
Betreff: Unterstützung meiner Mutter
Rechtsgebiet: Außergewöhnliche Belastungen
Einsatz: € 20.00
Status: Beantwortet
Antwort geschrieben am 15.04.2014 18:58:40
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Ingo Kneisel
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld, Tel: 0521/9242021, Fax: 0521/9242020
Steuerberatung, Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, Unternehmenssteuern
Bewertungen: 67
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im Rahmen einer Erstberatung und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sehr gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Ihre Mutter nach wie vor das heute Ihnen gehörende Haus bewohnt. Insoweit ist das Haus steuerlich "neutral", führt also nicht zu Einkünften i. S. des Einkommensteuergesetzes.
Bezüglich der größeren Reparaturrechnung könnten Sie den Lohnanteil steuerlich geltend machen, wenn Sie selbst in diesem Haus auch einen eigenen Haushalt haben und Sie diese Rechnung per Banküberweisung an den Handwerker bezahlt haben. Es handelt sich um so genannte Haushaltsnahe Dienstleistungen.
Auszug aus dem Gesetz:
§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
...
(3) 1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro....
(5) ....3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. ....
Hatten Sie keinen eigenen Haushalt im Hause Ihrer Mutter, können diese Zahlungen auch zunächst nicht steuerlich berücksichtigt werden.
Ihre weitergehende Frage stellt sich mir so, dass Sie für Ihre Mutter eine Arztrechnung bezahlt haben. (abgekürzter Zahlungsweg) Diese Aufwendungen würden bei Ihrer Mutter außergewöhnliche Belastungen darstellen, die in deren ESt Erklärung anzusetzen wären.
Z. B. bei Steuerpflichtigen die keine Kinder und ein Einkommen bis 15.340,-- € haben, beträgt die zumutbare Belastung 5%. Genau nachlesen können Sie das alles unter § 33 EStG. Um diesen Betrag gekürzt, würden sich diese Ausgaben bei Ihrer Mutter auswirken, wenn das überhaupt eine steuerliche Relevanz hat.
Möglicherweise können Sie aber je nach dem wie hoch die eigenen Einkünfte Ihrer Mutter sind, Unterhaltsleistungen gem. § 33a EStG an Ihre Mutter geltend machen (Übernahme diverser Kosten) in Ihrer Steuererklärung ansetzen.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 17.04.2014 16:27:02
....bitte denken Sie an eine Bewertung, vielen Dank...:-)
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