
Betreff: Schweizer Firma
Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 30.00
Status: Beantwortet
eine Schweizer Firma beauftragt folgende Firmen in Deutschland:
- Grafikdesigner (Logo, Website)
- Architekt (Konzeptentwicklung)
- Fotograf (Shooting)
Die Rechnung wird an die Schweizer Firma gestellt.
Sind diese Rechnungen nun Umsatzsteuerbefreit da ein Drittland? Schliesslich kann die CH-Firma die MwSt. ja nirgends zurück fordern und würde sie somit dem Staat schenken.
Besten Dank für eine Auskunft.
Mit freundlichen Grüssen
Antwort geschrieben am 04.04.2014 15:34:25
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Ingo Kneisel
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld, Tel: 0521/9242021, Fax: 0521/9242020
Steuerberatung, Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, Unternehmenssteuern
Bewertungen: 67
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im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Ab dem Jahre 2010 gelten folgende Grundregeln gem. § 3a UStG:
Leistungen an einen Unternehmer, für dessen Unternehmen sind dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Leistungen an einen Nichtunternehmer, also an eine Privatperson oder juristische Person ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sind dort steuerbar, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Sie müssen sich also vorab über den Status Ihres Auftraggebers vergewissern. Sie müssen klären, ob Sie Ihre Leistung an einen Unternehmer erbringen oder nicht. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Leistungsempfängern in der Europäischen Union (EU) und im Drittland (Schweiz).
Leistungen an EU-Unternehmen: Verwendet der Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr.), kann der leistende Unternehmer davon ausgehen, dass er an einen Unternehmer für dessen Unternehmen leistet.
Leistungen an Drittlandsunternehmen: Der Nachweis kann durch Vorlage einer Unternehmerbescheinigung geführt werden. Das betrifft insbesondere die sogenannten Katalogleistungen (§3a Abs. 3 UStG) oder Vermittlungsleistungen gegenüber einem im Drittland ansässigen Auftraggeber, wenn sich der Ort des vermittelten Umsatzes im Drittlandsgebiet befindet.
Für die Ortsbestimmung bestimmter sonstiger Leistungen ist der Wohnort oder Sitz des Empfängers maßgebend, § 3a Abs. 3 UStG. Dadurch sollen bestimmte Leistungen von der deutschen Besteuerung ausgenommen werden, um den Leistungsempfängern das Vergütungsverfahren (vgl. Vergütung von Vorsteuern ) zu ersparen oder deutsche Unternehmer bei Leistungen an Privatpersonen in Drittstaaten nicht mit Umsatzsteuer zu belasten.
Folgende Leistungen fallen u. a. unter diese Sonderregelung:
Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten sowie der Verzicht auf die Ausübung eines dieser Rechte; (Fotograf)
Welche Vorschriften als Grundlage für eine Einräumung, Übertragung oder Wahrnehmung von Rechten dienen können, ist in R 39 Abs.1 UStR erläutert. Eine Einräumung und Übertragung von Urheberrechten findet z.B. auch im Rahmen der schriftstellerischen Arbeit statt.
Die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen; (Grafikdesigner, Logo, Website)
Typische Leistungen sind hier die der Werbeberatung, Vorbereitung und Planung, der Werbegestaltung, etc.
Die sonstige Leistungen aus bestimmten freiberuflichen Tätigkeiten; (Architekt)
Zu den freiberuflichen Tätigkeiten die unter diese Regelung fallen, gehören die Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere in Form der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Beratung.
Jetzt wieder etwas gnz anderes mit gleicher Wirkung wenn es um ein Grundstück in der Schweiz geht. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird grundsätzlich immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Es ist also ausschließlich die Lage des Grundstücks maßgebend.
Bei sonstigen Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück ist es ohne Bedeutung, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere:
Sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Ausführung von Bauleistungen dienen, z. B. Leistungen eines Architekten oder eines Fachingenieurs, Ausführung von Reparaturleistungen, soweit kein Material verwendet wird.
Keine Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück liegen in den Fällen vor, in denen die Erstellung von Bauplänen für Gebäude oder Gebäudeteile vorgenommen werden, die keinem bestimmten Grundstück oder Grundstücksteil zugeordnet werden können, etc.
Es muss also der Zusammenhang mit einem bestimmten Grundstück vorliegen. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück kann immer nur dann vorliegen, wenn die Leistung für oder an einem genau bestimmbaren Grundstück ausgeführt wird.
Wenn alle diese Kriterien erfüllt sind, liegt der Ort der Leistung wie Sie es beschrieben haben in der Schweiz. Umsatzsteuer ist insoweit nach deutschem Recht nicht zu berechnen.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.04.2014 17:33:53
Entschuldigen Sie vielmals das plumpe nachfragen. Aber Ihre Antwort ist super ausführlich. Nur leider für mich als Laie nicht ganz verständlich.
Nochmals. Ich als Schweizer GmbH, in der Schweiz gemeldet erhalte eine Rechnung von:
1. einem Architekten in Berlin für das erstellen eines Konzepts
2. einer Fotografin in Berlin (für ein Fotoshooting)
3. einem Webdesigner in Berlin für das designen einer Website
Alles Unternehmer in Berlin gemeldet und sesshaft.
