
Betreff: Unterhalt für Bedürftige
Rechtsgebiet: Außergewöhnliche Belastungen
Einsatz: € 30.00
Status: Beantwortet
Das Finanzamt will meine Unterhaltsleistungen nicht anerkennen wegen zu hohen eigenen Einnahmen der Familie.WARUM?
Er hatte hohe Werbungskosten wegen der Fahrten zur Schule. Zählt das mit???
Antwort geschrieben am 11.04.2014 17:13:31
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Ingo Kneisel
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld, Tel: 0521/9242021, Fax: 0521/9242020
Steuerberatung, Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, Unternehmenssteuern
Bewertungen: 67
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im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Aus Ihrer Frage geht nicht so eindeutig hervor, für wen Sie Unterhalt als agB´s geltend machen wollen. Ich gehe weiter davon aus, dass Sie von Ihrer Familie getrennt leben. Auch das wird nicht so recht klar, sodass ich meine Antwort etwas allgemein halte.
§ 33 a EStG sagt, dass wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung gegenüber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen, die Einkommensteuer auf Antrag dadurch ermäßigt wird, dass die Aufwendungen bis zu 8. 354,-- Euro (2014) im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können.
Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich der Betrag der agB´s um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.
Wenn jemand also für Ihren Sohn Kindergeld bekommt oder Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat, sind Aufwendungen für dessen Unterhalt vom Abzug ausgeschlossen.
Um Unterhalt für Ihren Ehegatten anerkannt zu bekommen, müssen Sie dauernd getrennt leben und es dürfen keine Unterhaltsleistungen zum Sonderausgabenabzug beantragt werden, die beim unterhaltenen Teil zu Einkünften führen.
Um den abzugsfähigen Betrag zu ermitteln, müssen Sie die Jahresbezüge ermitteln. Davon ziehen Sie eine Kostenpauschale von 180,-- € ab. Davon zieht man den anrechnungsfreien Betrag i.H.v. 624,-- € ab. Um diesen Betrag vermindert man den Unterhalthöchstbetrag und es ergibt sich die max. abziehbare Unterhaltsleistung.
Wird Elterngeld bezogen, wird das Elterngeld nur bedingt als Einkommen angesehen. Die Sockelbeträge in Höhe von 300 Euro (Mindestbetrag) dürfen für die Berechnung des Unterhaltsanspruches nicht herangezogen werden. Eine Elterngeldzahlung, die jedoch höher ist gilt als eigenes Einkommen.
on den eigenen Einkünften sind die Werbungskosten selbstverständlich zu kürzen.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.04.2014 17:43:02
Sie gingen von den richtigen Voraussetzungen aus, bin mir nur nicht sicher, ob von Bafög wirklich nur der Zuschussanteil und nicht der Darlehensanteil mitgerechnet wird und ob ich Ansprüche habe, wenn die Bedingungen nur in zwei Monaten vorlagen.
Danke vorab.
Sie gingen von den richtigen Voraussetzungen aus, bin mir nur nicht sicher, ob von Bafög wirklich nur der Zuschussanteil und nicht der Darlehensanteil mitgerechnet wird und ob ich Ansprüche habe, wenn die Bedingungen nur in zwei Monaten vorlagen.
Danke vorab.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 12.04.2014 08:26:57
Sehr geehrter Fragesteller,
Zu Ihren beiden Nachfragen nehme ich gerne noch einmal Stellung.
1. Zeitanteilige Berechnung:
Par. 33a Abs. 3 EStG sagt:
(3) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel. 2Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1 ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht. 3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern nur die zeitanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind.
2. Gehört der Darlehensanteil der BAföG Förderung zum eigenen Einkommen?
BAföG gehört zum eigenen Einkommen des Kindes, aber nur soweit das BAföG als Zuschuss gewährt wird. BAföG auf Darlehensbasis bleibt bei der Anrechnung der Bezüge außer Ansatz.
Mit freundlichen Grüssen
Ingo Kneisel
Sehr geehrter Fragesteller,
Zu Ihren beiden Nachfragen nehme ich gerne noch einmal Stellung.
1. Zeitanteilige Berechnung:
Par. 33a Abs. 3 EStG sagt:
(3) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel. 2Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1 ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht. 3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern nur die zeitanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind.
2. Gehört der Darlehensanteil der BAföG Förderung zum eigenen Einkommen?
BAföG gehört zum eigenen Einkommen des Kindes, aber nur soweit das BAföG als Zuschuss gewährt wird. BAföG auf Darlehensbasis bleibt bei der Anrechnung der Bezüge außer Ansatz.
Mit freundlichen Grüssen
Ingo Kneisel