
Betreff: Privater Autoverkauf mit "Gewinn"
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 30.00
Status: Beantwortet
ich hätte eine kurze Frage:
Ich bin selbstständig im Bereich Marketing & IT, NICHT selbstständig im Bereich Handel mit KFZ.
Ich habe dieses Jahr für einen Bekannten ein Auto günstiger gekauft, als "Belohnung" durfte ich ihm dieses mit einem Aufschlag verkaufen.
Das Geschäft wurde ohne Gewinnabsicht angebahnt, später stellte sich jedoch heraus, dass ich eine Belohnung bzw. einen Gewinn erhalten werde.
Das war eine einmalige Sache.
Der Verkauf an ihn erfolgte privat und nicht gewerblich.
Muss ich dies in der Steuererklärung in irgend einer Form angeben bzw. ist ein solches Geschäft steuerfrei?
Antwort geschrieben am 13.09.2014 08:44:56
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Ingo Kneisel
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld, Tel: 0521/9242021, Fax: 0521/9242020
Steuerberatung, Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, Unternehmenssteuern
Bewertungen: 67
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Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Frage gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Auf Grund Ihrer Schilderung handelt es sich nicht um eine Tätigkeit im Rahmen Ihres Gewerbes. Außerdem liegt auf Grund der Tatsache, dass Sie nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt haben, keine gewerbliche Tätigkeit vor.
Nun bestünde noch die Möglichkeit des Vorliegens eines privaten Veräußerungsgeschäftes.
§ 23 EStG (Einkommensteuergesetz) regelt die privaten Veräußerungsgeschäfte. Dies sind nach Abs. 2 auch Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, wobei davon ausgenommen die Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind. Man will damit also hauptsächlich den Handel mit Aktien, Wertpapieren und dergleichen im Privatvermögen erfassen und nicht die sonstigen, lebensüblichen privaten Alltagsgeschäfte.
Bestünde ein solcher Gewinn, bliebe er steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.
Bleibt die Frage, ob es sich bei einem PKW um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt.
Man geht heute davon aus, dass Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs zur privaten Nutzung und nicht zur gewinnbringenden kurzfristigen Veräußerung (Aktien o. ä.) angeschafft werden. Als Beispiel werde u. a. auch Gebrauchtfahrzeuge benannt.
Der Fall bei Ihnen, ist allerdings etwas anders gelagert. Sie verkaufen ja nicht "Ihren" privaten Gebrauchtwagen, sondern den extra zum Verkauf an Ihren Bekannten beschafften PKW. Das wäre nach meinem Dafürhalten grundsätzlich in der Tat ein steuerpflichtiger Vorgang, wenn er sich denn tatsächlich so darstellt.
Läge der Fall allerdings so, dass Sie zunächst das Auto für sich kauften und dann anschließend an Ihren Bekannten weiterverkauft haben, z. B. weil Ihnen das Auto nach einer kurzen Weile doch nicht gefiel, dann wäre der Gewinn gem. § 23 Abs. 2 EStG steuerfrei. Je nach der vorliegenden Gestaltung des Falles, wären dann entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung zu machen oder eben auch nicht.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 26.11.2014 12:05:06
Wenn Sie keine weiteren Rückfragen haben und mit meiner Antwort zufrieden waren, würde ich Sie gerne bitten, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Danke.
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