Darf ich diese nun (unter Berücksichtigung all Ihrer Details) darauf hinweisen das ich von der Umsatzsteuer befreit bin da die Schweiz ein Drittland ist?
1. ja oder nein?
2. ja oder nein?
3. ja oder nein?
Ich hoffe Ihnen alle notwendigen Infos bereit gestellt zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Entschuldigen Sie vielmals das plumpe nachfragen. Aber Ihre Antwort ist super ausführlich. Nur leider für mich als Laie nicht ganz verständlich.
Nochmals. Ich als Schweizer GmbH, in der Schweiz gemeldet erhalte eine Rechnung von:
1. einem Architekten in Berlin für das erstellen eines Konzepts
2. einer Fotografin in Berlin (für ein Fotoshooting)
3. einem Webdesigner in Berlin für das designen einer Website
Alles Unternehmer in Berlin gemeldet und sesshaft.
Darf ich diese nun (unter Berücksichtigung all Ihrer Details) darauf hinweisen das ich von der Umsatzsteuer befreit bin da die Schweiz ein Drittland ist?
1. ja oder nein?
2. ja oder nein?
3. ja oder nein?
Ich hoffe Ihnen alle notwendigen Infos bereit gestellt zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 05.04.2014 07:58:39
Sehr geehrter Fragesteller,
Auf Grund Ihrer bisherigen Schilderung und Ihrer Adressangaben (Berlin), habe ich die gestellten Fragen natürlich aus Sicht eines deutschen Unternehmers gestellt.
Am Sachverhalt ändert dies aber nichts.
Der Architekt, die Fotografin und der Webdesigner sind In Deutschland ansässige Unternehmer. Somit gelten deren Leistungen nach Ihrer Beschreibung als bei Ihnen in der Schweiz ausgeführt.
Auch ist es nicht wichtig, ob Sie von der Steuer befreit sind.
Sie müssen tatsächlich diese Unternehmer darauf hinweisen, dass auch Sie Unternehmer sind, diese Leistungen für Ihr Unternehmen bezogen haben und eine Berechnung der deutschen Umsatzsteuer nicht richtig ist. Wenn also Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt worden sind, wären diese allesamt zu korrigieren.
Viele Grüße
Ingo Kneisel
Sehr geehrter Fragesteller,
Auf Grund Ihrer bisherigen Schilderung und Ihrer Adressangaben (Berlin), habe ich die gestellten Fragen natürlich aus Sicht eines deutschen Unternehmers gestellt.
Am Sachverhalt ändert dies aber nichts.
Der Architekt, die Fotografin und der Webdesigner sind In Deutschland ansässige Unternehmer. Somit gelten deren Leistungen nach Ihrer Beschreibung als bei Ihnen in der Schweiz ausgeführt.
Auch ist es nicht wichtig, ob Sie von der Steuer befreit sind.
Sie müssen tatsächlich diese Unternehmer darauf hinweisen, dass auch Sie Unternehmer sind, diese Leistungen für Ihr Unternehmen bezogen haben und eine Berechnung der deutschen Umsatzsteuer nicht richtig ist. Wenn also Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt worden sind, wären diese allesamt zu korrigieren.
Viele Grüße
Ingo Kneisel
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 05.04.2014 08:10:13
Sehr geehrter Fragesteller,
Mir ist noch etwas zu Ihrer Frage eingefallen, wobei ich mich im Schweizer Steuerrecht nicht auskenne.
Das Ganze von mir Ausgeführte gilt für Unternehmer. Ist jemand Privatperson, kehrt sich alles Gesagte, wie beschrieben, wieder um und die Leistung gilt als dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat.
Dies müsste in der Schweiz, wie auch in Deutschland auch für "Kleinunternehmer" (keine Umsatzsteuererhebung bis 100.000,-- Schweizer Franken) gelten. Bitte googeln Sie das einmal. http://www.infocenter.translake.org/index.php?Itemid=80&id=45&option=com_content&view=article
Sind Sie also Kleinunternehmer im Sinne dieser Regelung, wäre die Berechnung der Umsatzsteuer dann wohl richtig, da Sie dann möglicherweise nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Mir ist noch etwas zu Ihrer Frage eingefallen, wobei ich mich im Schweizer Steuerrecht nicht auskenne.
Das Ganze von mir Ausgeführte gilt für Unternehmer. Ist jemand Privatperson, kehrt sich alles Gesagte, wie beschrieben, wieder um und die Leistung gilt als dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat.
Dies müsste in der Schweiz, wie auch in Deutschland auch für "Kleinunternehmer" (keine Umsatzsteuererhebung bis 100.000,-- Schweizer Franken) gelten. Bitte googeln Sie das einmal. http://www.infocenter.translake.org/index.php?Itemid=80&id=45&option=com_content&view=article
Sind Sie also Kleinunternehmer im Sinne dieser Regelung, wäre die Berechnung der Umsatzsteuer dann wohl richtig, da Sie dann möglicherweise nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
MfG