noch fehlt, war die grundsätzliche Frage ob Mitsingkonzerte an sich die 7 % / sind oder unter 19 % fallen würden ?
Dies unabhängig, ob ich eine Befreiungsmöglichkeit wählen würden.
Vielen Dank für einen Nachtrag
Vielen Dank für die Antwort. In den Musikerkreisen hört man natürlich viele Varianten.
Was mir aber an Ihrer Mitteilunge noch fehlt, war die grundsätzliche Frage ob Mitsingkonzerte an sich die 7 % / sind oder unter 19 % fallen würden ?
Dies unabhängig, ob ich eine Befreiungsmöglichkeit wählen würden.
Vielen Dank für einen Nachtrag
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 19.07.2014 08:36:27
Sehr geehrter Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage im Nachstehenden:
Wie ich Ihnen bereits schilderte unterliegen Ihre Konzerte gem. § 12 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Ich gebe Ihnen die Vorschriften noch einmal wieder:
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler...
Möglicherweise kommt aber auch analog zur aktuellen Rechtsprechung, die ich schon anführte, diese Vorschrift zum Zuge:
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
Ich rate Ihnen, Ihre Leistungen exakt dem für Sie zuständigen Finanzamt zu schildern, um möglicherweise eine verbindliche Auskunft zu erhalten. Sie haben Anspruch auf verbindliche Auskünfte vom Finanzamt über die Beurteilung eines genau bestimmten Sachverhaltes. Diese ist bis zu einem Gegenstandswert von 10.000 Euro und nicht mehr als zwei Stunden Arbeitszeit kostenlos. Unverbindliche Auskünfte vom Finanzamt bleiben weiterhin gebührenfrei.
Ich hoffe Ihre Nachfrage insoweit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage im Nachstehenden:
Wie ich Ihnen bereits schilderte unterliegen Ihre Konzerte gem. § 12 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Ich gebe Ihnen die Vorschriften noch einmal wieder:
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler...
Möglicherweise kommt aber auch analog zur aktuellen Rechtsprechung, die ich schon anführte, diese Vorschrift zum Zuge:
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
Ich rate Ihnen, Ihre Leistungen exakt dem für Sie zuständigen Finanzamt zu schildern, um möglicherweise eine verbindliche Auskunft zu erhalten. Sie haben Anspruch auf verbindliche Auskünfte vom Finanzamt über die Beurteilung eines genau bestimmten Sachverhaltes. Diese ist bis zu einem Gegenstandswert von 10.000 Euro und nicht mehr als zwei Stunden Arbeitszeit kostenlos. Unverbindliche Auskünfte vom Finanzamt bleiben weiterhin gebührenfrei.
Ich hoffe Ihre Nachfrage insoweit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
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Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 14.08.2014 19:13:59
Wenn Sie keine weiteren Rückfragen haben und mit meiner Antwort zufrieden waren, würde ich Sie gerne bitten, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Danke.
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